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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2017 E-5315/2015

26 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,577 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5315/2015

Urteil v o m 2 6 . Juni 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).

E-5315/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 4. Juli 2015 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Am 31. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 17. August 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 1. September 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Berichte zu Ungarn beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, sich des Selbsteintritts für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei, im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. September 2015 setze das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 erteilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung

E-5315/2015 der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das mit Schreiben vom 18. September 2015 hierauf antwortete. G. Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2015 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, die – unter Beilage eines weiteren Berichts zu Ungarn – mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 beantwortet wurde. H. Mit Eingaben vom 10. November 2015 sowie 22. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen

E-5315/2015 Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns ist somit grundsätzlich gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er sei in Ungarn unmenschlich behandelt worden und befürchte, von Ungarn nach Serbien ausgeschafft zu werden. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist mithin zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische

E-5315/2015 Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn – insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden – unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analysiert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen und führte aus, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-

E-5315/2015 plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gebracht (vgl. insb. E. 13 des Urteils). 5. Nach dem Gesagten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, ohne auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5315/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 17. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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