Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5406/2019
Urteil v o m 2 0 . Februar 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren); N (…).
E-5406/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Kurde. Er ist geistig behindert, leidet seit einer Inhaftierung seit Jungendjahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist gemäss ärztlicher Abklärung nicht voll urteilsfähig. Zwei seiner älteren Geschwister leben als Flüchtlinge in der Schweiz. Er selbst kam mit einem weiteren Bruder in die Schweiz, auch dieser Bruder leidet an psychischen Beschwerden. B. Am 7. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Am 21. November 2016 fand die Befragung zur Person statt; der Beschwerdeführer reichte türkischsprachige Dokumente, unter anderem Gerichtsdokumente, zu den Akten (vgl. A3/1). Da er bereits in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, führte die Vorinstanz ein Dublin-Verfahren mit den slowenischen Behörden betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch. Am 13. Januar 2017 trat das SEM – nachdem die slowenischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt hatten – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Slowenien an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-508/2017 vom 2. Februar 2017 ab; auf ein in der Folge eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1205/2017 vom 6. März 2017). C. Mit Verfügung vom 24. November 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Mit (irrtümlich) auf den 20. November 2016 datierter Eingabe (Eingang beim SEM 30. November 2016) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Vollmacht vom 2. November 2016) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Kantonswechsel für den Beschwerdefüh rer ein und ersuchte um seine Zuteilung in den Kanton C._______, wo seine Geschwister (der Bruder als anerkannter Flüchtling) leben (vgl. B1/7). Das SEM lehnte das Gesuch nach Konsultation des Kantons mit Verfügung vom 24. Januar 2017 mit der Begründung ab, es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, zudem habe der zuständige Kanton C._______ seine Zustimmung verweigert. D. Am 10. März 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
E-5406/2019 unter Vorlage neuer Arztberichte um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids betreffend die Dublin-Zuständigkeit von Slowenien und beantragte das Eintreten auf das Asylgesuch und die Durchführung eines nationalen Verfahrens in der Schweiz (vgl. C1/12; vgl. auch C6/5). Aufgrund der geistigen Behinderung des Beschwerdeführers liege ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in der Schweiz lebenden Geschwistern vor. E. Die Vorinstanz hiess mit Entscheid vom 5. Mai 2017 das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gut, da sie – angesichts des sich aus den ärztlichen Abklärungen ergebenden medizinischen Sachverhalts –, neu vom Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ausging. Das SEM nahm das nationale Asylverfahren auf. F. Am 5. Juli 2017 beantragte die Rechtsvertreterin unter Berufung auf die entsprechenden Arztzeugnisse erneut den Wechsel in den Kanton C._______ (vgl. D1/3). Nach mehrmaligem Schriftenwechsel und weiteren Abklärungen bewilligte das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2018 den Kantonswechsel und bejahte das Vorliegen eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Kanton C._______ ansässigen Geschwistern. Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, für den Beschwerdeführer bei den zuständigen kantonalen Behörden seine An- und Abmeldung vorzunehmen. G. Zwischenzeitlich wurde ein Verfahren vor den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) durchgeführt, ein entsprechender Bericht betreffend den Beschwerdeführer datiert vom 25. Februar 2018. Mit Entscheid vom 28. August 2018 verzichtete die KESB B._______ derzeit auf die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen, nachdem nach dem Kantonswechsel die notwendige Unterstützung nun durch die Familie gewährleistet sei, und schloss das Verfahren ab.
