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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2018 E-5320/2016

22 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,689 parole·~18 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5320/2016

Urteil v o m 2 2 . März 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).

E-5320/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Juli 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er wurde am 8. Juli 2015 durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 5. August 2016 einlässlich angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (West Darfur). Er habe während ungefähr sechs Monaten eine Koranschule besucht (SEM-Akten A5/12 Ziff. 1.17.04) beziehungsweise in der Öde an einem Ort alles gelernt, der aber keine Schule sei (SEM-Akten A21/24 F81). Ansonsten habe er der Familie geholfen, Holz zu sammeln und auf die Tiere aufzupassen. Seit dem Jahr 2003 hätten sie immer Probleme gehabt, das Haus der Familie sei drei Mal – zuletzt im Jahr 2008 – niedergebrannt und seine Schwestern seien im Jahr 2010 vergewaltigt worden. Auf dem Feld sei er von den Janjaweed schikaniert und die Tiere seien getötet worden. Sein Vater habe ihm später die Gelegenheit verschafft, in C._______ als (…) zu arbeiten. Die Familie habe unter der allgemeinen Situation in Darfur gelitten. Sein Vater sei im Jahr 2011 getötet worden und kurz darauf sei auch seine Mutter verstorben. Er sei danach mit seinen drei Schwestern bei der Tante geblieben. Als die Tiere seiner Tante von bewaffneten Männern gestohlen worden seien, habe sie ihn des Diebstahls verdächtigt und fortgeschickt. Seine Schwestern würden indes nach wie vor bei der Tante leben (SEM-Akten A21/24 F72). Er spreche seine Schwestern telefonisch ungefähr einmal in der Woche. Es gehe ihnen gut, obwohl die Probleme noch nicht gelöst seien (a.a.O. F70 und F79). Im Jahr 2012 habe er versucht den Sudan zu verlassen. Dabei (a.a.O. F128) beziehungsweise eines Abends in der Stadt (a.a.O. F132) sei er festgenommen und in der Haft misshandelt worden. Anfangs 2014, als sich ihm die Chance geboten habe, sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des

E-5320/2016 Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte MLaw Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 23. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 machte die amtliche Rechtsbeiständin ergänzende Ausführungen zur Beschwerde und ersuchte wegen Arbeitsaufgabe bei der Caritas Schweiz um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. G. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 wurde MLaw Sonja Comte von der Instruktionsrichterin von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entbunden. H. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 liess MLaw Sonja Comte dem Gericht eine Honorarnote zukommen und trat das Honorar gleichzeitig an ihren ehemaligen Arbeitgeber, die Caritas Schweiz, ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der

E-5320/2016 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, ist festzustellen, dass sich der vorliegende Sachverhalt und derjenige, der BVGE 2013/5 zugrunde lag, in wesentlicher Hinsicht und insbesondere darin unterscheiden, dass der Betroffene in jenem Fall zweifellos einer asylrelevanten Verfolgung in Darfur ausgesetzt gewesen war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen damit sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung im vorliegenden Fall. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-5320/2016 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führt sie an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien im Kontext des sudanesischen Bürgerkrieges in Darfur auf eine Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen. Zudem hätten sich alle Vorfälle mehrere Jahre vor seiner Flucht zugetragen. Die Flüchtlingseigenschaft setze aber einen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Für die Zeit nach Ende 2012 mache der Beschwerdeführer keine weiteren Vorfälle mehr geltend, sei aber erst Anfangs 2014 ausgereist. Er habe angegeben, zuvor keine Gelegenheit zur Ausreise gehabt zu haben. Dies erwecke den Anschein, als hätte er den Sudan aufgrund eines günstig erscheinenden Angebots verlassen. Damit würden seine Vorbringen angesichts des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht ihre asylrechtliche Beachtlichkeit verlieren. 5.2 Im Kontext des sudanesischen Bürgerkriegs in Darfur müsse auf die innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2013/5 präzisiert habe. Das Gericht habe festgehalten, die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-Milizen fänden lokal beschränkt in der Region Darfur statt. Für Personen aus Darfur könne wegen des im Grossraum Khartum nunmehr grundsätzlich vorhandenen Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen werden, sofern das zusätzlich zu beachtenden Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe, abgesehen von den Problemen mit den Janjaweed Ende 2012, keine weiteren Probleme geschildert. Als Grund für die Festnahme habe er die generelle Absicht der Janjaweed – Personen wie ihn vernichten zu wollen – angegeben. Abgesehen davon habe er keine Probleme mit den sudanesischen Behörden erwähnt, vielmehr sogar überlegt, die Behörden über die Vorfälle zu verständigen. Er mache damit Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen aber durch einen Wegzug – namentlich in den Grossraum Karthum – entziehen könne, verfüge er

