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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2011 E-5429/2007

24 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,668 parole·~18 min·2

Riassunto

Asylwiderruf | Verfügung des BFM vom 9. Juli 2007 i.S. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 Urteil vom 24. Februar 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren (…), Irak Beschwerdeführer 1, B._______, geboren (…), Irak Beschwerdeführer 2, C._______, geboren (…), Irak Beschwerdeführerin 3, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügungen des BFM vom 9. Juli 2007 / N (…).

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 Sachverhalt: A. Im Rahmen eines Gesuchs um Familienzusammenführung wurde den Beschwerdeführenden zusammen mit einem weiteren Bruder sowie deren Mutter am 19. Juni 1998 die Einreise zur Wohnsitznahme beim Ehemann und Vater, welcher in der Schweiz am 10. Dezember 1997 Asyl erhalten hatte, bewilligt. In der Folge wurden sie mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 15. September 1998 als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt. B. Am 12. Januar 2007 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, sie seien am 8. April 2006 bei der Einreise am Flughafen Zürich kontrolliert worden, wobei festgestellt worden sei, dass sie zwischen dem 19. März 2006 und dem 17. April 2006 (recte: 7. April 2006) mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge in ihren Heimatstaat gereist seien. Das Bundesamt räumte ihnen im Hinblick auf eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. C. In den jeweiligen Stellungnahmen vom 5. April 2007 hielten die Beschwerdeführenden mittels ihres zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters fest, dass sie das Territorium des Irak zwischen dem 19. März und 17. (recte 7. April 2006) nicht betreten hätten. Sie seien lediglich von D._______ (Türkei) zum Grenzübergang E._______ gereist, um ihre im Irak lebenden Grosseltern abzuholen, welche in der Folge für drei Wochen zu Besuch nach D._______ gekommen seien. Der Zweck dieser Reise sei ein Familientreffen gewesen, um das Einverständnis zur bevorstehenden Hochzeit der Beschwerdeführerin 3 einzuholen. Die Beschwerdeführerenden hätten den türkischen Checkpoint passiert und dort ihre schweizerischen Flüchtlingspässe hinterlegt, welche mit einem irakischen Einreisestempel versehen worden seien. Ihre Reisedokumente seien während des ganzen Aufenthalts der Grosseltern am Grenzübergang zurückbehalten worden. An deren Stelle hätten sie eine Art offiziellen Hinterlegungsschein erhalten, mit dem sie nach drei Wochen ihre Pässe wieder zurückerhalten hätten. Bei der Rückreise der Grosseltern seien die Dokumente erneut abgestempelt worden. Die

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 Hinterlegung der Reisedokumente sei für die türkischen Behörden Garantie dafür gewesen, dass ihre Grosseltern die Türkei wieder verlassen würden. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführenden ein Schreiben des (…) in D._______ mit deutscher Übersetzung einreichen, gemäss welchem der Aufenthalt der Beschwerdeführenden im erwähnten Hotel vom 19. März bis zum 7. April 2006 bestätigt werde. E. Mit drei Verfügungen des BFM vom 9. Juli 2007 - alle eröffnet am 16. Juli 2007 - wurde den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen im Ergebnis damit, die Beschwerdeführenden hätten sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates im Sinne der zu Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Rechtsprechung gestellt. F. Mit einer Beschwerdeeingabe vom 14. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie vom Asylwiderruf. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 23. August 2007 wurden die drei Verfahren vereinigt und die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.- einzuzahlen. Dieser Betrag ging am 30. August 2007 ein. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2010 die Abweisung der Beschwerde.

