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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2015 E-5306/2014

13 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,343 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5306/2014

Urteil v o m 1 3 . Juli 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, tibetischer Herkunft, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).

E-5306/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat Tibet am (…) April 2013 in Richtung Nepal, wo er sich während ungefähr vier Monaten aufgehalten habe. Am 4. September 2013 sei er via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein und am 19. September 2013 fand die Befragung zu Person (BzP) statt. Dabei gab er an, er habe sein Herkunftsland verlassen, weil die Chinesen erfahren hätten, dass er Seiten aus einem Gebetsbuch in chinesischer Schrift herausgerissen und verteilt habe. Bis heute wisse er nicht, was da in Chinesisch geschrieben gewesen sei. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht möglich Kontakt mit seiner in Tibet verbliebenen Familie aufzunehmen, weil er keine Telefonnummer habe und sie im Übrigen über kein Telefon verfügen würden. Ausserdem wäre eine Kontaktaufnahme für die Familie gefährlich, da dies die Chinesen bemerken würden. Aus diesem Grund könne er keine Identitätspapiere einreichen. Sein Herkunftsland habe er verlassen, weil er Gebetsblätter verteilt habe, die er auf dem Pilgerweg von B._______ nach C._______ von Pilgern erhalten habe, die aus Indien zurückgekehrt seien. Am folgenden Tag sei er von einer Person bei der Polizei verraten worden. Deshalb hätten sei Vater und sein Onkel ihm gesagt, er sei in grosser Gefahr, weil ihm lebenslänglich Gefängnis oder sonstige hohe Strafe drohe. Er sei deswegen am darauffolgenden Abend geflohen. Zuvor sei er noch nie politisch aktiv gewesen. Auf Fragen zu seiner Herkunft hin sagte er aus, er sei im Gegensatz zu seiner Schwester nie zur Schule gegangen, weil er seine Eltern bei der schweren Feldarbeit habe unterstützen müssen. Dabei habe er Gersten und Weizen, Erbsen, Raps, Kartoffeln sowie Petsel angepflanzt. Aus dem Raps hätten sie Öl hergestellt. Sein Vater sei Landwirt und Heiler, ein "Ngakpa". Es gebe in seiner Heimatregion ein Kloster und einen Tempel, er wisse aber nicht viel über die Geschichte des Klosters, da er wieder vergessen habe, was sein Vater ihm als Kind darüber erzählt habe. Zudem nannte der Beschwerdeführer zwei Berge in seiner Herkunftsregion sowie die zwei Seen in der Nähe des D._______-Berges. Das Geld würden die Tibeter Kor und die Chinesen Yuan nennen. Als Gouverneur bezeichnete er E._______.

E-5306/2014 C. Mit Verfügung vom 22. August 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Hierzu reichte sie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Heiden vom 8. September 2014 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten. E. Am 24. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Bettina Schwarz als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung 28. Oktober 2014 die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gab ihm Gelegenheit sich dazu zu äussern, was er mit Eingabe vom 11. November 2014 machte und zugleich eine aktualisierte Kostennote einreichte.

E-5306/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer hat in vorliegendem Verfahren die ihm verweigerte Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung als solche nicht angefochten. Anfechtungsgegenstand bilden somit lediglich die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, während die Dispositivziffern 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen sind.

E-5306/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe keine rechtsgenüglichen Ausweisepapiere eingereicht und auch nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb ihm dies nicht möglich sei. Sodann habe die anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführte eingehende Abklärung seines Alltagswissens sowie seiner geografischen Kenntnisse über seine Herkunftsregion ergeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China gelebt habe, sondern in der exiltibetischen Diaspora. Die chinesischen Behörden würden die bestehende Schulpflicht bekanntermassen derart rigoros durchsetzen, dass die Aussage des Beschwerdeführers weltfremd erscheine, die Chinesen würden zwar in der Regel auf die Schulpflicht hinweisen, in seinem Fall hätten sie aber nicht reagiert. Über Kenntnisse der chinesischen Sprache müsste er ausserdem auch wenn er nicht zur Schule gegangen sei verfügen. Seine Schilderungen über die angebliche Heimatregion seien zudem unzutreffend ausfallen,

E-5306/2014 teilweise habe er wider Erwarten gewissen Begriffen keine Bedeutung zuordnen können. Die als Beweismittel eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer beim Melken inmitten einer Ziegenherde zeige, seien nicht geeignet, seine berufliche Tätigkeit im Ackerbau zu belegen. Ausserdem würden die eingereichten Bilder auch keine Rückschlüsse auf seine Herkunftsregion zulassen. Die Angaben zu seinen Asylgründen seien schliesslich ebenfalls unglaubhaft, da er in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe und die Widersprüche nicht habe aufzulösen vermocht. Der Beschwerdeführer habe folglich seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und so eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmöglicht. Dadurch sei den Asylbehörden auch eine sinnvolle Prüfung etwaiger Wegweisungsvollzugshindernissen nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seines Verhaltens zu tragen. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. 5.2 Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer aus, den durch die Vorinstanz gezogenen Schluss, dass ihm die tibetische Herkunft nicht geglaubt werde, weshalb auch die chinesische Staatsangehörigkeit nicht gegeben sei, erachte er als unzulässig. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die Argumente, die für eine tibetische Herkunft des Beschwerdeführers sprechen würden, nicht mitberücksichtigt worden seien. Insbesondere sei die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die angeblich mangelnde Kenntnis der eigenen Region nicht nachvollziehbar. So habe sie verschiedene korrekte Antworten des Beschwerdeführers schlicht unberücksichtigt gelassen, wie beispielsweise die administrative Einordnung seines Heimatortes, Fragen über das örtliche Kloster, Berge und Seen in der Herkunftsregion und seine Schilderungen betreffend seine Tätigkeit in der Landwirtschaft. Auffallend sei zudem die schroffe Art und Weise, wie die Befragung zu den Asylgründen geführt worden sei. Nach dem Gesagten sei von der tibetischen Herkunft sowie der chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er mit seiner illegalen Ausreise aus China bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsse, flüchtlingsrechtlichen Übergriffen ausgesetzt zu sein. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer werde tatsächlich nicht sämtliches Länderwissen abgesprochen, seine diesbezüglichen Kenntnisse würden allerdings einen eher oberflächlichen oder angelernten Eindruck hinterlassen. Die übrigen Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers seien ebenfalls unbegründet. So habe er mit

E-5306/2014 dem Begriff "(…)" nichts anfangen können, obschon es sich dabei um ein ehemaliges (…) handle, dessen (…) sich in seiner Heimatregion befinden würden. Die eingereichten Fotos würden deshalb keine Rückschlüsse auf seine Herkunft zulassen, da sie ihn gerade nicht beim Ackerbau zeigen würden, obwohl er angegeben habe, Ackerbauer zu sein. Auch seine Erklärungen, weshalb er keine Bemühungen angestellt habe, Identitätspapiere zu beschaffen, vermöchten nicht zu überzeugen. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er über den Bekannten in Nepal Kontakt zu seiner Familie hätte aufnehmen können. 5.4 In der Replik gab der Beschwerdeführer an, Vorbringen seien grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie in sich schlüssig und plausibel und nicht in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. Glaubhaftmachen bedeute ferner ein reduziertes Beweismass. Der Beschwerdeführer habe somit, abgesehen von einigen geographischen Lücken, im Grossen und Ganzen seine Herkunft glaubhaft darzulegen vermocht. Die Mitwirkungspflicht richte sich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit und es seien kulturelle, individuelle sowie länderspezifische Gegebenheiten angemessen zu berücksichtigen. Es dürfe nicht leichthin von eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden, zumal die Folgen einer solchen für Asylsuchende einschneidend seien. 6. 6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor ei-

E-5306/2014 niger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). 6.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten – unter Einhaltung der hier üblichen Standards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). 6.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nach Auffassung des Bundesverwal-

