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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2012 E-5324/2010

2 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,033 parole·~15 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5324/2010

Urteil v o m 2 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N (…).

E-5324/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Vanni), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) Februar 2009 über den Flughafen von Colombo. Er sei mit der (…) und im Besitz eines gefälschten Passes via Dubai nach Italien geflogen, von wo er tags darauf in einem Personenwagen in die Schweiz gereist sei. Am 20. Februar 2009 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 3. März 2009 wurde er dort zu seiner Person, seiner Aus-, Weiter- und Einreise in die Schweiz und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 19. März 2009 erfolgte in Bern Wabern die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen. A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern würden seit 1995 getrennt voneinander leben. Er habe bis im Jahr 2006 mit seiner Mutter in D._______ (Jaffna) gelebt, wogegen sein Bruder mit dem Vater nach B._______ (Vanni) gegangen sei, wo sie (die Familie des Beschwerdeführers) Häuser und dazugehöriges Land besitze. Im Oktober 2006 seien zwei seiner Freunde von Unbekannten in einem weissen Van entführt worden, und ein anderer sei umgebracht worden. Er selber habe einer Festnahme bei sich zu Hause entgehen können. Aufgrund dieser Vorfälle habe er beschlossen, zu seinem Vater nach B._______ zu gehen. Dort hätten ihn jedoch Parteimitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Mitgliedschaft und Teilnahme an deren Aktivitäten gezwungen. Da er an einem Magengeschwür leide, habe er sich geweigert, der Partei beizutreten und mitzumachen. Die LTTE habe ihn nur gegen Bezahlung davon befreit; sein Vater habe aus diesem Grund ein Stück Land verkauft. Es sei aber nicht bei einer einmaligen Bezahlung geblieben, denn sie hätten immer wieder Geldleistungen von seinem Vater verlangt. Im Dezember 2008 sei sein Bruder bei einem Luftangriff ums Leben gekommen und im Januar 2009 sei er bei einem Einsatz der Grenztruppen der LTTE gegen die anrückende srilankische Armee gezwungen worden mitzumachen. Eines Nachts sei er mit sieben anderen Personen geflohen. Im Wald seien sie aber von srilankischen Militärangehörigen verhaftet und in das Lager von E._______ gebracht worden, wo sie in einem Raum festgehalten und geschlagen worden seien. Ein Mitgefangener sei erschossen worden, und den anderen Gefangenen hätte dasselbe bevorgestanden. Als eines Abends die Wächter betrunken gewesen seien, hätten diese die Tür des Raumes offen gelassen. Er habe die Gelegenheit genutzt, um zu fliehen. Nach einem zweiwöchigen

E-5324/2010 Aufenthalt bei seinem Onkel in Colombo sei er mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte sowie Kopien der Geburtsurkunde, des Schülerausweises und einer Landurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – eröffnet am 24. Juni 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Weiter hielt es fest, der Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas sei nicht zumutbar, aber es stehe ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. So könne er zu seinem in Colombo lebenden Onkel zurückkehren, bei welchem er bereits vor der Ausreise gelebt habe. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er weitere dort lebende Verwandte. Die gesundheitlichen Probleme (Magengeschwür) seien kein Vollzugshindernis, da diese in Sri Lanka behandelt werden könnten. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 23. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte er aus, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, nicht nur wegen des gegen ihn am 10. Juni 2010 ausgestellten Haftbefehls, den sein Onkel in Empfang genommen habe, sondern auch wegen seiner ungenügenden singhalesischen Sprachkenntnisse und der fehlenden Berufsausbildung. Unter diesen Umständen könne er sich in Colombo keine Existenzgrundlage erarbeiten, insbesondere da sich die Registrierung für aus dem Norden stammenden Personen als problematisch erweise. In seinem Fall würde er bei einer Rückkehr aus dem Ausland automatisch als verdächtige Person gelten, und angesichts des gegen ihn erlassenen Haftbefehls riskiere er eine Inhaftierung.

E-5324/2010 D. Nach einer Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts erhob die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 einen Kostenvorschuss. E. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 13. August 2010 sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, da er nicht in der Lage sei, den geforderten Kostenvorschuss zu bezahlen; er beziehe monatlich Sozialhilfegelder in Höhe von Fr. 420.–. Als Beleg reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 12. August 2010 ein. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 führte die Vorinstanz aus, die Fluchtvorbringen seien unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – momentan auch nicht mit einem Haftbefehl gesucht werden könne. Folglich sei dies kein Grund, der gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spreche. Die Lage in Sri Lanka habe sich überdies seit dem Zeitpunkt des Asylentscheids verbessert. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren bisherigen Erwägungen fest. I. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt, worauf dieser – nach einer ihm gewährten Fristverlängerung – mit Eingabe vom 13. August 2012 zwei in Englisch verfasste Schreiben zu den Akten gab, die unter anderem seine Flucht aus Sri Lanka sowie danach erfolgte Besuche von srilankischen Sicherheitskräften bei ihm zu Hause bestätigen sollen.

E-5324/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde explizit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 festgehalten ist die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfü-

E-5324/2010 gung) somit in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 3) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Verfahrensgegenstand ist folglich lediglich noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21

E-5324/2010 4.3.1 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, da erhebliche Zweifel an der Echtheit , bzw. am Beweiswert dieser Dokumente (Schreiben vom 3. August 2012 von einem ehemaligen Parlamentarier für das Vanni-Gebiet; Schreiben vom 23. Juli 2012 von F._______ aus D._______) bestehen. Zum einen sind die darin bestätigten Angaben, "S.J. was in leading the protests of villagers and supporting morally to (…)"oder "since his birth he was in my (…) Division of D._______ – j/271 with his parents up to the year of 2009" nicht vereinbar mit denjenigen des Beschwerdeführers (vgl. act. A1 S. 1, 3 und S. 5 und A11 S. 3 und S. 4). Zum anderen ist es gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Die eingereichten Schreiben sind zumindest als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, denen nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-5324/2010 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni- Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarhttp://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2

E-5324/2010 keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1). 4.4.2 Dem Beschwerdeführer ist sowohl eine Rückkehr nach Colombo als auch nach Jaffna, ausser ins Vanni-Gebiet, zuzumuten. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Onkel, bei welchem er vor seiner Ausreise zwei Wochen gewohnt hat, nicht mehr in Colombo leben würde. Eigenen Angaben zufolge leben auch weitere Verwandte von ihm dort (vgl. A1 S. 2, ). Ob seine Eltern zur Zeit im Vanni-Gebiet sind, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen (vgl. A1 S. 4 und A11 S. 2) angegeben hat, ist fraglich, zumal die nachgereichten Bestätigungen anderslautende Aussagen festhalten, insbesondere, dass die Familie im Jahr 2002 wieder nach D._______ zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer hat zwanzig Jahre in D._______ gelebt, hat dort seinen Schulabschluss gemacht und mit seiner Mutter ein Grundstück bewirtschaftet. Angesichts der vorliegend begünstigenden Faktoren (Schulbildung, Berufserfahrung, Beziehungsnetz) dürfte es ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gelingen, wieder – ausserhalb des Vanni-Gebiets – eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die geltend gemachte Krankheit (Magengeschwür) ist – wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt – auch in Sri Lanka behandelbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Identitätskarte, weshalb er sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente beschaffen können sollte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515) damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

E-5324/2010 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Von der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann auch heute noch ausgegangen werden, da er gemäss Kenntnissen des Gerichts bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erwerbstätig ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5324/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Stella Boleki

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