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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2014 E-542/2014

21 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,584 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-542/2014

Urteil v o m 2 1 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Volksrepublik China, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).

E-542/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…), gelangte auf dem Landweg nach Nepal und von dort auf dem Luftweg über einen Flughafen in China (…) nach Italien. Am 21. Juni 2013 gelangte sie mit der Bahn in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juli 2013 wurde sie zur Person, zum Reiseweg und zu den Gesuchgründen befragt. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Sie führte aus, sie wisse nicht, was in Italien passieren werde, und befürchte, vielleicht nach Tibet abgeschoben zu werden, wo sie wohl die Todesstrafe erwarte. B. Die Beschwerdeführerin wies den Schweizer Behörden einen chinesischen Reisepass (Dokument-Nr. […]) vor, welcher einen Einreisestempel von Milano Malpensa (…) enthält. Eine Prüfung vom 21. Juni 2013 ergab, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. C. Am 15. Juli 2013 stellte das BFM ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden. Diese teilten am 18. Juli 2013 mit, die Beschwerdeführerin sei in Italien nicht bekannt. Dem neuerlichen Ersuchen des Bundesamtes vom 7. August 2013 stimmten die italienischen Behörden am 15. Januar 2014 explizit zu. D. Mit am 25. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin nach Italien weg. Das Bundesamt forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe

E-542/2014 vom 30. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht auszuüben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 4. Februar 2014 beim Gericht ein. G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 vorgesehenen Gründen.

E-542/2014 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- VO) zu prüfen. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-

E-542/2014 dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Die Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden erfolgten am 15. Juli 2013 und 7. August 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO). Bei einem Aufnahmeverfahren sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14 Dublin-II- VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).

E-542/2014 Die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO). 5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 6. 6.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben (…) von Nepal herkommend nach Italien gelangt. Ihr gefälschter Reisepass sei gleichentags in Milano Malpensa abgestempelt worden. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Italien. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völ-

E-542/2014 kerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei für sie sehr belastend, nach Italien abgeschoben zu werden. Sie sei dort nur eine Nacht geblieben und habe keine Beziehung zu diesem Land. In der Schweiz hingegen besuche sie seit sechs Monaten einen Deutschkurs und arbeite als Reinigungshilfe in einem Bahnhof. Sie fühle sich wohl hier und habe zudem einen Tibeter liebengelernt, mit dem eine baldige Heirat geplant sei. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 sei der Zugang zum Asylverfahren in Italien nicht gewährleistet. Die für Dublin-Rückkehrende vorgesehenen Unterkünfte seien völlig überlastet, sie würde obdachlos werden. Sie hätte ein menschenunwürdiges Dasein zu erwarten, und sie wäre gefährdet, Opfer von Ausbeutung, Missbrauch und Gewalt zu werden. Zudem sei die medizinische Versorgung nicht gewährleistet, und sie habe keine Hoffnung auf Integration in die Gesellschaft. Da die Situation in Italien derjenigen in Griechenland allmählich gleiche, bitte sie die Schweiz, vorübergehend auf die Rückführung nach Italien zu verzichten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben (…) in Italien gelandet und (…) darauf in die Schweiz gelangt. In Anbetracht des Einreisestempels in ihrem Reisepass und der Zustimmung der italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen des BFM ging dieses zu Recht von der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs, sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, weil sie möglicherweise nach China abgeschoben werde, sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen, zumal sie derzeit noch gar kein Asylgesuch in Italien eingereicht hat und ihre Aussage daher lediglich eine Spekulation zum Verfahrensausgang darstellt. Auch die Argumentation in der Beschwerde, wonach sie zu Italien keine Beziehung habe, indes in der Schweiz einen Deutschkurs besucht habe, einer Arbeit nachgehe und bald heiraten wolle, vermögen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern, da diese weder von einer persönlichen Präferenz der asylsuchenden Person noch von einer allfälligen Integration abhängt.

E-542/2014 7.2 Ferner wendet die Beschwerdeführerin gegen eine Überstellung nach Italien ein, der Zugang zum Asylverfahren sei dort nicht gewährleistet und es drohe ihr eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Als alleinstehende junge Frau gehöre sie zu einer besonders gefährdeten Personengruppe. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich das Land im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten würden die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefern, im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsuchende und Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend bestehen zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen. 7.3 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-

E-542/2014 desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-542/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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