Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5409/2011 Urteil v om 1 0 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), Mazedonien, dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Mazedonien, und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), alle Vereinigte Staaten von Amerika (USA), alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N (…).
E5409/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ eigenen Angaben zufolge aus F._______ stammen und sowohl die mazedonische als auch die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen, dass sie Kroatien zusammen mit ihren drei Kindern am 26. respektive 27. April 2011 verliessen und über Slowenien und Italien am 27. respektive 28. April 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am 5. Mai 2011 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführen den A._______, B._______ und C._______ am 20. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ summarisch befragt und am 15. September 2011 in Bern Wabern gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass A._______ und B._______ zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machten, sie hätten im (…) heimlich in Mazedonien geheiratet, da die Beschwerdeführerin bereits als Kind von ihren Eltern einem (…) aus dem Kosovo, einem (…), versprochen worden sei, dass sie aus Furcht vor dem (…) und diesem Mann in die USA geflohen und die Beschwerdeführerin von ihrer (…) darüber informiert worden sei, Letzterer habe sich beim Vater nach ihr erkundigt und diesem schwere Vorwürfe gemacht, dass sie fortan in den USA gelebt hätten und dort alle drei Kinder zur Welt gekommen seien, dass diese zwar die amerikanische Staatsbürgerschaft, sie als Eltern aber keinen Aufenthaltstitel erhalten und schwarz gearbeitet hätten, dass sie deswegen und weil sie sich auch in den USA verfolgt gefühlt hätten, in England um Asyl nachgesucht hätten, dass die Asylgesuche jedoch mit der Begründung abgelehnt worden seien, sie könnten sich den geltend gemachten Problemen aufgrund ihrer kroatischen Staatsangehörigkeit durch eine Niederlassung in Kroatien entziehen,
E5409/2011 dass sie sich daraufhin in Kroatien niedergelassen, aber nach zirka drei Monaten einen Drohbrief des Inhalts erhalten hätten: "(…)", dass sie sich daraufhin an die kroatische Polizei gewandt hätten, diese sie jedoch nicht unterstützt habe, dass sie sich daher entschlossen hätten, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass die Beschwerdeführerin C._______ keine eigenen Asylgründe vorbrachte und auf die von den Eltern vorgebrachten Ausreisegründe verwies, dass die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ im erstinstanzlichen Verfahren ihre kroatischen Pässe und die amerikanischen Pässe ihrer drei Kinder sowie als Beweismittel den in Kroatien erhaltenen Drohbrief samt Umschlag und ein Stück Papier mit dem Namen des um Hilfe angegangenen kroatischen Polizisten zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 – eröffnet am 22. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, Mazedonien und Kroatien seien vom Bundesrat als verfolgungssichere Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass die äusserst widersprüchlichen Angaben zum Vorgehen der Beschwerdeführenden nach Erhalt des Drohbriefes in Kroatien Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer aktuellen Vorbringen aufkommen liessen, dass sich die Vorbringen zudem auf Ereignisse beziehen würden, welche sich vor (…) Jahren zugetragen hätten, weshalb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in Mazedonien ausgegangen werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien oder Kroatien zulässig, zumutbar und möglich sei,
E5409/2011 dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit vorab per Telefax erfolgter Eingabe vom 29. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht – unter Kosten und Entschädigungsfolge – beantragen, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit festzustellen und gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, dass der Beschwerde ein Schreiben der in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden vom 27. September 2011 beigelegt wurde, in welchem in Bestätigung der vorgebrachten Asylgründe um einen positiven Entscheid gebeten wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass (vorerst per EMail) am 10. Oktober 2011 beim Instruktionsrichter eine Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführenden einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
E5409/2011 Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 108 Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe CountryRegelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
E5409/2011 dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge sowohl die Staatsangehörigkeit von Mazedonien als auch von Kroatien besitzen, der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 und Kroatien mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zu Safe Countries im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien oder Kroatien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich die Beschwerde auf eine Wiederholung der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt und keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – enthält,
E5409/2011 dass die vorgebrachten Asylgründe in Übereinstimmung mit dem BFM denn auch als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, da die zentralen Vorbringen – wie nachfolgend aufgezeigt – äusserst widersprüchlich ausgefallen sind, dass die Beschwerdeführerin B._______ anlässlich der summarischen Befragung ausführte, sie seien auch in den USA vom (…) und diesem Mann bedroht worden und auf Nachfrage erklärte, dies sei manchmal telefonisch und manchmal mit Drohbriefen erfolgt (Akten BFM A5/9 S. 5), dass sie anlässlich der Anhörung ihre Angst in den USA damit begründete, sie seien öfters angerufen worden und hätten den Eindruck gehabt, verfolgt zu werden, dass auch oft geklingelt worden sei, aber wenn man aus der Wohnung gegangen sei, sei niemand dagewesen (A12/19 F97), dass sie auf die Nichterwähnung der Drohbriefe angesprochen ausführte, sie habe alles erzählt, und Angst hätten sie vor allem wegen des Briefes in Kroatien gehabt (A12/19 F110), dass der Beschwerdeführer A._______ bei der summarischen Befragung im Rahmen der freien Erzählung keine Bedrohung in den USA geltend machte und auf Vorhalt der diesbezüglichen Ausführungen seiner Ehefrau erklärte, sie seien die erste Zeit nur am Telefon bedroht worden, und zwar über die (…) seiner Frau, mit welcher diese Leute am Telefon gesprochen hätten (A6/9 S. 5), dass er anlässlich der Anhörung jedoch ausführte, sie hätten am Anfang während drei, vier Monaten Telefonanrufe erhalten, bei denen sich niemand gemeldet habe, weshalb sie daraufhin die Telefonnummer geändert hätten, dass er zudem erstmals erwähnte, seine Frau habe ihm drei, vier Monate vor der Ausreise aus den USA berichtet, dass jemand sie verfolge (A13/13 F24), dass aber vor allem auch die Aussagen der Beschwerdeführenden A._______ und B._______ zum in Kroatien erhaltenen Drohbrief und damit zum Ereignis, welches zur Asylgesuchstellung in der Schweiz geführt haben soll, stark voneinander abwichen,
E5409/2011 dass B._______ anlässlich der Anhörung ausführte, sie hätten gleich nach Erhalt des Drohbriefes die Wohnung so wie sie war verlassen, die Kinder aus der Schule geholt und seien zu ihren Freunden gefahren, dass der Freund ihres Mannes den Vorschlag gemacht habe, noch am selben Tag zur Polizei zu gehen, sie mit den Kindern jedoch im Hause geblieben sei, dass ihrem Mann und dem Freund auf dem Polizeiposten mitgeteilt worden sei, die Polizei sei für solche Drohungen nicht zuständig, und man ihnen eine Telefonnummer gegeben habe, welche sie bei einem weiteren Vorfall anrufen könnten, dass der Freund ihres Ehemannes gemeint habe, sie sollten diese Nummer, um sicher zu sein, doch einmal anrufen, jedoch keiner abgenommen habe (A12/19 F35), dass A._______ anlässlich der Anhörung ausführte, er sei nach Erhalt des Drohbriefes zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten, doch hätte der Polizist gesagt, er solle den auf (…) geschriebenen Brief zunächst übersetzen lassen und dann nochmals vorbeikommen, dass der Polizist ihm für die Zwischenzeit eine Telefonnummer gegeben habe, dass er dann zurück in die Wohnung gegangen sei, wo seine Frau bereits am Packen gewesen sei und den Polizist habe anrufen wollen, um nachzufragen, ob er eine beglaubigte Übersetzung brauche, dass aber nur die Meldung gekommen sei, die Person sei nicht erreichbar beziehungsweise die Nummer sei ungültig sei, und sie anschliessend zu den Freunden gefahren seien (A13/13 F24), dass er auf entsprechende Nachfrage erklärte, das erste Mal sei er allein zur Polizei gegangen, aber nach der Telefonantwort mit dieser nicht existierenden Nummer und weil er so schlecht empfangen worden sei, habe er sich entschieden, das zweite Mal mit dem Freund zusammen zu gehen (A13/13 F45), dass er jedoch anlässlich der Befragung zur Person noch keinen zweiten Polizeibesuch erwähnt hatte, sondern im Gegenteil ausführte, der Polizist habe ihm gesagt er solle zurückkommen, wenn er den Brief übersetzt
E5409/2011 habe, er diesem aber kein Vertrauen geschenkt habe und daher nicht zurückgegangen sei (A6/9 S. 5), dass sich die Ehegatten des Weiteren bereits in Bezug auf die geltend gemachte heimliche Heirat widersprachen, indem die Beschwerdeführerin auf die Frage nach den anwesenden Personen antwortete, ihr Mann habe nur einen Freund als Zeugen eingeladen, das wäre nötig gewesen (A12/19 F50), wogegen der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, es seien zwei von ihm bezahlte Personen als Trauzeugen anwesend gewesen, für Geld erreiche man bei ihnen alles und Freunde von ihm seien keine dabei gewesen (A13/13 F32 f.), dass für die weiteren Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, und es sich bei dieser Ausgangslage erübrigt, auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen mit geringem Beweiswert einzugehen, dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die Vermutung, es handle sich bei Mazedonien und Kroatien um Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, umzustossen, dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20),
E5409/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Kroatien oder Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch diejenige in Kroatien noch individuelle Gründe – die Beschwerdeführenden sind jung, soweit aktenkundig gesund und verfügen in beiden Staaten über ein soziales Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in eines der beiden Länder schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
E5409/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nach Kroatien oder Mazedonien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der belegten Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5409/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den Migrationsdienst des Kantons H._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: