Abtei lung V E-5302/2007 kom/stk {T 0/2} Urteil vom 27. August 2007 Mitwirkung: Richter König, Badoud, Gysi Gerichtsschreiberin Maeder-Steiner A._______ , Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. Juli 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch) / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. November 2006 in die Schweiz einreiste und am 19. November 2006 um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) auf sein Asylgesuch mit Verfügung vom 30. März 2007 wegen Täuschung über die Identität nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend dessen Verfügung vom 30. März 2007 einreichte, dass er zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ein Wegweisungsvollzug erweise sich aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar, dass er in seiner Heimat im Jahr 2001 mit einem Gewehrkolben auf das linke Ohr geschlagen worden sei und seither Schmerzen am Ohr und der gesamten linken Gesichtshälfte habe, dass er ausserdem in der Schweiz Geschlechtsverkehr mit einem Mann gehabt habe und eine HIV-Ansteckung befürchte, dass bezüglich seiner Schmerzen am Ohr und der befürchteten HIV-Ansteckung Abklärungen im Gange seien, dass er ausserdem bei den B._______ in Behandlung sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner gesundheitlichen Probleme verschiedene Beweismittel, namentlich ein Rezept sowie die Vereinbarung eines Termins bei den B._______ sowie die Beschreibung eines Medikaments zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer ausserdem ein Arztzeugnis der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik vom 17. Mai 2007 einreichte, welches keinen negativen Befund bescheinigt, dass er die Einreichung weiterer Beweismittel nach Abschluss der medizinischen Untersuchungen in Aussicht stellte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies, einen Gebührenvorschuss erhob und festhielt, bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist einen ärztlichen Bericht der B._______ vom 23. Mai 2007 nachreichte und die wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheids des BFM vom 29. Mai 2007 bezüglich Gebührenvorschusserhebung beantragte, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den Gebührenvorschuss nicht
3 leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtleistens des Gebührenvorschusses nicht eintrat und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Nichteintretensentscheids vom 19. November 2006 (recte: 30. März 2007) feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2007 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerde ein ärztlicher Bericht der B._______ vom 25. Juli 2005 (recte: 25. Juli 2007) beigelegt war, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 den Wegweisungsvollzug bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt , dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
4 entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht eingetreten ist, dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahren eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrenskonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen kann, wobei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vorherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG), dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 ausführte, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von vornherein aussichtslos erweisen, dass der Beschwerdeführer, was seine körperlichen Beschwerden anbelange, diese bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe respektive hätte geltend machen können, dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu wenig konkret und substanziiert seien, dass der Beschwerdeführer ausserdem durch die Verheimlichung seiner Herkunft eine sinnvolle Prüfung des Vorliegens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse schlichtweg verunmögliche, dass diese juristische Würdigung der damaligen Aktenlage durch die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch einerseits physische Probleme betreffen, die er - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, dass gewisse körperliche Beschwerden (Kopf- respektive Ohrenschmerzen) vom Beschwerdeführer überdies bereits im ordentlichen Asylverfahren aktenkundig gemacht und vom BFM in seiner Verfügung vom 30. März 2007 einer rechtlichen Würdigung unterzogen worden waren (vgl. Verfügung, S. 3), weshalb bezüglich dieser Gesundheitsprobleme insoweit kein Raum für eine wiedererwägungsrechtliche Neubeurteilung bestand, dass die geltend gemachten psychischen Probleme zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs zu wenig substanziiert waren, zumal den eingereichten Beweismitteln keine Diagnose zu entnehmen war, dass nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass das BFM dem Wiedererwä-
5 gungsgesuch vom 22. Mai 2007 keine ernsthaften Erfolgschancen attestierte und die Eingabe als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifizierte, dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 13. Juni 2007 laufenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss nicht geleistet hat, dass das BFM infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2007 nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde vom 7. August 2007 auch sinngemäss keine Rüge beinhaltet, das BFM habe im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens irgendwelche Verfahrensrechte verletzt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde einen Arztbericht der B._______ vom 25. Juli 2007 eingereicht hat, der sich ausführlich zu seinem aktuellen psychischen Gesundheitszustand äussert, dass in diesem neuesten Bericht die Rede davon ist, der "psychische Zustand [des Beschwerdeführers könne] nicht als stabil bezeichnet werden [und] seine Suiziddrohungen [seien] [...] ernst zu nehmen", wogegen dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren vorgelegten ärztlichen Zeugnis der B._______ unter diesem Gesichtspunkt einzig zu entnehmen war, dieser "distanzier[e] sich zuverlässig von Suizidalität" (vgl. Arztzeugnis vom 23. Mai 2007, S. 2), dass es sich bei der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Suizidalität zwar um ein Sachverhaltselement handelt, das unter wiedererwägungsrechtlichem Blickwinkel - vorliegend zumindest mit Bezug auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [SR 142.20, ANAG] - relevant sein könnte, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren, wie oben erwähnt, inhaltlich auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht aufgrund der Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition verwehrt ist, diesen neu vorgebrachten potenziellen Wiedererwägungsgrund einer (faktisch erst- und zugleich letztinstanzlichen) materiellen Prüfung zu unterziehen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist und die Akten der Vorinstanz zur Prüfung des Arztberichts vom 25. Juli 2007 unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten zu überweisen sind, dass der vom Instruktionsrichter verfügte provisorische Vollzugsstopp (vorsorgliche Massnahme vom 8. August 2007) bis zu anders lautender Verfügung des BFM in Kraft bleibt, dass die Beschwerde, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich zu beurteilen ist, als aussichtslos erscheint, es somit an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Akten werden dem BFM zur Beurteilung des mit der Beschwerde eingereichten Arztberichts vom 25. Juli 2007 unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten überwiesen. 5. Die vom Instruktionsrichter verfügte vorsorgliche Massnahme (provisorischer Vollzugsstopp) bleibt bis zu anders lautender Verfügung des BFM in Kraft. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______), unter Hinweis auf Dispositivziffern 4 und 5 - den C._______, unter gleichem Hinweis Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand am: