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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 E-5324/2015

9 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,666 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5324/2015

Urteil v o m 9 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Kosovo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).

E-5324/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 6. März 2015 um Asyl nach. Am 13. März 2015 wurde im Spital Thurgau eine Altersanalyse (Handknochenanalyse) durchgeführt. Am 19. März 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt und es wurde dem Beschwerdeführer am Anschluss das rechtliche Gehör zum Resultat der Altersanalyse gewährt. Am 30. März 2015 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Anlässlich der Befragungen brachte er im Wesentlichen vor, er wisse nicht, wo er geboren worden sei, wer seine Eltern seien, ob er Geschwister habe oder nicht, was ein Pass oder eine Identitätskarte sei, welche Staatsangehörigkeit er habe, wo er gelebt habe oder wie er in die Schweiz gekommen sei. Eine Schule habe er nicht besucht, Probleme mit Behörden oder anderen Personen habe er nie gehabt. B. Weil sich der Beschwerdeführer in den Befragungen weigerte, Auskunft über seine Herkunft zu geben, wurde am 6. Juli 2015 ein Telefongespräch mit einem Experten von LINGUA durchgeführt. Zum Resultat des Experten wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Schreiben vom 4. August 2015 wie folgt beantwortete. Er akzeptiere nicht, dass er aus Kosovo komme, das SEM liege falsch. Er sei kein Spielzeug, dem man eine Identität geben könne, die ihm nicht gehöre. C. Mit Verfügung vom 21. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 1. September 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-

E-5324/2015 geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-5324/2015 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG). 4. 4.1 Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine offensichtliche Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dar (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12). Er legt weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit offen und verschleiert selbst den Reiseweg. Auf die Frage nach heimatlichen Dokumenten sagt er, er wisse nicht, was ein Pass oder eine Identitätskarte sei (SEM-Akten, A 8 S. 5 f.). Er wisse auch nicht wann und wo er seine Reise gestartet habe (SEM-Akten, A 8 S. 6). Sein Alter kenne er "vom Leben her, so halt" (SEM-Akten, A 8 S. 3). Er gibt weder das Geburtsland noch den Geburtsort bekannt und macht keine Angaben zu seinen Eltern (SEM-Akten, A 8 S. 3 f.). Verwandte habe er keine, ob er Geschwister habe, wisse er nicht (SEM-Akten, A 8 S. 5). Zur Frage nach seinem letzten Wohnort sagt er, er wisse nicht, wie dieser heisse (SEM-Akten, A 8 S. 4). Selbst gegenüber dem LINGUA-Experten zeigt sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ (SEM-Akten, A 25 S. 1). Die absolute Verweigerung der Angabe jeglicher Informationen zur Identität und die Art der Antworten, zeugen – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – offensichtlich davon, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seine wahre Identität offenzulegen. Dies bezeugt auch seine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör der LINGUA-Analyse, vermag diese doch ebenso wenig etwas zur Klärung seiner Identität beizutragen ("Ich akzeptiere nicht euren Entscheid", Stellungnahme vom 4. August 2015, SEM-Akten, A 30). Die Beschwerde erschöpft sich ebenfalls in appellatorischer Kritik und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG geltend. 4.2 Der Handknochenanalyse kommt für sich allein zwar nur beschränkte Beweiskraft zu (statt vieler: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7). Die Vorinstanz stützt sich jedoch nicht allein auf das Resultat dieser Altersanalyse, sondern auf eine Vielzahl von Beweisaussagen und Indizien. Die schwerwiegende und offensichtliche Verletzung der Mitwirkungspflicht er-

E-5324/2015 möglicht der Vorinstanz auch keine andere Beurteilung. Was die Rechtsmitteleingabe dagegen einwendet, ist nicht geeignet das Beweisergebnis in Frage zu stellen. 4.3 Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend von der Volljährigkeit ausgegangen und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (E. 4.1). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die Vorinstanz vermutet Kosovo als Herkunftsland. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene nichts vor, was diese Herkunftsvermutung widerlegen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-5324/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Der prozessuale Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5324/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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