E-5406/2019 H. Am 16. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Vorinstanz eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ein. Sie ersuchte um Feststellung, dass das Asylverfahren zu lange dauere und um Anweisung an die Vorinstanz, das erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verzögerung zum Abschluss zu bringen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als drei Jahren in der Schweiz auf und warte auf den Abschluss seines Asylverfahrens. Er könne mit dem Ausweis N nicht arbeiten. I. Mit Kurzverfügung vom 17. Oktober 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. J. Gleichentags ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Übermittlung der vorinstanzlichen Akten. Am 28. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz mit, die Akten seien nicht auffindbar. K. Am 30. Oktober 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu den Vorbringen der Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. L. Am 18. November 2019 trafen die Akten der Vorinstanz bei Gericht ein. Diese wurden der Vorinstanz zur Erstellung der Vernehmlassung zurückgeschickt. M. Innert erstreckter Frist nahm das SEM am 3. Dezember 2019 Stellung. Es räumte ein, dass das Verfahren schon sehr lange dauere, dies sei jedoch auch den Umstellungen im Rahmen der Neustrukturierung des Asylverfahrens geschuldet. Vorliegend seien die Akten zur Planung der Anhörung im August 2018 an das Dispositionssekretariat übermittelt worden. Aufgrund eines Versehens, für das sich die Vorinstanz ausdrücklich entschuldige, habe sich das Dossier nicht am vorgesehenen Ort befunden. Aus den Akten sei indes auch ersichtlich, dass sich – abgesehen von der Korrespon-
E-5406/2019 denz im Zusammenhang mit dem Kantonswechselgesuch – weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin seit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Mai 2017 jemals nach dem Verfahrensstand erkundigt oder weitere Unterlagen zur Beschwerde eingereicht hätten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wäre es zumutbar gewesen, sich schriftlich oder telefonisch beim SEM über den Verfahrensstand zu informieren, zumal es bis zur Wiederaufnahme eine rege Korrespondenz gegeben habe. N. In der Replik vom 19. Dezember 2019 entgegnete die Rechtsvertreterin, es sei unzutreffend, dass sie sich nie nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Vielmehr habe sie sich mit Schreiben vom 19. März 2019 an das SEM gewandt und um eine baldige Prüfung des Gesuchs ersucht. Dieses Schreiben sei vom SEM nicht beantwortet worden. Sie habe keine weiteren Dokumente einreichen können, weil es solche nicht gebe; alle gerichtlichen Unterlagen betreffend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien schon vor Jahren mit dem Gesuch beim SEM eingereicht worden. Mit dem letzten Brief habe sie diese Unterlagen dem SEM nochmals übermittelt. Ferner habe sie sich im Jahr 2019 auch in anderem Zusammenhang bezüglich des Aktenstands an das SEM gewandt, da das SEM wegen des Verdachts fehlender Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorliegende Rechtsvertretungsverhältnis mit der zuständigen KESB- Behörde korrespondiert habe. Die hohe Arbeitslast vermöge die lange Untätigkeit der Vorinstanz, unter der der Beschwerdeführer sehr leide, nicht zu entschuldigen. Offensichtlich liege eine Rechtsverzögerung vor, zumal die Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aktenkundig sei. Zum Beleg der Vorbringen reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie des Schreibens an das SEM vom 29. März 2019 vor, nebst Sendungsbeleg für ein Einschreiben prepaid. Betreffend das Vertretungsverhältnis verwies sie auf zwei Schreiben des SEM vom 10. Juli 2017 sowie vom 15. November 2017 an die KESB B._______. O. Am 30. Januar 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, zur Replik des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. P. In der Duplik vom 6. Februar 2020 erklärte das SEM, interne Abklärungen
E-5406/2019 bestätigten den Eingang eines Briefes mit der entsprechenden Sendungsnummer, dieser Brief habe jedoch versehentlich keinen Eingang in das Dossier gefunden und liege nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung betreffend Rechtsverzögerung legitimiert.
E-5406/2019 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich beim heutigen Aktenstand die Erwägung des SEM in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2019, der Beschwerdeführer habe sich vor Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nie beim SEM nach dem Verfahrensstand erkundigt, wie dies hätte erwartet werden dürfen, als unzutreffend. Vielmehr hat der Beschwerdeführer am 29. März 2019 ein entsprechendes Schreiben beim SEM eingereicht, welches dort eingegangen ist, seither aber unauffindbar bleibt und nicht beantwortet wurde (vgl. oben Bst. N und P). Ferner kann nach Durchsicht der Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach entsprechenden Aufforderungen des SEM zur Stellungnahme oder zur Einreichung von Beweisunterlagen jeweils zuverlässig nachgekommen ist. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.6 Die Duplik der Vorinstanz vom 6. Februar 2020 ist dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann auf eine Anhörung diesbezüglich verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); eine Kopie wird ihm mit dem Urteil zugestellt. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten –
E-5406/2019 nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer weist zur Begründung seiner Beschwerde darauf hin, dass er sein Asylgesuch im November 2016, mithin vor mehr als drei Jahren eingereicht habe. Seit Abschluss des Dublin-Verfahrens und Aufnahme des nationalen Verfahrens in der Schweiz im Mai 2017 (vgl. oben Bst. E) seien keine weiteren Schritte in Hinblick auf die Behandlung seines Asylgesuchs unternommen worden. Er müsse in der Asylunterkunft leben und dürfe nicht arbeiten. Die Verfahrensdauer sei eindeutig zu lange.
