Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5328/2022
Urteil v o m 2 3 . November 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Russland, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2022 / N (…).
E-5328/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 30. September 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass am 6. Oktober 2022 seine Personalien aufgenommen wurden und dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Finnlands und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) dem Beschwerdeführer von Finnland Visa (gültig von […] bis […], von […] bis […], von […] bis […] und von […] bis […]) ausgestellt wurden, dass das SEM gestützt hierauf am 18. Oktober 2022 die finnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 20. Oktober 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (eröffnet am 14. November 2022) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2021 (recte: 21. November 2022 Poststempel) unter Beilage dreier nicht übersetzter Kopien (als Vorladungen der russischen Polizei bezeichnet) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2022 vollständig aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
E-5328/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
E-5328/2022 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand des CS-VIS zu Recht die Zuständigkeit Finnlands erkannte und die finnischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO – um Übernahme ersuchte und die finnischen Behörden diesem Gesuch am 20. Oktober 2022 zustimmten, dass damit die Zuständigkeit Finnlands grundsätzlich gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. Oktober 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Finnland aussprach, es sei nicht weit nach Russland und da die finnische Regierung den russischen Militärdienstverweigerern kein Asyl gewähre, bestehe die Gefahr einer Auslieferung nach Russland, zudem habe er Interesse an der Universität in Genf Sport und Sportwissenschaft zu studieren, dass er weiter ausführte, es gehe ihm gesundheitlich gut, dass er in der Beschwerde ausführt, in Finnland werde sein Asylgesuch mit Sicherheit abgewiesen, da dort Kriegsverweigerern kein Asyl gewährt werde und in Russland werde er gesucht, was den drei Vorladungen der Polizei im Anhang zu entnehmen sei,
E-5328/2022 dass er weiter ausführte, in der Schweiz sei festgestellt worden, dass er an einer PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) leide, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass Finnland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Finnland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeausführungen hieran nichts zu ändern vermögen und – auch unter Berücksichtigung des aktuellen Ukraine-Konflikts – ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Finnland ernsthaft gefährdet, dass zwar die Vermutung, Finnland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die als Vorladung der russischen Polizei bezeichneten Kopien dieser Anforderung genügen, dass sie namentlich nicht den Schluss zulassen, Finnland werde den Beschwerdeführer unter Verletzung der völkerrechtlichen Non-Refoulement- Gebote, wie sie sich aus Art. 33 FK und Art. 3 EMRK ergeben, unmittelbar
E-5328/2022 oder mittelbar zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihm flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten, dass sodann auch die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene behauptete und nicht belegte PTBS kein Hindernis für eine Überstellung nach Finnland darstellt, zumal Finnland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Finnland dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass sich der Beschwerdeführer – nach Einreichung eines Asylgesuchs – bei Bedarf im Übrigen an die finnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass demgemäss keine Gründe vorliegen, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rechtfertigen würden, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Finnland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG – ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 3) die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird – abzuweisen sind, da die Begehren
E-5328/2022 – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5328/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel