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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2009 E-5342/2009

2 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,161 parole·~16 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-5342/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, dessen Ehefrau Y._______, Mongolei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N (..). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5342/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, beide mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. September 2009 verliessen und via Moskau, die Türkei und ihnen unbekannte Transitländer am 24. Juni 2009 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie am 27. Juli 2009 summarisch befragt und am 12. August 2009 durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei zwischen 2001 und 2006 als (...) bei einer Firma angestellt gewesen, welche in diesem Zeitabschnitt mit dem Bau eines (...) beauftragt worden sei, dass sich bereits im Jahr 2008 erste Werkmängel abgezeichnet hätten, dass der Projektpräsident N. den Beschwerdeführer zu Unrecht dafür verantwortlich gemacht habe und er daraufhin vom Untersuchungsamt von A._______ auf den 10. September 2008 vorgeladen und sogleich wegen Unterschlagung von Staatsvermögen festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 aufgrund einer Bürgschaft seiner Grosseltern für 14 Tage freigelassen worden sei, woraufhin er am 15. Oktober 2008 von drei Männern aufgesucht, auf den Friedhof verschleppt und mit Messerstichen an (...) verletzt worden sei und deshalb sein Bewusstsein verloren habe, dass es ihm nach Erlangen seines Bewusstseins gelungen sei, einen Fahrzeuglenker anzuhalten, der ihn ins Spital gefahren habe, dass er am 25. Oktober 2008 beim Amt für Antikorruption Anzeige gegen seinen ehemaligen Firmenchef B. und gegen den Projektpräsidenten N. erstattet habe, dass er nach einer durch Bürgschaft erwirkten Verlängerung seiner Freilassung am 10. April 2008 erneut verhaftet und im Gefängnis von Mithäftlingen verprügelt worden sei, E-5342/2009 dass er sicher sei, dass B. und N. dahinter gesteckt hätten, zumal diese selbst viel Geld unterschlagen hätten und sich an ihm hätten rächen wollen, dass ihm nach Art. 150 des heimatlichen Strafgesetzbuches bei einer Verurteilung eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren drohen würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines erneuten Freilassungsgesuchs auf Bürgschaft seiner Grosseltern am 10. Juni 2009 freigelassen worden sei, dass er vor diesem Hintergrund und weil ihm aufgrund seiner Ausreise während seines laufenden Strafverfahrens zusätzlich zwei Jahre Haft drohen würden, mit seiner Frau seinen Heimatstaat am 19. Juni 2009 verlassen habe, dass sich die Beschwerdeführerin ihrerseits im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes berief und darüber hinaus geltend machte, sie sei am 6. Oktober 2008 zu Hause von drei Männern vergewaltigt worden sei, dass sie sich dennoch nicht an die zuständige Behörden gewandt habe, um entsprechenden Schutz zu erhalten, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen im Einzelnen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere vorlegten und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen sind, dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführer hätten E-5342/2009 innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbaren Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009 – Datum Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, der negative Entscheid des BFM vom 19. August 2009 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie ferner beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und die Beschwerdeführer seien in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-5342/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert sind, ihre Eingabe jedoch – neben einer deutschsprachigen Begründung – in Englisch abgefasst ist (vgl. die Beschwerdeanträge), dass sich die englischsprachigen Passagen der Beschwerde jedoch ohne weiteres erkennbar an einer bekannten deutschsprachigen Beschwerdevorlage orientieren, weshalb auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) verzichtet werden kann, dass bei dieser Sachlage auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-5342/2009 dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des E-5342/2009 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihrer Asylgesuche unbestrittenermassen keine Papiere eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass gemäss den zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung klar erkennbar ist, die Beschwerdeführer seien nicht gewillt, ihre wahren Identitäten offenzulegen, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es den Beschwerdeführern angesichts strenger Flughafen- und Grenzkontrollen in den Schengen-Vertragsstaaten und der für ihre Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne Ausweispapiere – respektive ohne in diesen Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 13; A2 S. 20) – von der Mongolei in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der tatsachenwidrigen Ausführungen der Beschwerdeführer sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise in die Schweiz authentische Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht aushändigten, E-5342/2009 dass an dieser Beurteilung auch die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Dokumente (Pass, Heiratsurkunde, Haftbefehl beziehungsweise Gefängnisbestätigung) nichts an der Sachlage ändert, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Originalpapiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass folglich auf die in Aussicht gestellten Dokumente zu verzichten ist, dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um fälschungssichere Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsoder Schulausweise sowie Geburts- und Heiraturkunden, genügen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass es sich nach dem Gesagten bei der in Aussicht gestellten Heiratsurkunde sowie der Gefängnisbestätigung von vornherein nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. c Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt, die geeignet wären, die einwandfreie Identität der Beschwerdeführer festzustellen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weil ihre Vorbringen – selbst bei Wahrunterstellung – nicht asylrelevant seien, dass es einerseits Pflicht eines Staates ist, bei Vorliegen von strafrechtlichen Tatbeständen jedem Verdachtsmoment nachzugehen, weshalb die Vorladungen und die geltend gemachte Untersuchungshaft E-5342/2009 des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet wurden, jener andererseits die Möglichkeit hat, sich gegen allfällige falsche Anschuldigungen mithilfe eines Anwalts zu wehren, und es sich schliesslich bei den vorgebrachten Misshandlungen um Behelligungen durch private Drittpersonen handelt, wobei die Schutzfähigkeit und -willigkeit für die Mongolei generell zu bejahen ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), dass dieser Schluss nicht zuletzt dadurch gestützt wird, dass der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006 seine Einschätzung der Mongolei als verfolgungssicherer Staat ("safe country") bestätigte, dass auch aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären, im vorliegenden Fall Schutz vor Verfolgung zu gewähren, zumal die Beschwerdeführer bei den mongolischen Behörden gar nicht um Schutz ersucht und dementsprechend auch keine Anzeige gegen die 'mächtigen Privatpersonen' respektive Straftäter erstattet haben, dass sich schliesslich der Einwand in der Beschwerdeschrift, aufgrund des hochrangigen politischen Amtes seines ehemaligen Chefs B. könne der Beschwerdeführer keine Hilfe seitens der Behörden verlangen, als nicht stichhaltig erweist, zumal die Behauptung, dass genannter Landwirtschaftsminister sein ehemaliger Vorgesetzter gewesen sein soll, - wie auch alle anderen Vorbringen - durch nichts belegt werden, und der Verweis auf die angebliche Macht seines ehemaligen Vorgesetzten nur eine Wiederholung des bereits an der Anhörung Gesagten darstellt, dass es sich ferner bei der Behauptung in der Beschwerde, eine erneute Vergewaltigung der Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden, um eine blosse Mutmassung handelt, für die es keine konkreten Hinweise gibt, dass generell festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen wie auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs auf einer laufenden Überprüfung der aktuellen Situation in der Mongolei beruht, wobei die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Gesamtbeurteilung der Gefährdungslage und der Rolle der lokalen Behörden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden, womit es sich erübrigt, auf die Ausfüh- E-5342/2009 rungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz, auf die im Übrigen verwiesen werden kann, nichts zu ändern vermögen, dass die Vorinstanz damit zutreffend zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-5342/2009 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland nach wie vor über Familienangehörige, einen Freundeskreis und Berufskollegen verfügen dürften, auf deren Unterstützung sie sicherlich zählen können, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es den Beschwerdeführern angesichts ihrer Ausbildung und Berufserfahrung und der Hilfe ihres sozialen Beziehungsnetzes nicht zumutbar ist, sich in ihrer Heimat beziehungsweise Herkunftsregion eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass die Beschwerdeführer schliesslich auch keine medizinische Notlage geltend machen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, E-5342/2009 dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführern im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5342/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen.https://www.bvger.admin.ch/index_d.htm 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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