Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5376/2011 Urteil v om 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N (…).
E5376/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. August 2011 verliess und über Ungarn und Österreich gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 15. August 2011 um Asyl nachsuchte, dass er an der Kurzbefragung vom im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ und an der direkten Bundesanhörung vom 5. September 2011 im Wesentlichen geltend machte, er gehöre zum Volke der Roma, welche in Serbien ohne Grund belästigt und schikaniert würden, dass im Jahre (…) das Haus seines Bruders angezündet worden sei, wobei dieser dabei ums Leben gekommen sei, dass der Beschwerdeführer vor ungefähr (…) Jahren auf dem Weg nach Hause von (…) überfallen und zusammengeschlagen worden sei, dass er die (…) Personen am nächsten Tag bei der Polizei angezeigt habe, die Beamten ihm jedoch mitgeteilt hätten, er habe keine Zeugen, dass er ausserdem im (…) von seinem Nachbarn und (…) weiteren Personen zu Hause aufgesucht, geschlagen und aufgefordert worden sei, das Haus zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei Serbien handle es sich seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 um einen so genannten verfolgungssicheren Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die daraus folgende Vermutung, in seinem Heimatstaat finde keine Verfolgung statt und genügender Schutz sei gewährleistet, umzustossen, dass seine Vorbringen in keiner Weise überzeugen würden, sie seien unsubstanziiert und widersprüchlich,
E5376/2011 dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. September 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, auf das Asylgesuch vom 15. August 2011 sei einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2011 vorlagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E5376/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche von Personen aus Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, in denen grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht, nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Serbien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als Staat bezeichnet hat, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht (safe countries), dass diese Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung mit konkreten Hinweisen auf eine Verfolgung im Einzelfall umgestossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, verschiedene Organisationen würden seit langem auf die Diskriminierung der Roma im Balkan hinweisen, dass die Volksgruppe der Willkür sowie massiver Korruption auf Behördenebene ausgesetzt sei, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, welches zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, zumal am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung hat, in Kraft getreten ist,
E5376/2011 dass zudem auf Beschwerdeebene keine konkreten und stichhaltigen Erklärungen für die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und damit die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen nicht ausgeräumt werden, dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung, es handle sich bei Serbien um einen Staat, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht, umzustossen, dass das Bundesamt zu Recht nach Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das Prinzip des
E5376/2011 flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien möglich ist, da er technisch möglich und praktisch durchführbar ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E5376/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: