Abtei lung V E-5300/2007 luc/beu {T 0/2} Urteil vom 23. August 2007 Mitwirkung: Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Walter Stöckli Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima A._______ geboren (...), Sri Lanka, alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 30. Juli 2007 in Sachen Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 26. April 2004 vom BFF mit Verfügung vom 13. Mai 2004 – welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs – wegen fehlender Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen abgewiesen wurde, sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurden, dass sodann ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2004 vom BFF mit Verfügung vom 28. Juli 2004 abgewiesen wurde und die damals dafür zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine dagegen erhobene Beschwerde mangels Eingang des eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom 4. Oktober 2004 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende 2004 in seinen Heimatstaat zurückkehrte, diesen indessen am 10. Juni 2007 per Flugzeug über C._______ nach D._______ wieder verliess und von dort her kommend mit dem Auto am 18. Juni 2007 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags - jetzt unter einer anderen Identität als im vorherigen Verfahren - um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 10. Juli 2007 und der am 23. Juli 2007 durchgeführten Direktanhörung durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, er habe damals zwar eine andere Identität benutzt, habe heute hingegen dieselben Asylgründe wie bei seinem ersten Gesuch, insbesondere könne er nicht nach Colombo zurück, weil ihm dort Verfolgung seitens einer ihm unbekannten tamilische Gruppierung, welche sich von der LTTE abgespaltet habe, drohe, die ihm vorwerfe, er habe ihr als damaliger Geldwechsler einen Geldtransfer unterschlagen, dass er ferner seit seiner Rückkehr in Begleitung eines ehemaligen tamilischen Arbeitskollegen mit einem Kleinbus Waren von verschiedenen Ortschaften zum Bazar in E._______ geliefert habe, dass sie dabei mehrmals - zuerst unwissend und unter Drohungen einer dem Beschwerdeführer unbekannten tamilische Gruppierung - Waffen transportiert hätten, dass sie anlässlich eines solchen Transports etwa im November 2006 an einer Strassensperre von einer Armeepatrouille kontrolliert worden seien, welche seinen Kollegen festgenommen habe, dass er selbst aber die Flucht habe ergreifen können, dass sein Arbeitskollege ihn vermutlich bei der Armee verraten habe, weshalb diese nach ihm gesucht habe und seinen Vater an seiner Stelle zweimal festgenommen und geschlagen habe, worauf der Vater am 19. November 2006 nach einem Herzschlag auf offener Strasse gestorben sei (vgl. C11, S. 12), dass der Beschwerdeführer auf Anraten seiner in Colombo wohnhaften Mutter im Juni 2007 das Heimatland verlassen habe,
3 dass er zum Beleg seiner Identität eine sri lankische Identitätskarte im Original und zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung des Hinscheidens seines Vaters in Kopie einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2007 - gleichentags persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2004 geltend gemacht habe, knüpften an den Vorbringen seines ersten Asylgesuches an, welche damals als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend erachtet worden seien, wobei erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit vorhanden gewesen seien, dass die Schilderungen der zwischenzeitlich sich ereigneten Vorfälle vage, stereotyp und allgemein ausgefallen seien und keine Realitätsmerkmale aufwiesen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten und es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen sei, Vorbringen geltend zu machen, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass seine Wegweisung in seinen Heimatstaat unzumutbar sei, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
4 dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108a AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass den Begehren in der Rechtsmitteleingabe zwar nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung des Verfahrens zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz beantragt, dass sich der Beschwerdeführer in der Begründung - trotz der Aussage "infolge mangelnder Beweise reichen wir keine Beschwerde gegen die Ablehnung des Asyls ein" - indessen sowohl zur Glaubwürdigkeit wie zu den Verfolgungsvorbringen äussert, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2007 vollständig und nicht nur im Wegweisungsvollzugspunkt angefochten wird, zumal die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nur summarisch im Hinblick auf das Eintreten auf das Asylgesuch geprüft wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin geltende Praxis in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgestellt - auf wenig detaillierte, widersprüchliche und konstruiert wirkende Weise geltend macht, nach seiner Rückkehr
5 in sein Heimatland wegen Waffentransports für eine ihm unbekannte tamilische Gruppierung mit der Armee in Schwierigkeiten geraten zu sein, da er sich anlässlich eines solchen Transports einer Strassenkontrolle der Armee durch Flucht habe entziehen können, dass im Weiteren die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch sein Aussageverhalten im ersten Asylverfahren, insbesondere durch die falschen Angaben über seine Identität und über die Örtlichkeiten, wo sich die damaligen Verfolgungsvorbringen zugetragen haben sollen, nachhaltig erschüttert wird, zumal er selbst zugibt, damals gelogen zu haben (vgl. C11, S. 8), dass für weitere massive Unglaubhaftigkeitselemente auf die detaillierte Verfügung des BFM vom 30. Juli 2007 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere widersprüchlich schilderte, wie ihm die Flucht aus dem Lieferwagen anlässlich der Strassenkontrolle gelungen sei, dass er nämlich angab, hinten in einem verschlossenen Kastenwagen gesessen zu sein, von welchem aus er gesehen habe, dass die Polizei eine Kontrolle durchgeführt habe, worauf er – nachdem er seinem Kollegen gesagt habe, er solle anhalten - die hintere Türe geöffnet habe und geflohen sei (vgl. C1, S. 10), beziehungsweise - nach Vorhalt, dass er mitgeteilt habe, er sei in einem geschlossenen Lieferwagen gewesen -, er gemerkt habe, dass ein neuer Checkpoint eingerichtet worden sein musste - denn er habe alle Chekpoints gekannt -, weshalb er leise die Hintertür geöffnet und heimlich herausgesprungen sei (vgl. C11, S. 16), dass er über seinen angeblichen Geschäftspartner, mit welchem zusammen er Transporte ausgeführt habe, keine substanziellen Angaben machen konnte und nicht einmal dessen Namen anzugeben wusste (vgl. C1, S. 11), dass ferner seine Aussagen über seine Motive, weshalb er illegale Waffenlieferungen getätigt habe, vage bleiben, dass er nämlich schilderte, die Personen der ihm unbekannten tamilischen Gruppierungen hätten ihm Angst eingeflösst, indem sie ihm beispielsweise gesagt hätten, dass er bei einem Arbeiter keine Ware mehr einkaufen dürfe (vgl. C1, S. 9), dass im Weitern nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich trotz des Drucks seitens der unbekannten Gruppierung nicht an die Polizei hätte wenden können (vgl. C1, S. 9), dass er diesbezüglich zwar angab, wegen der Drohungen dieser Leute nichts erzählt zu haben (vgl. C11, S. 18), dass er im Weiteren aber auch erwähnte, betreffend die Probleme im Jahr 2004 die Behörden nicht kontaktiert zu haben, weil sein (Geld-)Geschäft nicht registriert und er illegal tätig gewesen sei (vgl. C11, S. 11), dass er sich deshalb in Bezug auf die Erpressung im Jahr 2006 nicht an die Behörden gewandt habe, weil er befürchtet habe, dadurch würden alle Personen erfahren, wo er wohne, was ihn wegen der alten Angelegenheit wieder in Schwierigkeiten gebracht hätte (vgl. C11, S. 14, 17 und 18), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Justiz wegen früherer Tätigkeiten mehr zu fürchten hatte als Drohungen einer Erpresserbande, zumal ihm bewusst gewesen sein
6 musste, dass er wegen der zahlreichen Strassenkontrollen (vgl. C11, S. 15) riskierte, früher oder später von den Behörden erwischt zu werden, dass bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe insbesondere festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei aus einem Land, in welchem anarchistische Zustände herrschten, ohne Vorwissen über die Gesetzgebung und mit einem grossen Misstrauen in die Schweiz gereist, weshalb er im ersten Asylverfahren seine Identität nicht offen gelegt habe, dass im Übrigen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Jahr 2004 nicht in das lukrative Geldgeschäft zurückgekehrt sei, in welchem er vor seiner Flucht im Jahr 2004 tätig gewesen sei, belege, dass er sich weiterhin wegen der damals angegebenen Schwierigkeiten mit Klienten dieses Geschäftes habe verstecken müssen, dass er sich ferner hinsichtlich der Waffentransporte nicht an die Polizei habe wenden können, weil ihn die Personen der ihm unbekannten tamilischen Gruppierung in eine auswegslose Erpressungssituation gebracht hätten, indem sie ihm gedroht hätten, seine Familienangehörigen zu töten, falls er sich an die Behörden wenden würde, dass diese Erklärungen in keiner Weise zu überzeugen vermögen und die Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr insgesamt als haltlos gewürdigt werden müssen, dass neben den massiven Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Vorbringen geltend zu machen, welche für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen würden, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen zwar auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant sein kann, dass nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich hingegen nur relevant ist, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend der Beschwerdeführer nicht um behördlichen Schutz seines Heimatstaates gegen die angeblichen Erpressungsbemühungen der Waffenlieferanten nachgesucht hatte, dass schliesslich die Todesurkunde seines Vaters, aus welcher hervorgeht, dass dieser eines natürlichen Todes gestorben ist, auch nicht vom Gegenteil zu überzeugen vermag und auch diesbezüglich die Ausführungen in der Beschwerde – in Wirklichkeit sei der Vater gefoltert und getötet worden – nur auf der Hypothese beruhen, der Todeszeitpunkt könne kein Zufall sein, was weit hergeholt und sehr konstruiert wirkt, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine Hinweise dafür aufzeigen konnte, dass seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka Ende 2004 Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
7 ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers - ein Volkszugehöriger der muslimischen Minderheit, welcher aus dem Grossraum Colombo stammt und dort aufgewachsen ist - im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu entnehmen sind, dass insbesondere der Einwand, er gehöre der ethnischen Minderheit der Muslime an, welche im ganzen Land Bedrohungen und Gefahren an Leib und Leben durch das Militär und Rebellen ausgesetzt seien, nicht gehört werden kann, dass die im Sommer 2006 wieder aufgeflammten gewaltsamen Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas zwar zu Vertreibungen im grossen Umfang geführt haben, dass der überwiegende Teil der muslimischen Flüchtlinge allerdings inzwischen in ihre angestammten Regionen zurückkehren konnte, dass im Übrigen bei Muslimen, die vor der allgemeinen Gewalt im Norden oder Osten fliehen, das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative zu prüfen wäre (vgl. zum Ganzen UNHCR, Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka, Januar 2007, S. 1 f.; International Crisis Group, Sri Lanka's Muslims: Caught in the Crossfire, Asia Report Nr. 134, 29. Mai 2007; SFH, Asylsuchende aus Sri Lanka, 1. Februar 2007), dass vorliegend der Beschwerdeführer indessen ursprünglich weder aus dem Osten noch aus dem Norden vertrieben wurde, sondern gemäss seinen Angaben im Heimatort seiner Mutter, F._______, geboren wurde und in Colombo aufgewachsen ist, wo er zur Schule ging, beruflich tätig und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 wohnhaft war, dass es ihm deshalb zumutbar ist, nach Colombo - wo er überdies mit seiner Mutter, seinem Bruder und weiteren Verwandten über ein familiäres Netz verfügt, obschon zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unwesentlich ist, wo sich diese zum heutigen Zeitpunkt genau aufhalten - zurück zu kehren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
8 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...); Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______), mit den BFM- Akten - (kantonale Behörde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand am: