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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2017 E-5311/2017

17 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,107 parole·~11 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5311/2017

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti; mit Zustimmung von Richter William Waeber ; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (…).

E-5311/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus B._______ im Bundesstaat C._______, mit letztem Wohnsitz in D._______, wo er zuletzt die Universität besucht und gearbeitet habe – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im April 2015 und gelangte nach Libyen. Von dort übersetzte er mit dem Boot nach Italien und reiste schliesslich mit dem Zug am 26. Juli 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Juli 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A9/12) und am 27. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/18). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er seine wirtschaftliche Situation und diejenige seiner Familie habe verbessern wollen (A9/7 F7.01). An der Anhörung brachte er zusätzlich vor, er sei im Oktober 2013 von Studienkollegen an einen ihm unbekannten Ort entführt worden. Dort sei er anschliessend von einer Person – er vermute, es habe sich um einen Angehörigen der sudanesischen Sicherheitskräfte gehandelt – befragt und aufgefordert worden, die politischen Ansichten der Regierungspartei zu vertreten. 2013 hätten die Verantwortlichen der Universität in D._______ ihn absichtlich durch die Prüfungen fallen lassen (A17/6ff.). Bei der Anhörung am 27. Juni 2017 gab er eine Kopie der sudanesischen Nationalitätenbescheinigung seiner Mutter sowie eine Kopie eines Schreibens seiner Universität zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. August 2017 – eröffnet am 19. August 2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Ausführungen zur Verfolgung würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen. D. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be-

E-5311/2017 schwerde erheben und beantragte, die Dispositiv Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-5311/2017 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorliegend richtet sich die Beschwerde lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug, weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung betrifft (Dispositiv Ziffern 1, 2 und 3), in Rechtskraft erwachsen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-5311/2017 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe und Bedrohungen seitens unbekannter Personen (gemäss seiner Vermutung Mitstudenten, die mit der Regierung zusammen arbeiteten beziehungsweise Behördenmitglieder) vermochte er nicht glaubhaft zu machen, weshalb sich auch daraus kein „real risk“ im hier interessierenden Sinne ergeben kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-5311/2017 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM zu Recht aus, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat. Er sei ledig, jung und den Akten zufolge gesund. Im Sudan habe er mehrere Jahre die Schule besucht. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan habe er sich in den sudanesischen Bundesstaaten D._______ und C._______ aufgehalten und dort als Hilfskraft in (…) und bei (…) gearbeitet. Zudem hielten sich mehrere Familienangehörige (Eltern, Geschwister) im Bundesstaat C._______ auf. Unter diesen Rahmenbedingungen bestünden keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Sie erschöpfen sich nämlich in allgemeinen Ausführungen zur nicht abschliessenden Aufzählung der Gefährdungssituationen in Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG (Beschwerde S. 4) sowie der Charakterisierung des Begriffes „konkrete Gefährdung“ als unbestimmten Rechtsbegriff (Beschwerde S. 5). Zudem wird in der Beschwerdeschrift aus nicht nachvollziehbaren Gründen vorgebracht, die Vorinstanz habe sich in ihrer abweisenden Verfügung dahingehend geäussert, dass der Darfur- Konflikt bis heute andauere, der Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in D._______ habe. Der Beschwerdeführer stammt allerdings gemäss seinen eigenen Angaben gar nicht aus Darfur, sondern aus C._______. Ein Konnex zum Darfur-Konflikt ist nicht ersichtlich und wurde auch vom SEM nicht hergestellt. Die Zumutbarkeit der Rückkehr für den Beschwerdeführer nach D._______ ergibt sich aber daraus, dass er dort die letzten Jahre vor seiner Ausreise die Universität besucht beziehungsweise von 2013 bis April 2015 seinen Lebensunterhalt alleine durch Arbeiten in (…) beziehungsweise als (…) bestritten habe (A17/4 F26). Die angeführten Faktoren (allgemein hohe Arbeitslosigkeit im Sudan, Studienabbrecher ohne Berufsabschluss, kein soziales Beziehungsnetz in D._______) sind zudem offensichtlich nicht geeignet, um auf eine konkrete Gefährdung zu schliessen (vgl. zu den hohen Anforderungen BVGE 2014/26 E. 7.6). Damit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Lage als auch der individuellen Situation als zumutbar zu erachten.

6.

E-5311/2017 6.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat; bereits bei Eingang der Beschwerde und summarischen Prüfung der Akten fiel die klare Beweislage hinsichtlich des Fehlens von Wegweisungsvollzugshindernissen auf. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.– sind nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Bei dieser Sachlage ist auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5311/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:

E-5311/2017 — Bundesverwaltungsgericht 17.10.2017 E-5311/2017 — Swissrulings