Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.12.2016 E-5434/2016

28 dicembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,479 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5434/2016

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 8. August 2016 / N (…).

E-5434/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Dezember 2014 im EVZ und der Anhörung vom 19. Juli 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Qamishli, Provinz Al Hassaka, und sei kurdischer Ethnie. Vom 5. Juni 2005 bis 1. Juli 2007 habe er den Militärdienst absolviert und aufgrund seiner Ethnie Diskriminierungen erlebt. Ab dem Jahr 2010 habe er in einem Vorort von Damaskus gelebt. Am 1. Oktober 2013 habe ihn seine Mutter aus Qamishli angerufen und informiert, dass ihr für ihn ein Aufgebot zum militärischen Reservedienst ausgehändigt worden sei. Am 3. Oktober 2013 habe er deswegen Syrien verlassen und sei mit einem Auto legal in den Libanon und später in die Türkei gereist. Dort habe er erfahren, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK; gemeint ist wohl die Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei [PYD] beziehungsweise deren bewaffneter Arm, die Volksverteidigungseinheiten, Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) von seiner Familie schriftlich verlangt habe, dass ein Familienmitglied in den Kampf ziehe. Am 11. Dezember 2014 habe er die Türkei verlassen und sei illegal in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz eingereist. In der Schweiz habe er sodann von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er immer noch wegen des militärischen Reservedienstes gesucht werde. Zwei diesbezügliche Schreiben, die der Mutter Mitte 2015 und Anfang 2016 an ihren neuen Wohnort B._______ zugestellt worden seien, habe sie aus Stress zerrissen. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte, eine Registrierungsbescheinigung des UNHCR im Libanon, sein Militärdienstbüchlein und das Aufgebot vom 1. Oktober 2013 zum militärischen Reservedienst ein. B. Mit Verfügung vom 8. August 2016 – eröffnet am 11. August 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.

E-5434/2016 C. Mit Eingabe vom 8. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung in den Ziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches, Anordnung der Wegweisung), die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Aufgebot zum militärischen Reservedienst vom 24. Juli 2016 ein. D. Am 11. November 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 7. November 2016 nachgereicht. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5434/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. So seien

E-5434/2016 die Ausführungen bezüglich des Einzugs in den militärischen Reservedienst insgesamt sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen. Seine Schilderungen zum Erhalt des Aufgebotes vom Oktober 2013 und der in diesem Zusammenhang erfolgten nachfolgenden Ausreise liessen zu erwartende Komplikationen, konkrete Vorkehrungen oder Vorsichtsmassnahmen vermissen. Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer darauf vertraut haben solle, dass die Informationen betreffend des Aufgebots noch nicht vom Rekrutierungsamt an die Checkpoints gelangt seien. Im Weiteren seien auch die Ausführungen zu den Ereignissen nach der Ausreise äusserst substanzlos und schemenhaft geblieben. Diesbezüglichen Fragen sei er systematisch ausgewichen. Er habe auch keine konkreten Angaben zu den zwei Schreiben, die seine Mutter nach seiner Ausreise erhalten habe, machen können. Dass seine Mutter diese Schreiben sofort nach Erhalt zerrissen haben solle, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem scheine der Beschwerdeführer mit grundlegenden Abläufen rund um den militärischen Reservedienst nicht vertraut zu sein. So sei es ihm nicht bekannt gewesen, dass Reservisten sogenannte Reservistenkarten erhalten würden. Ausserdem sei seine Aussage, er sei möglicherweise auch namentlich via Fernsehen für den Reservedienst aufgeboten worden, als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Aufgrund der obigen Erwägungen könne darauf verzichtet werden, die eingereichten Beweismittel eingehend zu würdigen. Beim Aufgebot für den militärischen Reservedienst handle es sich um ein leicht fälschbares Dokument mit nur relativ geringem Beweiswert. Im Weiteren sei die geltend gemachte Aufforderung der YPG, ein Mitglied der Familie müsse mit in den Kampf ziehen, nicht asylrelevant. Das entsprechende Schreiben sei der Familie überdies erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers übermittelt worden, und er sei diesbezüglich nie persönlich kontaktiert worden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er von der YPG als Refraktär angesehen werde und entsprechende Disziplinarmassnahmen zu befürchten habe. Die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG sei an sich, wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2792/2014 vom 22. Mai 2015 hervorgehe, grundsätzlich nicht asylrelevant. Ebenso gehe den erlebten Diskriminierungen während seines Militärdienstes vom 5. Juni 2005 bis 1. Juli 2007 die Asylrelevanz ab, da die dargelegten Beeinträchtigungen nicht intensiv genug seien und die zeitliche Kausalität zur sechs Jahre später erfolgten Ausreise fehle. Ferner würden sich aus den Akten seiner in der Schweiz lebenden Verwandten keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben.

E-5434/2016 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen und seine glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. So enthielten seine Ausführungen über die Ausreise viele Details. Da dabei keine Komplikationen aufgetreten seien, könne ihm nicht angelastet werden, nicht von solchen berichtet zu haben. Im Übrigen habe er bei der Schilderung der Ausreise oft die direkte Rede verwendet, was als Realkennzeichen zu betrachten sei. Angesichts der einfachen Fluchtumstände und der vergleichsweise genauen Ausreiseschilderung sei daher von hinreichend substanziierten Angaben auszugehen. Zudem sei der Vorwurf, er sei konkreten Fragen zu den Begebenheiten nach seiner Ausreise ausgewichen, nicht angebracht. So sei er bei den entsprechenden Ereignissen nicht anwesend gewesen, womit er nur die Aussagen der Mutter habe wiedergeben können. Weitere Ausführungen über die politische Lage im Heimatort habe er lediglich zur Klärung des Kontextes des militärischen Aufgebotes gemacht. Überdies hält der Beschwerdeführer daran fest, dass seine Mutter die beiden nach seiner Ausreise erhaltenen Aufgebote zerrissen habe. Es sei vor dem Hintergrund der persönlichen Situation seiner Mutter verfehlt, diese Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hinsichtlich der Reservistenkarte sei darauf hinzuweisen, dass diese während des Militärdienstes ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer habe sein Militärbüchlein, in welchem seine Reservistennummer vermerkt sei, sowie das Schreiben mit dem Aufgebot zum militärischen Reservedienst eingereicht. Seine entsprechenden Angaben entsprächen daher der Praxis. Im Weiteren sei betreffend die namentliche Einberufung in den Reservedienst über die Medien zu betonen, dass er die Namen nicht selbst gesehen, sondern entsprechende Informationen aus zweiter Hand erhalten habe. Es sei dabei allenfalls zu Missverständnissen gekommen. Bezüglich der unpersönlichen Militärdiensteinberufung durch die YPG sei vor dem Hintergrund der schon länger im Ausland weilenden Brüder darauf hinzuweisen, dass sich die Einberufung faktisch somit auf den Beschwerdeführer bezogen habe. Überdies würden die eingereichten Beweismittel keinerlei Fälschungsmerkmale aufweisen und seien damit geeignet, seine Vorbringen zu belegen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Wesentlichen übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Auffassung, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Aussagen beinhalten diverse Ungereimtheiten, die kumulativ und in Ermangelung von hinreichend fassbaren

E-5434/2016 Glaubhaftigkeitselementen in den Protokollen den Schluss zulassen, es handle sich dabei um konstruierte Asylvorbringen. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf, auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der darlegten Ausreise nicht zu überzeugen vermögen. Zudem kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich die erwähnte Reservistenkarte erhalten hatte und dementsprechende Kenntnisse zu erwarten gewesen wären. Ansonsten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 4.1 verwiesen werden. Überdies erscheint es nicht plausibel, dass die Behörden der Mutter des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt vier Vorladungen für den Reservedienst zugestellt haben sollen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im Oktober 2013 keinerlei Kontakt mit den Behörden hatte und diese vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges und der hohen Anzahl syrischer Flüchtlinge kaum die dargelegte Beharrlichkeit an den Tag gelegt haben dürften. Im Weiteren lässt sich die geschilderte Hilfe der PYD bei der Zustellung der militärischen Schreiben der syrischen Armee in den Jahren 2015 und 2016 nur schwer mit dem Vorladungsschreiben der Kampfeinheit der PYD – der YPG – im Jahr 2014 vereinbaren. Dass seine Mutter die behördlichen Schreiben zerrissen haben soll, kann, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ebenfalls nicht geglaubt werden, zumal sich der Beschwerdeführer das erste der Mutter ausgehändigte Aufgebot angeblich kostenpflichtig in den Libanon zukommen liess. Demgemäss muss ihm und seiner Mutter die Wichtigkeit von solchen Dokumenten bewusst gewesen sein. Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des verminderten Beweiswertes der leicht fälschbaren eingereichten Dokumente – die Aufgebote zum militärischen Reservedienst – vermögen diese an der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz der schriftlichen Aufforderung zum Kampfeinsatz durch die YPG und zur im Militärdienst erlittenen Diskriminierungen als Kurde nicht zu beanstanden sind. 5.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 6.

E-5434/2016 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennoten fehlt, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei einem Stundenansatz bei amtlich bestellter Rechtsverbeiständung von Fr. 100.– bis 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist vorliegend dem Rechtsvertreter vom Gericht ein Honorar von Fr. 1250.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5434/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1250.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

E-5434/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.12.2016 E-5434/2016 — Swissrulings