Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5373/2021
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2021 / N (…).
E-5373/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 6. September 2021 in Spanien registriert worden war (SEM-act. 8). A.b Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2021 seine türkische Identitätskarte im Original zu den Akten. A.c Am 21. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (SEM-act. 11), am 28. Oktober 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; SEM-act. 13) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, sein Reiseziel sei eigentlich Zürich gewesen, er habe sich im Irak für die Schweiz entschieden. Sein Schlepper habe ihm aber ein Billett für Spanien übergeben. Bei seiner Ankunft habe er den Behörden gesagt, er wolle in die Schweiz weiterreisen, diese hätten ihm jedoch gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abgenommen und einem Camp zugewiesen. Anstatt in das zugewiesene Camp sei er in ein Hotel gegangen, von wo aus er – nach einem erfolglosen Ausreiseversuch, bei welchem er in Frankreich kontrolliert und nach Spanien zurückgeschickt worden sei – alleine mit Hilfe eines Schleppers über Frankreich in die Schweiz gereist sei. Seine Ehefrau, seine Schwägerin, das Baby der Schwägerin und eine Cousine seiner Ehefrau habe er in Spanien zurückgelassen, der Schlepper habe sie später in die Schweiz bringen wollen. Momentan könne er, der Beschwerdeführer, sie aber nicht erreichen. In medizinischer Hinsicht führte er aus, er habe einen (…). A.d Wegen gesundheitlicher Probleme unterzog sich der Beschwerdeführer am 25. November 2021 einer ärztlichen Konsultation (SEM-act. 23).
E-5373/2021 B. B.a Am 29. Oktober 2021 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEMact. 15). Nach anfänglicher Ablehnung des Gesuchs um Wiederaufnahme (SEM-act. 19) und der darauffolgenden Remonstration des SEM (SEMact. 20), stimmten die spanischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 22). C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Konsultationsbericht der (…) vom 25. November 2021 zu den Akten (SEMact. 23). D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 (eröffnet am 3. Dezember 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (SEMact. 25). E. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-5373/2021 Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 10. Dezember 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-5373/2021 Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. So habe er die Vorinstanz mehrfach auf seinen schlechten Gesundheitszustand, insbesondere auf seine gravierende (…), hingewiesen, das SEM habe es aber unterlassen, seine medizinischen Probleme genügend abzuklären. Er leide unter (…). Zudem sei er im Jahr 2016 an der (…) operiert worden und habe noch starke Schmerzen und (…). Im Weiteren habe er (…) und Angst, dass er bald einen (…) erleiden werde. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit dem eingereichten medizinischen Bericht vom 25. November 2021 ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 2, Seite 4 f.). Gemäss Bericht wird die Prognose ohne Therapie als gut und eine Überweisung an Spezialisten als nicht notwendig erachtet (SEM-act. 23). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Zudem wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verwehrt würde, weshalb das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen
E-5373/2021 Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde folglich nicht verletzt, weswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz im Rahmen einer Remonstration innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Spaniens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
E-5373/2021 entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift unter anderem vor, die allgemeine Situation für Flüchtlinge in Spanien sei kritisch und die Lebensbedingungen in den Unterkünften ungenügend. Besonders zu beachten sei in seinem Fall, dass er aus Syrien (recte Türkei) komme und eine Kettenabschiebung fürchte, welche einer krassen Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Zudem sei er aufgrund seiner (…) Leiden und dem Umstand, dass sich seine Frau und sein Kind in Spanien befinden würden, besonders vulnerabel. 5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.
E-5373/2021 Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Vorliegend besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die spanischen Behörden, die der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Spanien sprechen könnten, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme ist anzumerken, dass diese nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-5373/2021 (Dispositiv nächste Seite)
E-5373/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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