Abtei lung V E-5353/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A.________, geboren (...), Guinea, vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5353/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2008 seine Heimat verliess und am 10. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 25. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung vom 5. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, Guinea, dass sein Vater stellvertretender (...) und sein Bruder Mitglied der oppositionellen Union des Forces Democratiques de Guinée (UFDG) seien, während er seinem Vater bei Vorbereitungen für Treffen der UFDG behilflich, aber selbst kein Mitglied gewesen sei, dass sein Vater und sein Bruder am 16. Juni 2008 im Lebensmittelladen des Vaters verhaftet und die Waren des Ladens und das Geld konfisziert worden seien, dass der Mitarbeiter des Vaters ihn gewarnt habe, weshalb er mit seinen beiden Schwestern von Zuhause habe fliehen können, währenddessen seine Mutter festgenommen und sein Zuhause geplündert worden sei, dass er zu einem Cousin seines Vaters geflohen sei, welcher ihn sodann zu einem befreundeten Zollbeamten nach Conakry geschickt habe, dass er mit Hilfe dieses Zollbeamten und eines unbekannten Weissen im Laderaum eines Schiffs nach Italien gereist und in Neapel von einem Ivorer, den er auf der Strasse getroffen habe, im Auto nach Genf in die Schweiz gebracht worden sei, dass er nie Identitätspapiere besessen habe und auf seiner Reise in die Schweiz nie kontrolliert und auch nie nach Papieren gefragt worden sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. August 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-5353/2008 SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Schilderungen seiner Asylgründe und seines Reisewegs substanzlos und detailarm seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 12. August 2008 durch seine mandatierte Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 19. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs sowie eventualiter die Aufhebung der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, E-5353/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-5353/2008 dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (BVGE 2007 Nr. 8 E. 2.1), dass demgegenüber die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind, dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass die Vorinstanz anführte, angesichts der Tatsache, dass in Guinea das Aufsichtragen von Identitätsausweisen gesetzlich vorgeschrieben sei, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers als Standardvorbingen und Schutzbehauptungen zu werten, wie sie viele Gesuchsteller verwenden würden, die den Asylbehörden ihre Identität nicht offen legen wollten, dass diese Argumentation der Vorinstanz ausser Acht lässt, dass die gesetzliche Vorschrift des Aufsichtragens von Identitätspapieren in Guinea nicht grundsätzlich ausschliesst, dass – wie es der Beschwerdeführer geltend macht – er als Person aus ruralem Umfeld keinerlei Papiere besitzt, E-5353/2008 dass jedoch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hierauf nicht weiter eingegangen werden muss, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Papiere gehabt und sei in seinem Heimatland wie auch auf seiner gesamten Reise von Guinea bis in die Schweiz nie nach irgendwelchen Papieren gefragt worden, als stereotype Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 3, 4 und 6; A9, S. 3), dass es insbesondere unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer ohne irgendwelche Papiere von Guinea bis in die Schweiz reisen konnte, dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen, insbesondere bezüglich der angeblichen Hilfe diverser fremder Personen, von welchen die einen ihn erst im Schiff versteckt und verköstigt und ihm sogar Geld gegeben und die anderen ihm in Neapel Geld gegeben und die Weiterreise in die Schweiz organisiert haben sollen, als konstruiert, weltfremd und im Ergebnis unglaubhaft erweisen (A1, S. 6; A9, S. 8ff.), dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Identitätspapieren nichts ausgeführt wird, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle diese den Behörden nicht offenlegen, dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhaftung seines Vaters, seiner Mutter und seines Bruders insgesamt unglaubhaft sind, da sie unsubstantiiert, konstruiert und pauschal wirken, E-5353/2008 dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen das BFM verwiesen werden kann (A12, S. 3, Punkt 2) dass weiter nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ahnung von der UFDG hat, obwohl er geltend macht, sein Bruder sei Mitglied, sein Vater gar (...) der UFDG und er habe jeweils bei der Organisation von Veranstaltungen geholfen (A9, S. 5), dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gefährdung seines Vaters aufgrund seiner politischen Tätigkeit zudem widersprüchlich sind, gibt der Beschwerdeführer doch erst an, sein Vater habe nie Ruhe gehabt, seit er für die UFDG gearbeitet habe; auf Nachfragen erwähnte er jedoch, dass sein Vater ausser der Verhaftung am 16. Juni 2008 eigentlich keine Probleme gehabt habe (A9, S. 4f.), dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus seinem Haus widersprüchlich sind, da er einerseits ausführte, aus dem Haus geflohen zu sein, als er von der Verhaftung seiner Eltern erfahren habe, während er später aussagte, dass er - zusammen mit seiner Mutter - im Haus gewesen sei, als der Vater verhaftet worden sei und er noch habe fliehen können, seine Mutter jedoch nicht (A9, S. 6f.), dass auch aufgrund der pauschalen, knappen und oberflächlichen Schilderung dieser angeblichen Flucht nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schwestern zwar aus dem Haus hat flüchten können, die Mutter jedoch nicht, dass in der Beschwerdeschrift nichts angeführt wird, was der Beschwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen, dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass dass BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, E-5353/2008 dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-5353/2008 dass die nicht näher ausgeführte Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Lage in Guinea nicht so friedlich sei wie von der Vorinstanz angeführt, nicht geeignet ist, die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustürzen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5353/2008 (Dispositiv nächste Seite) E-5353/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N______) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 11