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 I. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden am 31. August 2010 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit einer Replikeinreichung eingeräumt. J. Am 14. September 2010 gaben die Beschwerdeführenden in ihrer Replik bekannt, dass sie an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten festhielten und versuchen würden, von den Grenzkontrollbehörden am Übergang E._______ eine Bestätigung zu erhalten und diese samt Übersetzung nachzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 4. 4.1. Das Bundesamt begründete seine Verfügungen im Wesentlichen damit, dass gemäss (immer noch gültiger) Rechtsprechung der ARK (publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7) für die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziffer 1 FK drei Voraussetzungen gegeben sein müssten: So müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig und ohne äusseren Zwang erfolgt sein, die betroffene Person müsse in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung müsse schliesslich tatsächlich erfolgt sein. Diese drei Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. So seien die Beschwerdeführenden bei der Einreise am Flughafen Zürich kontrolliert worden, wobei die irakischen Ein- und Ausreisestempel im jeweiligen Reisedokument der Beschwerdeführenden eindeutig beweisen würden, dass sie am 19. März 2007 (recte: 2006; Einreise) und am 4. April 2007 (recte: 2006; Ausreise) die irakische Grenzkontrolle durchquert hätten und sich in der Zwischenzeit im Irak aufhielten. Die Stempel erhalte man unbestreitbar nur dann, wenn das Territorium dieses Staates tatsächlich betreten oder verlassen werde. Die Behauptung, wonach die Beschwerdeführenden lediglich bis zum türkischen Checkpoint gelangt seien, entbehre jeder Grundlage. Was die nachgereichte Hotelbestätigung anbelange, sei darauf zu verweisen, dass solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz sodann fest, dass es völlig unlogisch erscheine, wenn in den ans BFM gerichteten Stellungnahmen

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 der Beschwerdeführenden vom 5. April 2007 behauptet werde, sie hätten den türkischen Checkpoint am Grenzübergang E._______ passiert, dort ihre Reiseausweise hinterlegt und drei Wochen später bei der Rückerstattung derselben den irakischen Ausreisestempel (am türkischen Checkpoint) erhalten. Es müsse aber zwingend davon ausgegangen werden, dass man am türkischen Checkpoint einen türkischen und nicht eine irakischen Ein- bzw. Ausreisestempel erhalte. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen für den Asylwiderruf seien nicht erfüllt und die Beschwerdeführenden hätten den Irak nie betreten. So seien die Stempeleinträge in den Reiseausweisen in ihren Stellungnahmen zureichend erklärt worden. Bekannt sei zudem, dass viele Grenzbeamte der Türkei, des Irak und Syriens regelmässig Bestechungen zugänglich seien. Es treffe weiter zu, dass seit der Invasion der US-Koalition gewöhnliche irakische Staatsangehörige, welche im Irak Wohnsitz hätten, von den türkischen Behörden nicht einmal ein Visum als Tourist oder für einen Familienbesuch erhielten. Die Vorinstanz verwerfe die Argumente pauschal, anstatt vor Ort Recherchen anzustellen, was unter anderem auch die Offizialmaxime verletze. So sei auch nicht gerechtfertigt, die von ihnen beigebrachten Beweismittel für den Aufenthalt im Hotel in D._______ ohne Abklärungen vor Ort als "unrechtmässig erworben" abzutun und deren Beweiswert als gering zu werten. Die angefochtenen Entscheide seien sodann als unangemessen und unverhältnismässig zu beurteilen. Der einmal gewährte Flüchtlingsstatus dürfe nur unter äusserst restriktiv anzuwendenden Voraussetzungen aufgehoben werden. Zudem reiche ein blosser Aufenthalt auf dem Territorium des Heimatstaates für einen Asylwiderruf nicht aus, da damit in der Regel keine Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates verbunden sei. Diese Praxis der ARK sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht revidiert worden. 4.2.1. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes der Vorinstanz geltend, da eine allenfalls ungenügende Erhebung eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären. Dabei muss sie die für das Verfahren

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 10.2.1, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist und nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, zumal die Gegebenheiten keine Zweifel am wahren Sachverhalt zulassen. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, die Bestätigung des Hotels genauer zu überprüfen sowie vor Ort Recherchen anzustellen. Die bestehenden Fakten und Beweismittel erforderten keine weiteren Abklärungen. Die Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM liegt somit nicht vor. 4.2.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei der Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs – der im hier interessierenden Kontext auf den Bestimmungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs. 1 VwVG beruht – verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; vgl. zum Ganzen auch JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 868 und S. 885 ff.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auf. Auch wenn die Vorinstanz in relativ knappen Erwägungen die von ihnen geltend gemachten Aussagen, sie hätten nicht irakisches Territorium betreten, würdigt, geht doch in genügender Weise hervor, dass sie diese Aspekte als nicht glaubhaft erachtet. Die Begründung des BFM ist damit ausreichend dicht und erlaubt es, die Beweggründe, welche zum Asylwiderruf geführt haben, in einer Weise nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügungen möglich macht, was nicht zuletzt durch die vorliegende Beschwerde deutlich gemacht wird. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Verletzung der Begründungspflicht nicht festzustellen. 4.2.3. Weiter wird gerügt, das BFM habe den Beschwerdeführenden zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkennt und deren Asyl widerrufen. Unbestritten ist, dass die Reiseausweise der Beschwerdeführenden mit Einreise- und Ausreisestempel vom 19. März 2006 und 7. April 2006 von den irakischen Grenzbehörden versehen wurden. Die Beschwerdeführenden bestreiten jedoch, in den Irak eingereist zu sein beziehungsweise das irakische Territorium zwischen dem 19. März 2007 und 7. April 2007 jemals betreten zu haben. Wie bereits erwähnt, geht das BFM davon aus, dass die Beschwerdeführenden sich vom 19. März 2006 bis zum 7. April 2006 im Irak aufgehalten haben. Dabei stützt es sich auf die von den irakischen Grenzbehörden vorgenommenen Einträge der entsprechenden Daten in den Reisepässen. Das von den Beschwerdeführenden entgegengebrachte Argument, ein Stempel im Reisepass könne aus unterschiedlichen Gründen und aufgrund unterschiedlicher Umstände angebracht worden sein, vermag die Tatsache, dass es sich eindeutig um eine Einreise- bzw. Ausreisedokumentation handeln muss, nicht zu entkräften. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden einen Stempel haben eintragen lassen, zumal sie dem Risiko bewusst waren, dass ein Ein- und Ausreisestempel ihren Asylstatus in der Schweiz gefährden könnte. Dagegen spricht auch die Erklärung der Beschwerdeführenden, dass viele Grenzbeamte der Türkei, des Irak und Syriens regelmässig Bestechungen zugänglich seien. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass türkische Behörden kein Einreisevisum für irakische Touristen ausstellen würden. Es erscheint realitätsfremd, dass die Beschwerdeführenden ihre Pässe mit einem irakischen Stempeleintrag haben versehen lassen

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 müssen, um ihren Grosseltern die Einreise in die Türkei zu ermöglichen. Diese Erklärung lässt den Verdacht aufkommen, konstruiert worden zu sein, um ihre Einreise nicht preisgeben zu müssen. Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung eines Hotels in D._______ namens (…) zu den Akten, welche den ausschliesslichen Aufenthalt auf türkischem Territorium bestätigen soll. Nach Prüfung dieses Schreibens fällt auf, dass dieses nicht den Eindruck einer gängigen Hotelbestätigung macht, zumal ein entsprechendes Logo auf dem Schreiben und auf dem Umschlag fehlt, die schnörkelige Schrift für den Geschäftsverkehr unüblich ist und der auf dem Couvert aufgeführte Adressat Fragen aufwirft. So vermerkte das Hotel "Schweizerland" als Adressaten. Es ist davon auszugehen, dass eine im Hotelfach ausgebildete Person englisch geschriebene Ländernamen korrekt wiedergeben kann, zumal sie stets im internationalen Kontakt steht und dafür ausgebildet wurde. Gemäss internen Abklärungen existiert sodann in D._______ zwar ein (…), aber dieses Hotel verfügt über eine andere Telefonnummer und Schreibweise als auf der Bestätigung angegeben. Sämtliche Nummern von D._______ beginnen nämlich mit der örtlichen Vorwahl (…) und nicht mit "209". Zudem sind auf dem Bestätigungsschreiben die Beschwerdeführenden und eine weitere Person aufgelistet, welche sich im besagten Hotel aufgehalten haben sollen, was sich nicht mit den Aussagen deckt, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei ihre Grosseltern (mithin zwei Personen) getroffen hätten, um das Einverständnis zur Hochzeit der Beschwerdeführerin 3 einzuholen. Gemäss diesen Erwägungen ist die eingereichte Bestätigung höchstens als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Das Argument der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe im Rahmen des Verfahrens, welches zur Asylgewährung geführt habe, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nie angezweifelt, kann nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten beim Grenzübergang E._______ ihre Grosseltern abgeholt, um in der Türkei Zeit miteinander zu verbringen und das Einverständnis zur Heirat der Beschwerdeführerin 3 einzuholen, vermag den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden einen solch grossen Aufwand betrieben haben sollten, um lediglich die Einwilligung zur Eheschliessung zu erhalten. Eine fehlende Einwilligung einer Hochzeit durch die Grosseltern hätte in der Schweiz ohnehin kein Ehehindernis dargestellt. Auch die Tatsache, dass der zukünftige Ehegatte den Grosseltern weder vorgestellt wurde, noch mit in den Irak reiste, lässt ebenfalls daran zweifeln, dass die Reise zum Zwecke der Hochzeitseinwilligung unternommen wurde. Ihre Behauptung auf Beschwerdeebene, sie hätten irakisches Territorium nie überschritten, kann daher nicht geglaubt werden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführenden in den Irak eingereist sind, um ihre Heimat und dort lebende Verwandte und Bekannte zu besuchen. 5. 5.1. 5.1.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - das kumulative Vorliegen dreier

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 Voraussetzungen: Die Beschwerdeführenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2012/17 E. 5.11 S. 202 mit Verweis auf EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65). Gemäss dem soeben Ausgeführten müssen die Beschwerdeführenden - als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme die vom Bundesamt erwähnte Heimatreise der Beschwerdeführenden in Betracht. 5.1.2. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der vorstehenden Erwägung erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.12 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.) 5.2. 5.2.1. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). 5.2.2. Wie bereits dargelegt, geht das Gericht von einer Heimreise der Beschwerdeführenden aus, welche nicht aufgrund moralischen oder seelischen Druckes unternommen wurde, weshalb von der Freiwilligkeit dieser Heimatreise auszugehen ist. Noch im Jahr 2002 wurde festgehalten, aufgrund der speziellen politischen Situation im Nordirak stelle eine Reise dorthin keine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat dar.

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 Die Situation nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stellt sich jedoch insofern wesentlich verändert dar, als im Rahmen der Bildung einer neuen irakischen Regierung den kurdischen Nordprovinzen unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates weitgehende Autonomie zugestanden wurde (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.2 S. 203 mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 19). Mit der Reise der Beschwerdeführenden in den Nordirak fand somit auch ein Kontakt mit dem Heimatstaat statt. 5.2.3. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.2 S. 201 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig in den Irak gereist sind. Es handelt sich somit um Verwandtenbesuche, die die Beschwerdeführenden nicht auf Grund moralischen oder seelischen Drucks vorgenommen haben. Sollten die Beschwerdeführenden auch aufgrund einer Heiratseinwilligung in den Irak gereist sein, vermag diese Tatsache keinen derartigen Druck zu begründen. Die Beschwerdeführenden haben somit durch ihre Reise und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechender Grenzkontrolle verbundene Grenzüberschreitung im Einverständnis mit den irakischen Behörden) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben. 5.3. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat den Beschwerdeführenden effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E.5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). In diesem Zusammenhang kann auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 hingewiesen werden. Darin wurde festgehalten, dass die

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Jedenfalls bestehen dadurch, dass die Beschwerdeführenden offenbar problemlos in den Irak einreisen, sich dort vom 19. März 2006 bis 7. April 2006 aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnten, objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie im Irak bereits damals nicht mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt waren. Den Beschwerdeführenden wurde somit vom Irak effektiver Schutz gewährt. 5.4. Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht und erweisen sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – als angemessen und verhältnismässig. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), und mit dem am 30. August 2007 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5429/2007 E-5430/2007 E-5431/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. August 2007 von den Beschwerdeführenden zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:

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