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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2010 E-5308/2010

30 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,831 parole·~9 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-5308/2010 E-5309/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, geboren (...), dessen Ehefrau B._____, geboren (...), und deren Kinder C._____, geboren (...), D._____, geboren (...), E._____, geboren (...), F._____, geboren (...), ursprünglich Vereinigte Staaten von Amerika, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 20. Juli 2010 N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5308/2010 E-5309/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) geboren und aufgewachsen sind und dort über ein Aufenthaltsrecht sowie entsprechende Reise- und Identitätspapiere verfügten, später indessen ausgebürgert worden sind, dass sie die USA im Januar 2006 wegen angeblicher Probleme im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der (...) (religiöse Gemeinschaft, Anm. BVGer) verliessen und sich nach Kanada begaben, wo sie die Migrationsbehörden um Schutz ersuchten, dass die Beschwerdeführenden in der Folge als Flüchtlinge in Kanada lebten, bevor sie am 11. September 2008 nach Deutschland ("zu unseren deutschen Wurzeln zurückkehren" (Befragungsprotokoll S. 7 unten), reisten, dass sie sich danach – abgesehen von einem zweiwöchigen Aufenthalt in Russland im Dezember 2008 – in Deutschland aufhielten, bevor sie am (...) 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie am (...) 2010 im G._____ um Asyl nachsuchten, dass bezüglich der geltend gemachten Asylgründe die Behauptung, es habe auch in Kanada Probleme mit dem Geheimdienst gegeben, zu erwähnen und im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist, dass den Beschwerdeführenden am (...) beziehungsweise am 8. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung (im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nach Deutschland gewährt wurde und sie dabei vorbrachten, sie würden sich gern dort niederlassen, doch hätten sich die deutschen Behörden für nicht zuständig erklärt, ihnen jegliche Hilfe verweigert und sie im Stich gelassen, dass das BFM mit Verfügungen vom 20. Juli 2010 – am gleichen Tag eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Deutschland wegwies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu E-5308/2010 E-5309/2010 verlassen, den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügungen komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden habe das BFM am 25. Juni 2010 an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit gliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), gerichtet, worauf am 2. Juli 2010 eine positive Antwort eingegangen sei, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 2. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden dazu am 18. Mai 2010 beziehungsweise am 8. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und die dabei vorgebrachten Einwände nichts an der Zuständigkeit Deutschlands zu ändern vermöchten, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, E-5308/2010 E-5309/2010 dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben an das BFM vom 23. Juli 2010 (Eingangsdatum) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und das Bundesamt diese Eingabe an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Beschwerdeführenden darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Asylgewährung beantragen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, sie seien nicht gewillt, in einen Drittstaat (in casu Deutschland) zurückzukehren, wo ihnen die Abschiebung drohe, dass die Genfer Flüchtlingskonvention den Bestimmungen des Dublin- Übereinkommens vorgehe, auch Staatenlose und „Sans Papiers“ bestimmte Grundrechte besitzen würden und kein Staat ihnen diese Rechte vorenthalten dürfe, dass sie ein natürliches Recht hätten auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Juli 2010 (Posteingang) eine Kopie der Beschwerde vom 23. Juli 2010 zukommen liessen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- E-5308/2010 E-5309/2010 bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass es sich aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt, über die Beschwerdeverfahren E-5308/2010 und E-5309/2010 in einem einzigen Urteil zu befinden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-5308/2010 E-5309/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2008 mit den ihnen von den kanadischen Behörden ausgestellten Reisepapieren über den Flughafen Frankfurt Main nach Deutschland einreisten, wo sie sich bis zum 6. Mai 2010 aufhielten, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in dessen Hohheitsgebiet ein Drittstaatsangehöriger – ohne einem Visumszwang zu unterliegen – eingereist ist, dass damit Deutschland für die Prüfung der Asylgesuche zuständig ist und die deutschen Behörden am 2. Juli 2010 dem Ersuchen des BFM vom 25. Juni 2010 um Übernahme der Beschwerdeführenden explizit zustimmten, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres nach Deutschland und damit in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylgesuche staatsvertraglich zuständig ist, dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich nicht an die aus den Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, E-5308/2010 E-5309/2010 dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde keine stichhaltigen Gründe vorbringen, welche gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprechen, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-5308/2010 E-5309/2010 SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5308/2010 E-5309/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 9

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