Abtei lung V E-5430/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5430/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihren Sohn am 8. September 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. September 2004 fand in Chiasso die Empfangsstellenbefragung statt, und am 23. September 2004 erfolgte die direkte Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch das BFM. Am 8. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM ergänzend angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, ihr verstorbener Vater stamme aus Somalia und ihre Mutter aus Eritrea. Im Jahre 1989 habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter nach Saudi Arabien begeben, da diese dort eine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Im Juni 2003 habe sie mit ihrem Freund einen Ausflug nach C._______ machen wollen, als sie unterwegs von der Verkehrspolizei angehalten worden seien. Da es in Saudiarabien gesetzlich nicht erlaubt sei, sich unverheiratet mit einem Mann in der Öffentlichkeit zu zeigen, seien sie aufgrund der strengen Gesetze festgenommen worden. Während dreier Monate sei sie im Gefängnis festgehalten worden. Über den Verbleib ihres Freundes wisse sie seit diesem Zeitpunkt nichts mehr. Als die Behörden herausgefunden hätten, dass sie von ihrem Freund schwanger sei, hätten sie ihre Ausweisung verfügt. Ihre Mutter habe die Familienangehörigen in Eritrea kontaktiert, welche mitgeteilt hätten, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihres unehelichen Sohnes umgebracht würde. Dies habe sie von einer Freundin erfahren, welche sie im Gefängnis besucht habe. Daraufhin habe sie sich im Oktober 2003 nach Somalia zu ihrem D._______ begeben, der sie aber aufgrund ihres unehelichen Kindes weggewiesen habe. Daher habe sie Somalia am 4. September 2004 verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers über Kenia und Italien illegal in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E-5430/2006 C. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen das politische Asyl in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten und es sei ihnen gestützt darauf die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zu. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2006 beantragte das BFM Abweisung der Beschwerde. Nach entsprechender Einladung der ARK vom 17. August 2006 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-5430/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-5430/2006 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So fänden sich in den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Realkennzeichen. Jene seien bezüglich ihrer geltend gemachten Ausweisung aus Saudi- Arabien und ihrer anschliessenden Reise via Kenia nach Somalia als wenig konkret zu bezeichnen. Ferner sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, ihre angebliche Festnahme und ihren dreimonatigen Gefängnisaufenthalt detailliert zu schildern. Dies deute darauf hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Des Weiteren habe sie erstmals bei der Bundesanhörung geltend gemacht, sie habe nicht nach Eritrea zurückkehren können, weil sie sonst wegen ihres unehelichen Kindes von den Familienangehörigen umgebracht worden wäre, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie nachträglich versucht habe, ihren Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Tatsachenwidrig sei schliesslich, dass sie im Juni 2003 im (...) Schwangerschaftsmonat festgenommen worden sei, zumal ihr Sohn (...) zur Welt gekommen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe seine Würdigung basierend auf einem unrichtig wiedergegebenen Sachverhalt vorgenommen. So habe es in seiner Verfügung geschrieben, die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei im (...) Monat schwanger gewesen, als sie im Juli (recte wohl Juni) 2003 in Saudi Arabien festgenommen worden sei, und daraus in der Folge eine Ungereimtheit abgeleitet. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt zu Papier gebracht. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, "Ero al (...) mese". Dieser Vorhalt ist zwar insoweit richtig, als die Beschwerdeführerin tatsächlich zuerst erklärte, sie sei im (...) Schwangerschaftsmonat gewesen, als sie verhaftet worden sei, jedoch kurze Zeit darauf zu Protokoll gab, sie bestätige, dass sie im Juni 2003 im (...) Monat schwanger gewesen sei (vgl. A6, S. 4). Indessen ändert – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG ergibt – damit nichts an der Tatsache, dass die in diesem Zusammenhang getätigten Erwägungen der Vorinstanz sich im Ergebnis als zutreffend erweisen. Weitere, konkrete Ausführungen im Zusammenhang mit der explizit erhobenen Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung werden in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen nicht gemacht. E-5430/2006 Weiter wird dem BFM vorgehalten, es ergebe sich gesamthaft ein Bild einer gehässigen Befragung durch einen Sachbearbeiter, dem es gerade in diesem Fall an jedem Einfühlungsvermögen gemangelt habe, der weder Verständnis dafür gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin eine geringe Schulbildung vorzuweisen habe, welche mit den (...) Jahren deutlich unter derjenigen eines Oberschülers in der Schweiz liege. So habe sie teilweise Verständnisschwierigkeiten gehabt. Es sei daher unverhältnismässig, geringfügige Differenzen in den einzelnen Protokollstellen als massgebliche Widersprüche hochzuspielen. Gerade, dass die Beschwerdeführerin über das Erlebte frei berichtet und daher auch nicht immer die genau gleichen Formulierungen verwendet habe, sei ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit. Hierzu hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, es würden in der Beschwerdeschrift keinerlei konkrete Beispiele erwähnt, wo Misstrauen oder eine Vorverurteilung zum Ausdruck kommen sollten. Die bei der Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin habe zwar erwähnt, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung geweint habe. Daraus den Schluss zu ziehen, es sei wegen der Art der Durchführung der Befragung gewesen, müsse aber als Spekulation respektive blosse Behauptung gewertet werden, zumal die Hilfswerksvertreterin mit Sicherheit in ihren Bemerkungen festgehalten hätte, wenn die Befragung in einem feindlichen Klima verlaufen wäre. Gemäss Beiblatt der Hilfswerkvertreterin sei schliesslich auch die ergänzende Anhörung in Ordnung gewesen. Nach einer Prüfung der Akten ist den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu folgen. Hinzuzufügen bleibt, dass auch von einer Frau aus einem anderen Kulturkreis und mit geringerer Schulbildung erfahrungsgemäss erwartet werden kann, dass sie imstande ist, ihre konkret erlebten Verfolgungsgründe im Wesentlichen kohärent, substanziiert und insbesondere den Eindruck des selbst Erlebten sowie der persönlichen Betroffenheit vermittelnd darzulegen, was vorliegend in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Darlegungen und mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall ist. Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin pauschal behaupteten teilweisen Verständnisschwierigkeiten sind im Übrigen den Anhörungsprotokollen nicht zu entnehmen. Weiter wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Dazu wird in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, die Argumentation E-5430/2006 der Vorinstanz betreffend fehlender Realkennzeichen halte einer Überprüfung nicht stand. Es sei nämlich vom BFM unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres kulturell religiösen Umfeldes die Schwangerschaft ausserhalb des sozial akzeptierten Rahmens der Ehe als traumatisch habe empfinden müssen, was durch die Trennung vom Kindsvater noch verstärkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in einem höchst feindlichen Umfeld mit der Tatsache fertig werden müssen, dass sie aufgrund des vorehelichen Geschlechtsverkehrs von der Gesellschaft insgesamt als auch von allen Familienangehörigen im speziellen ausgestossen worden sei. Die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen werde gerade im Zusammenhang mit dem D._______ in Somalia gezeigt. Sie habe ihm selbstverständlich nicht gesagt, dass sie unverheiratet sei. Diese Ausführungen vermögen indessen die vom BFM angeführte Unsubstanziiertheit der Schilderungen zur Ausweisung aus Saudi- Arabien und der anschliessenden Reise via Kenia nach Somalia wie auch zur angeblichen Festnahme mit daran anschliessendem Gefängnisaufenthalt nicht zu erklären. Für die geltend gemachte Traumatisierung, welche sie in den Aussagen blockiert habe, bestehen in den Akten keine konkreten Hinweise. Dass das Weinen der Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung Ausdruck einer Traumatisierung sein sollte, kann jedenfalls nicht geschlossen werden. Ebenso wenig sind – wie oben bereits angeführt – den Akten Vorurteile des Befragers respektive ein unkorrektes Verhalten zu entnehmen, welche zu zurückhaltenden, undifferenzierten Aussagen geführt hätten. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als wenig detailliert zu bezeichnen. Der Vorhalt in der Beschwerde, dem Sachbearbeiter wäre es oblegen, die richtigen Fragen zu stellen und immer wieder nachzufragen, was er indessen unterlassen habe, muss zurückgewiesen werden. Eine Prüfung der direkten Anhörung lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass der Sachbearbeiter im Rahmen seiner Pflichten die Beschwerdeführerin in genügender Weise zu ihren Ausreisegründen befragt und ihr so die Gelegenheit geboten hat, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle ihre Gründe, welche sie zur Ausreise bewogen haben, detailliert und umfassend darzulegen. Sodann verwies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführerin auch anlässlich der ergänzenden Anhörung Gelegenheit zu substanziierten Aussagen geboten worden sei, sie aber beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die Zelle, in der E-5430/2006 sie mehrere Monate lang festgehalten worden sein solle, zu beschreiben. Selbst auf verschiedene Nachfragen habe sie lediglich in kurzen und stereotypen Sätzen geantwortet. Zudem würden ihre Aussagen Widersprüche aufweisen, zumal sie einerseits erklärt habe, sie habe während der ganzen Haft die Zelle nie verlassen können, andererseits angegeben habe, während der Haft einen Arzt aufgesucht zu haben. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ungefähr während zweier Monate inhaftiert gewesen zu sein, während es bei den vorgängigen Anhörungen drei Monate gewesen seien. Diese vom BFM festgestellten weiteren Ungereimtheiten bestätigen sich nach einer Prüfung der Akten auch für das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin unterliess es bezeichnenderweise trotz entsprechender Einladung, zu den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eine Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass die erstmals anlässlich der ersten Bundesanhörung angeführte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht nach Eritrea zurückkehren können, weil sie aufgrund ihres unehelichen Kindes von den Familienangehörigen umgebracht worden wäre, als nachgeschoben zu betrachten ist. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung als Grund für die Ausreise nach Somalia zu Protokoll, ihre Mutter habe nicht gewollt, dass sie nach Eritrea zurückkehre, respektive sie habe die saudi-arabischen Behörden darum ersucht, nach Somalia ausreisen zu dürfen. Spätestens auf die darauf folgende Nachfrage des Befragers, weshalb sich die Beschwerdeführerin entschlossen habe, nach Somalia, mithin in ein ihr unbekanntes Land, zu gehen, wäre die Gelegenheit und zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin erklärt hätte, sie befürchte, in Eritrea von Familienangehörigen umgebracht zu werden, wenn dem wirklich so gewesen wäre. Stattdessen gab die Beschwerdeführerin auf diese Frage lediglich zu Protokoll, sie habe zu ihrem Onkel väterlicherseits gehen wollen. Die Erklärung in der Beschwerde, die Antwort in der Empfangsstelle stelle eine Verkürzung der Darstellung dar, und die Beschwerdeführerin hätte auf entsprechende Nachfrage schon dort gesagt, dass die Mutter von den übrigen Familienangehörigen erwartet habe, diese würden die Beschwerdeführerin umbringen, vermag im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei im Juni 2003 anlässlich ihrer Festnahme im (...) respektive im (...) Monat schwanger gewesen (vgl. A6, S. 4), schwerlich den Tatsachen E-5430/2006 entsprechen kann, wenn das Kind am (...) geboren wurde, auch wenn bei der Berechnung davon ausgegangen würde, dass die angegebene Festnahme erst Ende Juni 2003 stattgefunden hätte und das Kind nach dem errechneten Geburtstermin auf die Welt gekommen wäre. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie an den zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 5.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine E-5430/2006 Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. 6. 6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass weder die politische Lage in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Überdies habe die Beschwerdeführerin unglaubhafte und unsubstanziierte Angaben zu ihren Fluchtgründen und ihrer persönlichen und familiären Situation gemacht, weshalb es dem BFM nicht möglich gewesen sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Da nach ständiger Rechtsprechung der ARK die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin finde, sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerderdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, dass sie nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren könne, da eine Rückkehr mit einer konkreten Gefährdung ihrer Person seitens ihrer Familienangehörigen beziehungsweise der Gesellschaft verbunden wäre. Wegen der Gefahr, in Eritrea von Familienangehörigen und der übrigen Gesellschaft getötet zu werden, wäre sie in ihrem Heimatland nicht sicher. Auch stünden ihr keine Fluchtalternativen offen, da sie – wie erwähnt – einerseits keine Papiere mehr habe, um nach Saudiarabien zurückkehren und andererseits die Sicherheitslage in Somalia wegen des Bürgerkrieges nicht mehr sicher sei. E-5430/2006 6.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Eritrea ist festzuhalten, dass dort kein Zustand des Krieges oder der allgemeinen Gewalt herrscht (vgl. EMARK 2004 Nr. 26, welche Praxis für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit beansprucht). Indessen bedarf es angesichts der noch immer teilweise sehr schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Eritrea begünstigender, individueller Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren), damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt sind (vgl. dazu die ausführliche Lageanalyse in EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. - 10.8. S. 114 ff.). 6.2.2 Im vorliegenden Fall kann nicht von solchen begünstigenden individuellen Umständen ausgegangen werden, aufgrund derer ein Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werden kann: So handelt es sich aufgrund der vorliegenden Akten bei der bald (...)-jährigen Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter eines kleinen Kindes. Obwohl deren Vorbringen – wie vorne dargelegt wurde – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert werden, mithin auch die von der Beschwerdeführerin dargelegte familiäre Situation mit Zweifeln behaftet ist, kann daraus andererseits auch nicht leichthin geschlossen werden respektive ist nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zusammen mit ihrem Kind auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könnte, das heisst auf Familienmitglieder, welche bereit und in der Lage wären, für sie und ihr Kind aufzukommen, sie mindestens finanziell zu unterstützen oder – zumindest vorübergehend – bei sich aufzunehmen. Weiter gilt es zu beachten, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin noch im Vorschulalter befindet und somit auf eine angemessene Versorgung und Betreuung durch seine Mutter oder andere nahe stehenden Personen angewiesen ist. Schliesslich ist aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulbildung und der beruflichen Qualifikation (eigenen Angaben zufolge verfügt sie über eine (...) Grundschulbildung ohne Abschluss und arbeitete als (...)) nicht zuletzt aufgrund der insbesondere auch für Frauen in Eritrea herrschenden schwierigen Lebensbedingungen zur Zeit in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine neue, eigenständige Existenz für sich und ihren Sohn aufzubauen. In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist somit E-5430/2006 festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden als unzumutbar zu qualifizieren ist. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2006 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden praxisgemäss zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK aufgrund der damaligen Aktenlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Es sind somit keine Kosten aufzuerlegen. 7.2 Den Beschwerdeführenden ist sodann für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7, 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Vertretungsaufwand, lässt sich jedoch vorliegend aufgrund der Akten abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-5430/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13