Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-535/2017
Urteil v o m 1 4 . Juni 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (…).
E-535/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) 2015. Er reiste am 19. April 2015 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte. Am 24. April 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 24. März 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Er sei in Eritrea geboren und habe dort die Schule absolviert. In den 1980er und 1990er Jahren habe er in C._______ gelebt und gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Eritrea, das heisst ungefähr im Jahr 1999, sei er im Rahmen einer Razzia in D._______ aufgegriffen und in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden. Nach einem Monat sei ihm aber die Flucht gelungen. Da er zu jenem Zeitpunkt nirgends registriert gewesen sei, hätten ihn die eritreischen Behörden nicht weiter gesucht. Als er sich habe registrieren lassen, sei er bereits älter als 40 Jahre gewesen, weshalb er keine Vorladung für den eritreischen Militärdienst mehr erhalten habe. Ende 2014 habe er eine schriftliche Vorladung für den Dienst in den Milizeinheiten erhalten. Darauf sei vermerkt gewesen, dass er sich irgendwann im Dezember 2014 bei der Verwaltung melden müsse. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und weil er Angst davor gehabt habe, plötzlich in einen unerwarteten Krieg einrücken zu müssen, habe er sich sofort nach Erhalt dieses Schreibens entschieden, Eritrea zu verlassen, und habe schon am Tag darauf die Flucht ergriffen. Er sei mit dem Auto über D._______ nach Tesseney gefahren, von wo aus er nach einer 15-minütigen Reise mit einem Traktor zusammen mit einem Schlepper, den er von früher gekannt habe, zu Fuss die Grenze in den Sudan überquert habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm wegen der Verweigerung des Milizdienstes und seiner illegalen Ausreise eine asylrelevante Verfolgung. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Kopie seines (…) Führerscheins sowie eine Fotografie seiner Geschäftslizenz in Eritrea ein.
E-535/2017 A.d Da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, er sei im April 2015 auf dem Seeweg in Italien eingereist und von den dortigen Behörden registriert worden, ersuchte das SEM Italien am 12. Mai 2015 um seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, weshalb das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies. A.e Mit Schreiben vom 16. September 2015 zog das SEM die Verfügung vom 22. Juli 2015 in Wiedererwägung, hob sie auf und nahm das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 – eröffnet am 3. Januar 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seines Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Teile der Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Seine Angaben zum Aufgebot für den Milizdienst seien widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, dass die Vorladung seiner Ehefrau ausgehändigt worden sei, da er selbst nicht zu Hause gewesen sei. Im Rahmen der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, die Vorladung sei ihm übergeben worden und er habe diese unterschrieben. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er sich nicht plausibel erklären können. Vielmehr habe er wiederum vorgetragen, das Schreiben sei von seiner Ehefrau entgegengenommen worden. Ferner habe er bei der BzP geltend gemacht, auf der Vorladung sei gestanden, er müsse sich am nächsten Morgen melden. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen vorgetragen, dass er nicht mehr genau wisse, wann er zur Verwaltung hätte gehen müssen. Da es sich beim Aufgebot für den Milizdienst um sein Kernvorbringen handle, erweckten diese Widersprüche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe. Hinzu komme, dass seine Antworten auf die Fragen zum Erhalt
E-535/2017 der Vorladung – trotz mehrfacher Aufforderung, darüber zu berichten – knapp, ausweichend und vage gewesen seien. Ebenso seien seine Schilderungen zum Milizdienst nur kurz und oberflächlich ausgefallen und vermöchten seine Furcht vor diesem nicht greifbar zu machen. Abgesehen von den Schilderungen seiner Asylgründe enthielten seine Ausführungen zahlreiche weitere Ungereimtheiten, die die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person erhärteten. Hinsichtlich seiner Identitätsdokumente habe er sich beispielsweise in diverse Widersprüche verstrickt. Bei der BzP habe er angegeben, er habe seinen Pass vor fünf Jahren verloren, um anlässlich der Anhörung dazu auszuführen, sein Pass sei bei seiner Ehefrau. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er erklärt, dass er dies nicht gesagt habe, sondern vor fünf Jahren seine Identitätskarte verloren habe. Bei der BzP habe er mit Bezug zu seiner Identitätskarte aber noch angegeben, dass er diese in Libyen verloren habe, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, diese sei bei seiner [Verwandten] in Eritrea, weshalb sie ihm eine Kopie davon habe senden können. Auch diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt in der Anhörung hin nicht ausräumen können und habe stattdessen nochmals vorgetragen, er habe seine Identitätskarte eben verloren. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, wie er eine Kopie dieses Dokuments habe erhalten können, wenn er dieses auf der Flucht verloren haben will. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Der Festnahme im Rahmen der Razzia im Jahr 1999 zwecks Einziehung in den eritreischen Militärdienst und der anschliessenden Flucht des Beschwerdeführers fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2015. Überdies habe der Beschwerdeführer angegeben, nach seiner Desertion keine weiteren Probleme mit den Behörden mehr gehabt zu haben und danach weiterhin in Eritrea gelebt und gearbeitet zu haben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Staat im Anschluss an seine Flucht kein Verfolgungsinteresse an ihm mehr gehabt habe. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erübrige sich somit, wobei darauf hinzuweisen sei, dass auch diese – angesichts der Ungereimtheiten im Lebenslauf des Beschwerdeführers – zweifelhaft sei. Ferner sei auch die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise – wenn sie denn überhaupt glaubhaft sei – nicht asylrelevant. Die vom SEM konsultierten Quellen deuteten darauf hin, dass der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Der Beschwerdeführer sei während 15 Jahren weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch habe er je Militärdienst geleistet. Seine Vorladung zum Milizdienst sei – wie zuvor begründet – unglaubhaft. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe
E-535/2017 für ihn deshalb, selbst bei illegaler Ausreise aus dem Heimstaat, keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Ausserdem seien Personen, die älter als 50 Jahre seien, gemäss den Erkenntnissen des SEM vom eritreischen Militärdienst befreit. Folglich müsse der Beschwerdeführer auch nicht befürchten, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden. B.c Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass weder die in Eritrea vorherrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Der Beschwerdeführer habe in Eritrea Verwandte, namentlich eine [Verwandte]. Zudem sei er gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung als [Beruf] in Eritrea und im Ausland und spreche mehrere Sprachen. Somit lägen begünstigende Umstände vor, die den Schluss nahe legten, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei zumutbar, zumal er auch in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts sowie zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei illegal aus Eritrea ausgereist, um sich dem Milizdienst zu entziehen,
E-535/2017 weshalb ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat – entgegen der Ansicht des SEM auch heute noch – ein Strafverfahren wegen Landesverrat mit Gefängnis und Folter sowie die Einziehung in den Milizdienst drohe. Seine illegale Ausreise werde vom SEM nicht bestritten. Bezüglich der Konsequenzen einer illegalen Ausreise aus Eritrea vermöge der vom SEM herangezogene Focus-Bericht keine Praxisänderung zu begründen. Personen, die Eritrea illegal verliessen, seien weiterhin als Flüchtlinge anzuerkennen. Ferner weigere er sich, die Diasporasteuer zu bezahlen und das Reueformular zu unterschreiben. Dies sei Ausdruck seiner Ablehnung gegenüber dem eritreischen Nationaldienst und gegenüber der von den Behörden praktizierten Bestrafung wegen illegaler Ausreise und manifestiere somit seine regimekritische Haltung, die zu subjektiven Nachfluchtgründen führe. Seine Ausführungen zum Erhalt der Vorladung seien zudem – anders als vom SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiert – nicht widersprüchlich. Ein Beamter habe das Dokument bei ihnen zu Hause vorbeigebracht und seine Ehefrau habe ihm, dem Beschwerdeführer, dieses in die Hand gedrückt. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, dass er nicht mehr genau angeben könne, wann er sich gemäss der Vorladung bei der Verwaltung hätte melden müssen. Es sei normal, dass beim Nacherzählen einer Geschichte gewisse Elemente vergessen gingen. Gerade eine exakte Wiedergabe einer Geschichte deute darauf hin, dass sie konstruiert sei. Bezüglich des Vorwurfs, er habe nicht genügend detailliert geschildert, was passiert sei, sei darauf hinzuweisen, dass er über seine Tätigkeit als [Beruf] in Eritrea ausführlich berichtet habe. Zudem habe er die Bilder aus Eritrea, die ihm seitens des SEM vorgelegt worden seien, exakt beschrieben. Die weiteren vom SEM angeführten Widersprüche hätten nichts mit dem Milizdienst zu tun. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. Januar 2017. E. In seiner Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess die Instruktionsrichterin das
E-535/2017 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 18. Mai 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______ ein, wonach der Beschwerdeführer an [Beschwerden] ohne Veränderung leide.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-535/2017 3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
E-535/2017 Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr 1999 im Rahmen einer Razzia in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden zu sein, kurz darauf aber erfolgreich die Flucht ergriffen zu haben und danach wegen des Nationaldienstes keinerlei Probleme mehr mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben, da er sich erst mit über 40 Jahren in seinem Heimatland habe registrieren lassen. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend argumentiert, fehlt es diesem Ereignis am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Jahr 2015. Auch ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während mehr als zehn Jahren unbehelligt in seinem Heimatstaat leben konnte, ist nicht mehr von einem Verfolgungsinteresse seitens der eritreischen Behörden auszugehen. In der Rechtsmitteleingabe wurde denn auch nichts Entsprechendes geltend gemacht. 4.3 Der Beschwerdeführer trug ferner vor, Ende 2014 für die eritreische Volksarmee (people’s army, people’s militia) aufgeboten worden zu sein. Anfang der 2010er Jahre führte Eritrea tatsächlich eine entsprechende Milizeinheit ein, die sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörende Personen, zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Miliz durchlaufen eine Ausbildung und werden anschliessend in der Regel für zivile Aufgaben eingesetzt (vgl. Landinfo, National Service, 20. Mai 2016). Ob das Nichtbefolgen der Einberufung in die eritreische Volksarmee – wie eine Verweigerung des eritreischen Nationaldienstes – zu einer asylrelevanten Bestrafung führt, kann vorliegend offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, je für die Miliz aufgeboten worden zu sein.
E-535/2017 So hat er sich bezüglich des Erhalts der Vorladung tatsächlich in unauflösbarer Weise widersprochen, indem er bei der BzP angegeben hat, das Dokument sei seiner Ehefrau ausgehändigt worden (vgl. A6/12, Rz. 7.02, S. 8), während er bei der Anhörung vortrug, er habe dieses selbst entgegengenommen und unterschrieben (vgl. A21/22, F79 ff.). Seine in der Rechtsmitteleingabe vorgetragene Erklärung, es handle sich dabei nicht um einen Widerspruch, weil seine Ehefrau die Vorladung entgegengenommen und unmittelbar an ihn weitergegeben habe, vermag insofern nicht zu überzeugen, als er bei der BzP noch zu Protokoll gab, seine Ehefrau habe die Vorladung entgegengenommen, weil er nicht zu Hause gewesen sei, und er habe erst am Abend nach seiner Rückkehr nach Hause davon Kenntnis erhalten (vgl. A6/12, Rz. 7.02, S. 8). Unter diesen Umständen war es ihm somit gar nicht möglich, die Vorladung zu unterschreiben. Dieser Widerspruch wiegt deshalb schwer, weil die Vorladung für den Milizdienst das zentrale und fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers ist, zumal er unmittelbar darauf gleich ausgereist sein will und es damit zu keinen weiteren Vorfällen in diesem Zusammenhang kommen konnte. Angesichts dessen wäre – entgegen seiner in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht – auch zu erwarten gewesen, dass er noch weiss, bis wann er genau bei der Verwaltung hätte vorsprechen müssen. So macht denn auch die vorgetragene sofortige Ausreise (am Tag nach Erhalt der Vorladung [vgl. A21/22, F85]) – wenn überhaupt – nur dann Sinn, wenn er sich innert kürzester Zeit bei der Verwaltung hätte melden müssen. In diesem Zusammenhang erscheint es ferner unlogisch, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise, wie von ihm in der BzP vorgetragen, erst im (…) 2015 in Angriff genommen hat (vgl. A6/12, Rz. 5.01), wenn er bereits einen Tag nach Erhalt der Vorladung Ende 2014 aufgebrochen sein will (vgl. A6/12, Rz. 7.02, S. 8; A21/22, F84). Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beweggründe, dem Milizdienst zu entfliehen, ausweichend und vage ausgefallen. Neben seinen nicht näher bekannten gesundheitlichen Problemen argumentierte er wiederholt mit den Konsequenzen eines Einzugs in den eritreischen Militärdienst, ohne auf den Milizdienst selbst einzugehen (vgl. A21/22, F76 und 87f.). Dies erweckt den Anschein, dass er sich kaum mit den Folgen des geltend gemachten Aufgebots auseinandergesetzt hat, was bei der Annahme, dass dies tatsächlich die Motivation für die Flucht gewesen war, doch sehr erstaunt. Zusammen mit dem überstürzten Aufbruch nur einen Tag nach Erhalt der Vorladung und seiner Äusserung, man müsse sich nur für eine Flucht nach Europa entscheiden, Vorbereitungen brauche es keine (vgl. A21/22, F92), entsteht vielmehr der Eindruck, er sei