E-5320/2016 über eine innerstaatliche Schutzalternative und sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.3 Bei fehlender Asylrelevanz könne zwar darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Vergewaltigung seiner Schwestern, des Viehdiebstahls und insbesondere der eigenen Verhaftung als nachgeschoben erscheinen würden, da er diese in der BzP nicht erwähnt habe. Persönliche Probleme habe er an dieser Stelle sogar explizit verneint. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, im Rahmen der BzP sei es zu Übersetzungsproblemen gekommen. Ferner sei ihm an der BzP keine Möglichkeit eingeräumt worden, die Vorkommnisse nach der Ermordung seines Vaters im Jahr 2008 zu erzählen. Die Vorinstanz hätte sich danach erkundigen müssen, ob es weitere Gründe gegeben habe, ansonsten sei der Vorwurf, dass er diese nicht erwähnt habe, nicht haltbar. 6.2 Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Übersetzungsprobleme in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise substantiiert. Entgegen seinen Ausführungen finden sich auch keine Korrekturen im Protokoll der BzP und hat er ausdrücklich angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut (SEM-Akten A5/12 S. 2). Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe kurz darzulegen (SEM-Akten A5/12 S. 7). Es liegt somit keine Verletzung von Verfahrensrechten vor. 7. 7.1 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe daran fest, er habe widerspruchsfrei und detailliert erzählt, seine Ausführungen seien glaubhaft. Neben den Ausführungen zur allgemeinen Situation habe er auch eine individuelle Verfolgung geltend gemacht. Das Haus seiner Familie sei dreimal in Brand gesteckt, er sei zweimal beim Viehhüten überfallen, Ende 2012 von den Janjaweed gefangen genommen, sein Vater umgebracht und seine Schwestern vor seinen Augen vergewaltigt worden. Seit seiner Verhaftung Ende 2012 sei er den Janjaweed bekannt. Die geltend gemachten Verfolgungsgründe würden auf seiner Ethnie beruhen und seien asylbeachtlich. Die Übergriffe der Janjaweed auf das Dorf und das Haus der Familie, die Angriffe auf ihn und seine Viehherde seien gezielt gegen ihn als ethnischen Fur gerichtet gewesen. Die Angriffe würden die

E-5320/2016 erforderliche Intensität aufweisen, seien aufgrund eines im Gesetz statuierten Motivs erfolgt und würden damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, womit eine asylrelevante Verfolgung vorliege. 7.2 Zunächst ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht klar verständlich ist. Einerseits wird in Ziffer 2 die asylrechtliche Beachtlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (betreffend Hausbrand, Vergewaltigung der Schwestern, eigene Verhaftung) verneint, andererseits wird unter Ziffer 3 das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geprüft und bejaht. In der Vernehmlassung vom 23. September 2016 präzisierte die Vorinstanz aber, dass sie eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nicht als gegeben erachte. Zum besseren Verständnis ist hier klarzustellen, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei Verneinung der Asylrelevanz nicht hätte geprüft werden müssen. Die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht, stellt sich erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist. Wer keine derartig begründete Verfolgung befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1). 7.3 7.3.1 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Hausbrand, Vergewaltigung der Schwestern, eigene Verhaftung) aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer sprach von Vorfällen als er noch klein gewesen sei, der letzte Hausbrand sei im Jahr 2008 gewesen und seine Verhaftung im Jahr 2012. Er ist aber erst im Jahr 2014 aus seinem Heimatstaat ausgereist. Weiter hat er stets von der allgemein schwierigen Situation gesprochen und dass nicht bloss seine Familie, sondern auch die Nachbarn von den Behelligungen betroffen gewesen seien. Mit BVGE 2013/21 wurde die Existenz von gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerichteten Massnahmen verneint (E. 9.3.4). Diese Rechtsprechung beansprucht nach wie vor Gültigkeit. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle sind, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, auf die Situation allgemeiner Gewalt im Kontext des sudanesischen Bürgerkriegs in Darfur zurückzuführen. Das Vorgebrachte ist nicht geeignet, eine individuelle Verfolgung zu belegen.

E-5320/2016 Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers auch als insgesamt nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Bereits in der angefochtenen Verfügung äusserte die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Namentlich führte sie aus, die Aussagen bezüglich der Vergewaltigung, des Viehdiebstahles und insbesondere der eigenen Verhaftung würden als nachgeschoben erscheinen, zumal er diese in der BzP nicht erwähnt habe. Die Frage nach persönlichen Problemen habe er sodann explizit verneint. In der Vernehmlassung hob die Vorinstanz erneut hervor, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerspruchsfrei vorgetragen worden seien. Die zahlreichen Ungereimtheiten zu den Aufenthalten und dem Vorfall mit dem Vater hätten von ihm nicht erklärt werden können. Darüber hinaus habe er die Probleme im Dorf wenig detailliert und ohne persönliche Prägung vorgetragen. 7.3.2 Darüber hinaus fällt auf, dass die gesamten Erzählungen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. Die Aussagen wirken zudem oberflächlich, allgemein und Realkennzeichen fehlen gänzlich. Auch die zeitliche Einordung der Vorkommnisse ist ihm offensichtlich ausserordentlich schwer gefallen. Auf die Widersprüche anlässlich der Anhörung angesprochen, vermochte er diese nicht aufzulösen. Weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der Replik gelingt es ihm sodann diesbezüglich Klarheit zu schaffen. 7.4 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers weder als glaubhaft noch als asylrelevant erweisen, hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

E-5320/2016 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder

E-5320/2016 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur indes für zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen hat (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5). 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Darfur) und gehört der nichtarabischen Ethnie der Fur an. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er nie zur Schule gegangen und besuchte einzig während sechs Monaten eine Koranschule. Er könne nicht lesen und nur seinen Namen schreiben. Diesbezüglich bestehen indes erhebliche Zweifel. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt sowohl in arabischer aus auch in englischer Sprache selbständig ausfüllt hat. Offensichtlich ist er der arabischen als auch der lateinischen Schrift mächtig. Entsprechend gab er bei der BzP denn auch an, er könne etwas Englisch. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers auf den einzelnen Seiten des Protokolls der BzP wie auch der Anhörung sehr geübt wirkt. Sodann stellte der Befrager anlässlich der Anhörung fest, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Arabisch. In Anbetracht dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben schulisch gut gebildet ist. Damit ist seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt.

E-5320/2016 Zudem bestehen, wie vorstehend ausgeführt, ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund wird bezweifelt, dass er tatsächlich keine Beziehungen in Khartum hat. Die Frage kann indes letztlich offen gelassen werden. 9.4.4 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts lebt heute eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in Khartum (BVGE 2013/5 E.5.4.5). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Landsleuten, und damit auch dem Beschwerdeführer, bei einer Ankunft in Khartum beiseite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sprechen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Mit der Rückkehr nach Khartum hält sich der Beschwerdeführer sodann wieder in seinem angestammten und vertrauten Kulturkreis auf. Wie vorstehend ausgeführt, spricht er sehr gut Arabisch, verfügt über gewisse Englischkenntnisse und ist bei ihm von einer besseren als der geltend gemachten schulischen Bildung auszugehen. Ferner hat er zwei Jahre Arbeitserfahrung als (…). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er gesund und ungebunden ist. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartum nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-5320/2016 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Von der Kostenauflage ist daher abzusehen. 11.2 Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 weist die amtliche Rechtsbeiständin einen zeitlichen Aufwand von 475 Minuten aus, was angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘187.50 zuzusprechen. 11.3 MLaw Sonja Comte wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 trat sie indes ihre Honorar an den ehemaligen Arbeitgeber, die Caritas Schweiz, ab. Der Betrag in der Höhe von Fr. 1‘187.50 ist dementsprechend an die Caritas Schweiz zu leisten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5320/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Sonja Comte wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘187.50 zugesprochen. Infolge Abtretung der Forderung wird dieser Betrag der Caritas Schweiz ausbezahlt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

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