E-5306/2014 tungsgerichts nicht nachgekommen, und sie hat auch die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfüllt. 6.3.1 Bei der Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer auch zu seinem Herkunfts- und Alltagswissen befragt. Die diesbezüglichen Fragen sowie seine Antworten darauf sind dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen. Er wurde zwar in diesem Zusammenhang auf Widersprüche angesprochen, die sich aus einem Vergleich mit den Antworten anlässlich der BzP ergeben würden (vgl. SEM-Akten, A12, F34), und es wurde ihm in pauschaler Weise vorgehalten, seine Chinesisch-Kenntnisse und sein Herkunftswissen lasse darauf schliessen, er komme nicht aus der behaupteten Herkunftsregion (vgl. SEM-Akten, A12, F48 f., F61, F134). Hingegen wurde er nicht konkret darauf hingewiesen, welche seiner Aussagen nicht den Informationen des SEM entsprechen würden. In auffälligem Gegensatz dazu wurden ihm hinsichtlich angeblicher Widersprüche in seinen Schilderungen zu den Asylgründen überaus ausführliche Vorhaltungen gemacht (vgl. SEM-Akten, A12, F97–132). Mit diesem Vorgehen wurde es dem Beschwerdeführer im Ergebnis verunmöglicht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher Antworten zum Herkunftsund Alltagswissen zu äussern. Auch in der Vernehmlassung unterliess es die Vorinstanz, konkrete falsch beantwortete Fragen zu nennen und zu erläutern, weshalb von ihm diesbezügliche Kenntnisse zu erwarten gewesen wären. Der Beschwerdeführer hatte damit faktisch keine Gelegenheit allfällige Einwände gegen den Vorwurf der falschen Angaben (oder plausible Erklärungen dafür) aktenkundig zu machen. 6.3.2 Den Akten sind weder der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung noch die angeblich richtigen Antworten auf die gestellten Fragen und die entsprechenden Quellen zu entnehmen. Bei dieser Sachlage sieht sich das Gericht nicht im Stande, zuverlässig festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich keine hinreichenden Angaben zum behaupteten Herkunftsland machen konnte. 6.4 Hinzu kommt, dass die protokollierten Schilderungen des Alltagslebens einen relativ substanziierten Eindruck hinterlassen und auch in anderer Hinsicht Realitätskennzeichen aufweisen.

E-5306/2014 Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden hat nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, und es ist dabei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In der Beschwerde wird zu Recht auf die Einseitigkeit der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung hingewiesen: Dieses hat sich – mit einer halbherzigen Ausnahme (vgl. Verfügung S. 3: "Zwar haben Sie auf die Fragen nach Flüssen und Bergen in Ihrer Region Antworten gegeben. Diese scheinen aber zumindest teilweise unzutreffend.") – darauf beschränkt, die gegen die Glaubhaftigkeit der Herkunftsvorbringen sprechenden Gründe aufzulisten. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass sie "dem Beschwerdeführer nicht jegliches Länderwissen über die behauptete Herkunftsregion" abspreche (vgl. Vernehmlassung S. 2), ohne allerdings zu erklären, wieso sie die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte denn nicht in ihre Argumentation hat einfliessen lassen. 6.5 Beim vorinstanzlichen Aktenstück A9/3 handelt es sich um einen "Lingua-Auftrag zur Herkunftsabklärung", der am Tag der Befragung zur Person per Telefax erteilt worden ist. Ob der Auftrag durch die Fachstelle Lingua ausgeführt worden ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Diesen ist weder das allfällige Ergebnis der Abklärung noch eine Erklärung (beispielsweise in Form einer Aktennotiz) zu entnehmen, aus welchen Gründen die Analyse gegebenenfalls nicht durchgeführt werden konnte. Die Akten zeigen aber immerhin auf, dass die Vorinstanz nach der ersten Befragung eine vertiefte Herkunftsabklärung durch einen Lingua-Experten als erforderlich erachtete. 6.6 Schliesslich fällt bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung auch auf, dass diese in den Erwägungen erwähnt, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen, während das Dispositiv – entgegen der üblichen und korrekten Praxis des SEM – keine solche Feststellung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG zuhanden der Vollzugsbehörden enthält. 6.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz, ihre Begründungs- und Aktenführungspflichten sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem hat das SEM auf einer unvollständig festgestellten Sachverhaltsgrundlage verfügt.

E-5306/2014 7. Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich unter den gegebenen Umständen nicht stellen. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung der noch nicht rechtskräftigen Dispositivpunkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin hält das Gericht fest, dass der in der Kostennote vom 11. November 2014 ausgewiesene Vertretungsaufwand von neun Honorarstunden – davon sechs Stunden zum Verfassen zweier Eingaben, die zusammen einen Umfang von sieben Seiten ausmachen – der Aktenlage nicht vollumfänglich angemessen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 VwVG aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5306/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 22. August 2014 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen sind. Die Akten werden zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe) und zum Abschluss des Wegweisungsvollzugsverfahrens an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 1'500.– als Parteientschädigung zu vergüten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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