E-5406/2019 In der Replik ergänzte die Rechtsvertreterin, dass die lange Verfahrensdauer für den Beschwerdeführer, dessen besondere Verletzlichkeit der Vorinstanz aufgrund diverser Arztzeugnisse und der Abklärungen der KESB bekannt gewesen sei, besonders schwer zu ertragen sei. Die intensive Korrespondenz im Rahmen des Kantonswechselgesuchs hätte die Vorinstanz dazu veranlassen müssen, das Dossier nochmals zu prüfen und zu kontrollieren, ob weitere Verfahrensschritte angezeigt gewesen wären. Die speziellen Umstände in diesem Fall seien bekannt gewesen, das SEM habe es jedoch unterlassen, das Verfahren in einer angemessenen Dauer zu beenden. Die Vorinstanz räumte im Rahmen der Vernehmlassung Versäumnisse ein, führte die lange Verfahrensdauer jedoch auf die Umstrukturierungen des Asylverfahrens und die damit einhergehenden administrativen Massnahmen zurück. Parallel müssten vom SEM altrechtliche Verfahren – wie das des Beschwerdeführers – sukzessive nebenher erledigt werden. Das Dossier des Beschwerdeführers sei unglücklicherweise fehlgeleitet worden und habe sich lange nicht am vorgesehenen Ort befunden. Soweit die Vorinstanz weiter ausführt, allerdings habe sich auch die Rechtsvertreterin seit Aufnahme des nationalen Asylverfahrens nie mehr nach dem Verfahrensstand erkundigt, um nun, nach über zwei Jahren, unmittelbar eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, trifft dies, wie bereits festgehalten, nicht zu; vielmehr hat sich die Rechtsvertreterin entsprechend an das SEM gewandt, wobei allerdings auch diese Eingabe dort nicht korrekt weitergeleitet worden ist und heute nicht mehr auffindbar ist. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern; dies insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. Dennoch kann nicht schon aus diesem Grund von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung gerade nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGE 138 II 513, E 6.4).
E-5406/2019 4.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint die Verfahrensdauer vorliegend zu lange. Seit dem Abschluss des Dublin-Zuständigkeitsverfahrens durch den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 5. Mai 2017 (oben Bst. E) sind keinerlei Verfahrensschritte im Asylverfahren unternommen worden; es fand weder eine Anhörung des Beschwerdeführers statt, noch wurden die eingereichten türkischen Beweisunterlagen (Gerichtsdokumente) übersetzt oder anderweitige Massnahmen zur Erhellung des Sachverhalts eingeleitet. Zwar war das SEM parallel zum eigentlichen Asylverfahren noch mit dem Verfahren betreffend den Kantonswechsel befasst (vgl. Bst. F und G); weiteren Klärungsbedarf sah die Vorinstanz zudem – nachdem die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Abklärungen in Frage gestellt worden war – betreffend seine Urteilsfähigkeit und die Notwendigkeit weiterer vormundschaftlicher Massnahmen (vgl. act. D3/3, Schreiben vom 8. August 2017). Dennoch ist festzuhalten, dass spätestens seit dem 28. August 2018, als die zuständige Vormundschaftsbehörde auf die Anordnung weiterer Massnahmen verzichtet hatte (vgl. Bst. G), diese Fragen als geklärt zu erachten sind und das SEM in der Folge die Bearbeitung des Verfahrens an Hand hätte nehmen können und müssen. Bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde verging noch einmal mehr als ein Jahr. Anders als von der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 argumentiert, war die Rechtsvertreterin in der Zwischenzeit auch nicht untätig gewesen, sondern hatte sich – gut ein dreiviertel Jahr nach dem Entscheid der KESB – bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigt. Diese Anfrage ging zwar beim SEM ein, fand jedoch versehentlich keinen Eingang in die Akten (vgl. Bst. P, Duplik SEM vom 6. Februar 2020); zuvor waren ferner offenbar während längerer Zeit die gesamten Verfahrensakten des SEM nicht am Ort, wo sie sich hätten befinden sollen (vgl. oben Bst. J und M). Diese Verkettung unglücklicher Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Rechtsverzögerung ist nach Praxis nicht allein auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, sondern auf die gesamten Umstände. Vorliegend waren die Akten aufgrund eines administrativen Versehens nicht am richtigen Ort, so dass bisher seit der Aufnahme des nationalen Verfahrens keine Anhörung terminiert wurde. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. März 2019 nicht den Effekt hatte, bei der Vorinstanz die nötige Nachforschung nach dem noch hängigen Verfahren und den Akten
E-5406/2019 einzuleiten, sondern dass dieses Schreiben ebenfalls verlegt wurde und auch im Weiteren keine Schritte im Verfahren unternommen wurden. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst sehr lange – und ohne sein Verschulden – überhaupt auf die Zuteilung in das ordentliche Schweizer Asylverfahren hat warten müssen, und die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde noch keine Anstrengungen unternommen hatte, die nötigen weiteren Verfahrensschritte einzuleiten, um das Verfahren zur Entscheidreife zu bringen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das SEM seine Verpflichtung zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall verletzt hat. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16. Oktober 2019 als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und das SEM aufgefordert wird, das Asylverfahren des Beschwerdeführers umgehend zu einem Abschluss zu bringen, insbesondere den Beschwerdeführer unverzüglich zur Anhörung vorzuladen. Zu diesem Zweck gehen die vorinstanzlichen Akten zurück an das SEM. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5406/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz