Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 E-533/2009

30 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,953 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-533/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-533/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2006 verliess und am 10. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 22. Dezember 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 12. Januar 2009 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, einer seiner Brüder, welcher Soldat gewesen sei, sei in einen Staatsstreich im Jahre (...) verwickelt gewesen und deshalb umgebracht worden, dass er und seine Familie aus diesem Grund zweimal festgenommen und für je eine Woche in einem Camp festgehalten worden seien, dass ihm beim zweiten Gefängnisaufenthalt ein mit seinem Bruder befreundeter Wächter die Flucht ermöglicht habe und er in die Region B._______ im Nachbarstaat Senegal geflüchtet sei, dass er, nachdem er erfahren habe, dass seine Familieangehörigen freigelassen worden seien, zu diesen zurückgekehrt sei und sie aufgefordert habe, das Land zu verlassen, dass sich sein Vater jedoch geweigert habe, dies zu tun und er schliesslich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im (...) wieder in den Senegal ausgereist sei, wo sie sich im Ort C._______ in der Region B._______ niedergelassen hätten, dass er sich entschlossen habe, die B._______ zu verlassen, nachdem es dort zu bewaffneten Zwischenfällen mit Rebellen gekommen sei und er um seine Sicherheit gefürchtet habe, dass er, ohne im Besitz von Identitätspapieren zu sein, auf dem Landweg nach Mauretanien und von dort in einem Schiff nach Italien gelangt sei, von wo er per Zug in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 von den grenzpolizeilichen Behörden im Bahnhof Genf Cornavin angehalten und ihm das rechtliche Gehör zu einer Verweigerung der Einreise gewährt wurde, E-533/2009 dass die französischen Behörden am 23. Dezember 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Frankreich sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden und die französischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, dass der Beschwerdeführer nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da seine Vorbringen widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen und daher als unglaubhaft zu erachten seien, dass keine Hinweise darauf bestehen würden, in Frankreich bestehe kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2009 (Poststempel: 26. Januar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe sich nur wenige Stunden im Gewahrsam der französischen Grenzpolizei beziehungsweise auf der Durchreise in Frankreich aufgehalten und dass somit kein Aufenthalt im Drittstaat im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sei, dass ihm ferner keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zur Rückübernahme durch die französischen Behörden Stellung zu nehmen und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, E-533/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-533/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),, dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer deshalb nach Frankreich, dessen Behörden am 23. Dezember 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, zurückkehren kann, dass im Weiteren keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass namentlich bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines ver- E-533/2009 folgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit nicht dargelegt werden muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Vorinstanz angesichts der undetaillierten, widersprüchlichen und lebensfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen das offensichtliche Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat, dass diesbezüglich im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass namentlich die Dauer des Aufenthaltes im Drittstaat und ein allfälliger Bezug zu diesem im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht massgeblich ist (vgl. BBl 2002 S. 6884), dass zudem dem Protokoll der Anhörung vom 12. Januar 2009 zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, zu der Rückübernahme durch die französischen Behörden Stellung zu nehmen (A10/S. 10) und damit seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aktenwidrig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 E-533/2009 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich geht, nicht aber um einen solchen in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse er-sichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, E-533/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-533/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das D._______ (per Telefax, in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

E-533/2009 — Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 E-533/2009 — Swissrulings