E-535/2017 aus einem anderem Grund ausgereist. Dass er – wie von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemacht – über seine Tätigkeit als [Beruf] in Eritrea ausführlich berichtet und die Bilder aus seinem Heimatstaat, die ihm vom SEM vorgelegt worden seien, exakt beschrieben habe, ist mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe im Übrigen unbehelflich. Seine Geschäftstätigkeit und sein Länderwissen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit seinen Asylgründen, weshalb seine Ausführungen dazu diese nicht zu stützten vermögen. Die detaillierten Schilderungen in diesen Bereichen lassen es im Gegenteil zusätzlich merkwürdig erscheinen, dass er sich zu seinen Asylgründen lediglich vage geäussert hat. 4.4 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werden durch die seiner Glaubwürdigkeit abträglichen Ausführungen zu seinen Identitätsdokumenten erhärtet. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b). Kommt dazu, dass er anlässlich des Informationsgesprächs vom 12. Januar 2017 beim kantonalen Amt angab, etwa 20 Tage zuvor das Original seiner Identitätskarte erhalten zu haben, dieses indes nicht zu den Akten reichte. 4.5 Nach dem Gesagten ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Seine Vorbringen zum Einzug in den Milizdienst sind unglaubhaft. Sein Kontakt mit den eritreischen Behörden wegen des Nationaldienstes liegt ferner derart lange zurück, dass nicht mehr von einem Verfolgungsinteresse seines Heimatstaates auszugehen ist. 5. 5.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
E-535/2017 Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rekrutierung in die eritreische Volksarmee sind – wie in E. 4.3 ausgeführt – unglaubhaft. Die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst im Jahr 1999 hatte für ihn zudem während über zehn Jahren keine Konsequenzen. Vielmehr konnte er während dieser Zeit unbehelligt und mit einer offiziellen Lizenz [seiner beruflichen Tätigkeit] nachgehen (vgl. A21/22, F133 und 144). Ferner war es ihm möglich, sich auch nach 1999 registrieren und Identitätsdokumente ausstellen zu lassen (vgl. A6/12, Rz. 4.02 und http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
E-535/2017 4.03; A21/22, F141). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden wegen der geltend gemachten Desertion im Jahr 1999 im heutigen Zeitpunkt ein Interesse am (…)-jährigen Beschwerdeführer haben. Zusammenfassend ist es demnach unwahrscheinlich, dass er wegen eines Aufgebots für die eritreische Volksarmee respektive wegen der Ereignisse im Jahr 1999 im Visier der eritreischen Behörden ist beziehungsweise in deren Visier geraten könnte, weshalb er auch sein Verhältnis zu seinem Heimatstaat nicht mittels der 2%-Steuer respektive der Unterzeichnung eines Reuebriefes neu regeln muss. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-535/2017 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst respektive einer Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion rechnen muss (vgl. Urteil D-2311/2016 des BVGer vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers, aus den in E. 5.4 genannten Gründen, zu verneinen. 7.2.3 Zusammenfassend ist die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im vorliegenden Fall folglich zu bejahen. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung (E. 7.2.1). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht (E. 7.2.2). Da ein Einzug des Beschwerdeführers in den Nationaldienst unwahrscheinlich ist, kommt bei einer Rückkehr nach Eritrea auch eine Verletzung von Art. 4 EMRK (Zwangsarbeit resp. Sklaverei) nicht in Frage.
E-535/2017 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat prekär sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E-535/2017 7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Es ist dem SEM beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer im Gegenteil insofern begünstigende Umstände vorliegen, als er in Eritrea über mehrjährige Erfahrung als [Beruf] verfügt und vor diesem Hintergrund wohl auch noch auf einige Geschäftskontakte zurückgreifen kann. In jedem Fall ist aber davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat eine [Verwandte] hat, bei der er nach seiner Rückkehr nötigenfalls unterkommen und auf deren Hilfe er zählen kann. Ferner leidet der Beschwerdeführer gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis (vgl. Bst. F) nicht unter gravierenden gesundheitlichen Problemen. Sollte er wegen der vor über einem Jahr diagnostizierten [Beschwerden] weiterhin auf Medikamente angewiesen sein, sei er auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen. Auch sonst sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea somit als zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
E-535/2017 fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich gemäss der Aktenlage bisher nicht massgeblich verändert. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
E-535/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer