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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2021 E-5345/2021

20 dicembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,619 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5345/2021

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Sara Garcia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (…).

E-5345/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 6. August 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 28. Februar 2020 in Griechenland Asyl beantragt hatten. Am 12. August 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführer auf. B. Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Flüchtlingsstatus gewährt worden ist. Am 17. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführer. C. Am 18. August 2021 führte die Vorinstanz ein persönliches Gespräch mit den Beschwerdeführern durch. In diesem Rahmen wurde ihnen das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Griechenlands gewährt. D. Am 20. August 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. E. In den Akten der Vorinstanz befinden sich folgende medizinische Dokumente: - betreffend A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) Arztberichte von Dr. med. D._______ vom 20. August 2021, einen Covid-19 Erstimpfnachweis vom 9. November 2021, ein Aufgebot zur Ultraschalluntersuchung vom E._______ und F._______ vom 9. November 2021, - betreffend B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) drei Arztberichte vom F._______ vom 27. August 2021, 13. September 2021 und vom 18. Oktober 2021, einen Arztbericht von G._______ vom 19. Oktober 2021, zwei Zuweisungen zur medizinischen Abklärung vom https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052211/index.html https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052211/index.html https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20052211/index.html

E-5345/2021 20. August 2021 und vom 14. September 2021, eine Meldung ihrer Mutterschaft bei der Krankenkasse vom 19. Oktober 2021, - betreffend C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) Arztberichte vom H._______ vom 26. August 2021, vom I._______ vom 31. Oktober 2021 und von Dr. med. J._______ vom 4. November 2021 und vom 12. November 2021 (inklusive Auszug des Impfausweises) sowie drei Zuweisungen zur medizinischen Abklärung vom 26. August 2021, 27. Oktober 2021 und vom 31. Oktober 2021. Weiter befindet sich betreffend alle Beschwerdeführer eine E-Mail der Pflege vom 23. November 2021 in den Akten. Zudem reichten sie ihre Heiratsurkunde und einen Auszug des Zivilstandsregisters (beides in Kopie) ins Recht. F. Am 29. November 2021 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 30. November 2021 reichten sie eine Stellungnahme ein. Darin führen sie aus, sie seien vulnerable Personen. Sie würden in Griechenland nicht mehr leben können, da die Umstände unzumutbar seien und sie keine Unterstützung erhalten hätten. Der medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer 1 habe anlässlich des persönlichen Gesprächs geltend gemacht, er habe Schmerzen am ganzen Körper. Obwohl er sich bei der Pflege gemeldet habe, habe er kein Ergebnis der Untersuchung erhalten. Es habe bisher lediglich eine medizinische Behandlung stattgefunden, welche nicht geholfen habe. Für den 6. Dezember 2021 sei ein Termin beim E._______ und F._______ vereinbart. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des persönlichen Gesprächs angegeben, dass sie psychologische Probleme habe. Sie habe sich bereits mehrfach bei der Pflege gemeldet, jedoch keinen Termin für eine psychologische Untersuchung erhalten. G. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2021 sei aufzuheben und

E-5345/2021 die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein Arztbericht vom F._______ vom 23. November 2021 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-5345/2021 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die psychologischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 seien nicht untersucht worden, weshalb keine rechtsgenügliche Einschätzung ihres tatsächlichen Gesundheitszustandes gemacht werden könne. Gleiches gelte für den Beschwerdeführer 1, er leide an Hepatitis B, Schwächen und einer psychischen Erkrankung. Seine Beschwerden würden erst am 6. Dezember 2021 vertieft untersucht werden. Bei fehlender Diagnose könne nicht abschliessend bestimmt werden, welche medizinischen respektive psychologischen Behandlungsmöglichkeiten erforderlich seien. Somit könne nicht mit Gewissheit festgestellt werden, ob eine entsprechende Behandlung in Griechenland möglich sei. Die Beschwerdeführerin gab bereits im persönlichen Gespräch an, sie leide an psychologischen Problemen. In den Akten befindet sich zudem eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 20. August 2021 bezüglich ihrer depressiven Stimmung. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, eine psychologische Untersuchung zu veranlassen. Im Übrigen wurde auch der Arztbericht des Beschwerdeführers 1 nicht abgewartet. Ohne Abklärungen geht die Vorinstanz in allgemeiner Weise von der Behandelbarkeit ihrer gesundheitlichen Probleme in Griechenland aus. Es wäre ange-

E-5345/2021 bracht gewesen, ihren Gesundheitszustand und die Verfügbarkeit der allenfalls nötigen medizinischen Behandlung für die Beschwerdeführer in Griechenland abzuklären. Insgesamt wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend erstellt. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Anbetracht der vorhergehenden Ausführungen liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher gerechtfertigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 1. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandlos geworden, zumal der Beschwerde ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebenden Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5345/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

Versand:

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