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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2020 E-5292/2019

18 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,415 parole·~42 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5292/2019

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Honduras, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Advokatur 4A GmbH, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (…).

E-5292/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. März 2018 und der Anhörung vom 28. März 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in Tegucigalpa geboren und aufgewachsen. Er habe die Sekundarschule abgeschlossen und im Jahr (…) sein Journalismus-Studium aufgrund seiner Heirat und der Geburt seiner ersten Tochter nach neun Monaten abgebrochen. Seit dem Jahr (…) bis wenige Tage vor seiner Ausreise (…) 2017 sei er als Journalist und Korrespondent für B._______ und andere Medien tätig gewesen. Im Jahr 2002 sei er aus beruflichen Gründen nach C._______ umgezogen. Im Jahr (…) sei seine zweite Tochter auf die Welt gekommen. In der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sei er wieder nach Tegucigalpa gezogen. Als Journalist habe er über den Drogenhandel und die Zusammenarbeit der Polizei und hochrangiger Politiker mit den Drogenkartellen berichtet. Er habe unter anderem Interviews mit hochrangigen, korrupten Polizeibeamten geführt. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er bedroht worden. Im (…) 2013 sei er von unbekannten Männern gezwungen worden, in ein Auto einzusteigen. Diese hätten ihn mit Waffen bedroht und ihm gesagt, er solle nicht mehr über die Drogengeschäfte berichten, andernfalls man ihn töten würde. Er sei mit dem Griff der Pistole auf den Kopf geschlagen und aus dem fahrenden Auto geworfen worden. Dabei habe er sich am Arm verletzt. Zudem sei er von Männern auf Motorrädern beschattet worden. Im (…) 2017 habe er über die Veruntreuung von Geldern der Sozialversicherungen berichtet, woraufhin er telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei. Im (…) 2017 habe er seine Mutter im Quartier «D._______» in Tegucigalpa besuchen wollen. Am Quartierseingang sei er von Gangmitgliedern der Mara 13, die das Quartier kontrolliert hätten, durchsucht worden. Dabei hätten sie seinen Ausweis sowie sein Tonbandgerät entdeckt. Er sei von zwei Gangmitgliedern in ein Haus gebracht worden und habe sich ausziehen müssen. Wegen seiner Tätigkeit als Journalist sei er beschimpft und geschlagen worden. Man habe ihn danach gehen lassen und gesagt, er solle nicht mehr zurückkommen. Im Weiteren habe er als Journalist und Sympathisant während des Wahlkampfs im Jahr 2017 über die Partei «Libre» berichtet. Aus diesem Grund sei er im (…) und (…) 2017 von der

E-5292/2019 Polizei belästigt und mit anderen Personen mehrmals für kurze Zeit festgehalten worden. Dies habe der Einschüchterung gedient. Im (…) 2017 habe ihm ein Freund, welcher beim Militärgeheimdienst arbeite, empfohlen das Land zu verlassen, da sich sein Name auf einer Todesliste befinde. Am (…) 2017 sei er legal mit dem Flugzeug von Tegucigalpa nach Spanien gereist. Dort sei es jedoch gefährlich für ihn gewesen, da seine Verfolger auch in Spanien ihre Leute hätten. Am (…) Januar 2018 sei er per Bus in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel zu den Akten (im Original, sofern nicht anders spezifiziert): – seine Identitätskarte sowie seinen Reisepass, – seinen Führerausweis, – eine Klage bei der Nationalen Kommission für Menschenrechte CONA- DEH, – einen honduranischen Arztbericht vom (…) 2017, – einen spanischen Arztbericht vom (…) 2017 mit CD-ROM, – einen schweizerischen Arztbericht vom (…) Juli 2019, – fünf Presseausweise, – seinen Strafregisterauszug, – eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses, – eine Kopie seines Geburtsscheins, – zwei Online-Berichte über die Gewalt an Journalisten in Honduras, – eine Liste aus Wikipedia mit getöteten honduranischen Journalisten, – einen Bericht der Organization of American States (OAS) aus dem Jahr 2010, – diverse nicht näher benannte Audio-Dateien von honduranischen Radiobeiträgen, – diverse Fotos und Dokumente betreffend den Drogenhandel in Honduras und die darin verwickelten Personen, – Fotos der Geburtsurkunden seiner beiden Töchter, – ein Foto von angeblichen Mitgliedern der Mara 13, – eine Liste von Todesopfern der kriminellen Organisation «Los Cachiros». B. Mit Verfügung vom 6. September 2019 – eröffnet am 11. September 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-5292/2019 C. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Fällen eines neuen Entscheids an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs mittels vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Im Weiteren beantragte er, sich gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM gehörig äussern respektive sein Replikrecht wahrnehmen zu können. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte acht Arztberichte sowie einen Bericht über die Situation honduranischer JournalistInnen zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrichter den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte er den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, darzulegen, dass er die Voraussetzungen zur Ernennung zum amtlichen Rechtsbeistand erfülle, andernfalls der Beschwerdeführer eine andere geeignete Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen habe, wobei bei ungenutzter Frist das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung als zurückgezogen betrachtet werde. E. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erklärte der ursprüngliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen zur Ernennung zum amtlichen Rechtsbeistand nicht zu erfüllen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsanwältin bevollmächtigt. Er beantragte, die rubrizierte Rechtsanwältin als seine amtliche Rechtsbeiständin für das laufende Verfahren einzusetzen.

E-5292/2019 F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsanwältin als seine amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Mit Eingabe vom 30. April 2020 informierte der Beschwerdeführer über seine psychiatrische Behandlung und reichte hierzu zwei Arztberichte (vom (…) Dezember 2019 und (…) Februar 2020) ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5292/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Prüfung deren Asylrelevanz verzichtet werden könne. Es sei einerseits zu widersprüchlichen Aussagen gekommen. In der BzP habe er angegeben, im (…) 2013 vier Stunden in den Händen der Entführer gewesen zu sein. An der kurz darauf erfolgten Anhörung habe er angegeben, lediglich zehn bis fünfzehn Minuten im Fahrzeug der Entführer gewesen zu sein. Darauf angesprochen habe er gesagt, nicht genau sagen zu können, wie lange die Entführung gedauert habe, da er keine Uhr gehabt habe, um nachzuschauen. Es könne durchaus von ihm verlangt werden, den Unterschied von zehn bis fünfzehn Minuten und vier

E-5292/2019 Stunden auch ohne Hilfsmittel wahrzunehmen. Er habe diesen Widerspruch deshalb nicht auflösen können. Ferner sei es zu widersprüchlichen Angaben zu weiteren Vorfällen und polizeilichen Problemen ab dem Jahr 2013 gekommen, weshalb schwerwiegende Zweifel an seinen Vorbringen bestünden. Weiter erstaune, dass er aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht genauer habe schildern können, mit was für einem Gegenstand er von den Gangmitgliedern der Mara 13 geschlagen worden sei (BzP: Baseballschläger; Anhörung: Stock). Des Weiteren habe er an der BzP ausgesagt, nach diesem Ereignis eine Anzeige erstattet zu haben. Nachdem die Polizei seine Anzeige nicht habe entgegen nehmen wollen, sei er mit seiner Anzeige zur NGO C-Libre gegangen. An der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, dass er zwar zunächst eine Anzeige bei der Polizei habe erstatten wollen, dies dann aber nicht gemacht habe. Er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er bei C-Libre und der Menschenrechtsorganisation CONADEH um Hilfe ersucht habe, weil er vom Staat keine Hilfe erhalten würde. In der von ihm eingereichten Klage bei CONADEH stehe, dass er gegen die NGO C-Libre Klage wegen Verletzung des Rechts auf Zugang zur Justiz erhoben habe. Dies entbehre jeglicher Logik, wäre es doch der Staat, den er anzuklagen gehabt hätte. Dies widerspreche auch seinen Erzählungen. Dies nähre die Vermutung, dass es sich beim besagten Dokument um eine Fälschung handle. Im Übrigen sei es zu unterschiedlichen Angaben zu seinem sowie den Aufenthalts- und Wohnorten seiner Ehefrau und Tochter gekommen. Seine Erklärung, dies in der BzP aus Sicherheitsüberlegungen für seine Frau und Tochter nicht gesagt zu haben, sei nicht überzeugend. Er habe in der Schweiz um Schutz ersucht und sei bereits zu Beginn der BzP auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen aufmerksam gemacht worden. Seinen Aussagen zufolge sei der angebliche Vorfall im (…) 2017 mit den Gangmitgliedern der Mara 13, welche das Quartier in Tegucigalpa kontrolliert hätten, der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise gewesen. Dabei handle es sich jedoch um ein lokal begrenztes Problem, welchem innerstaatlich ausgewichen werden könne. Weshalb er stattdessen eine interkontinentale Reise vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für seinen Verzicht, sich um den Schutz der honduranischen Behörden zu bemühen. Den honduranischen Bürgern stehe grundsätzlich eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Zudem fehle es seiner angeblichen Entführung im (…) 2013 am sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im (…) 2017.

E-5292/2019 Auch die zahlreichen Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. Dabei handle es sich grösstenteils um Identitäts-Dokumente und Dokumentationen der allgemeinen Lage in Honduras, welche nicht geeignet seien, seine persönliche Verfolgung zu belegen. Die Entstehung seiner medizinischen Probleme könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden und sei in den Arztberichten gemäss seinen Angaben wiedergegeben worden. Generell sei der Beweiswert des eingereichten Arztberichtes aus Honduras gering, da es sich auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne; dafür spreche, dass der Bericht erst nach seiner Ausreise aus Honduras verfasst worden sei. 5.2 5.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe äusserte sich der Beschwerdeführer zunächst zu den Entwicklungen in Honduras und seiner persönlichen Situation. Die honduranischen Behörden seien weiterhin unfähig, Journalisten ausreichenden Schutz zu gewähren; stattdessen würden diese vermehrt strafrechtlich verfolgt. So sei beispielsweise auch sein ehemaliger Arbeitskollege, der Direktor von B._______ und E._______, verhaftet worden und habe aufgrund des Vorwurfs der Diffamierung eine (…) Haftstrafe antreten müssen. Sowohl das Komitee zum Schutz von Journalisten (Committee to Protect Journalists, CPJ) als auch die interamerikanische Kommission für Menschenrechte forderten dessen sofortige Freilassung. In den Vereinigten Staaten sei der Prozess um den Bruder des amtierenden Präsidenten inzwischen angelaufen und die Anzeichen verdichteten sich, dass auch der amtierende Präsident tief in Drogengeschäfte involviert gewesen sei, wie unter anderem E._______ im Juni 2019 berichtet habe. Zwischenzeitlich seien auch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund der zunehmenden Bedrohungssituation aus Honduras ausgereist und befänden sich nun in Spanien; seine Nichte habe 2018 in Spanien Asyl erhalten. Seine zwei Kinder lebten in Tegucigalpa und C._______ bei ihren jeweiligen Müttern und würden aus Sicherheitsgründen deren Nachnamen benutzen. Sodann äusserte er sich zu seiner gesundheitlichen Situation. 5.2.2 Bezugnehmend auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Er könne sich bis heute nicht an die genaue Dauer der Entführung erinnern. An der BzP habe er mit der Zeitangabe von vier Stunden die Dauer des gesamten Vorfalls gemeint; in den Händen der Entführer sei er wesentlich kürzer gewesen. Zudem leide er aufgrund der Erlebnisse unter einer post-

E-5292/2019 traumatischen Belastungsstörung (PTBS) und unter physischen Verletzungen. Es sei deshalb nicht angebracht, ihn auf eine Teilaussage an der BzP zu behaften, zumal unklar sei, worauf sich seine Aussage «vier Stunden» genau bezogen habe. Er bestreite, dass ihm diese Frage auf Spanisch genau so wie protokolliert gestellt worden sei. Er habe jedenfalls bei der Beantwortung der Frage nicht versucht zu sagen, wie lange er im Auto seiner Entführer festgehalten worden sei. Dieser vermeintliche Widerspruch hätte sich bei genauerem Nachfragen auflösen lassen. Der unwesentliche Widerspruch betreffend den Gegenstand, mit welchem ihn die Mara 13 geschlagen habe, sei auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen, zumal die entsprechenden spanischen Begriffe oft synonym verwendet würden. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend den staatlichen Schutz in Honduras nicht abgeklärt und nicht verstanden, was die Funktion von C-Libre und CONADEH sei. Bei C-Libre handle es sich um die in Honduras für den Schutz von Journalisten zuständige Institution, welche Schutzbegehren prüfe und an die Behörden weiterleite. CONADEH sei die staatliche Menschenrechtsombudsstelle und das zuständige Organ, welches bezüglich Verweigerung des Zugangs zur Justiz angerufen werden könne. Das SEM habe ohne konkrete Hinweise ausgeführt, dass es sich bei dem Dokument von CONADEH um eine Fälschung handeln könnte. Die Bestätigung von CONADEH habe jedoch Urkundencharakter und betreffe offenbar einen realen Sachverhalt. Sodann habe er an der BzP nicht gesagt, sich tatsächlich an die Polizei gewandt zu haben. Vielmehr zeigten seine Aussagen, dass er zwar an eine Anzeige bei der Polizei gedacht habe, dies aber aufgrund des Selbstgefährdungsrisikos unterlassen habe. In solchen Fällen sei jedoch die beschriebene Organisation C-Libre zuständig, welche sicherstelle, dass die Klagen an spezialisierte Beamte und nicht an potenziell korrupte Lokalpolizisten gelangen würden. Weshalb er unterschiedliche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der Tochter gemacht habe, habe er an der Anhörung nachvollziehbar erklärt. Für seine Glaubhaftigkeit sprächen sein politisches Profil, seine Biographie, seine berufliche Tätigkeit als Journalist sowie sein grosses Wissen über die beschriebenen Sachverhalte. Seine Schilderungen entsprächen der aktuellen politischen Lage in Honduras. Schliesslich seien seine massiven gesundheitlichen Probleme, insbesondere die erlebte Traumatisierung, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen. Diesem Umstand habe das SEM mit keinem Wort Rechnung getragen.

E-5292/2019 5.2.3 Bezogen auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers habe es das SEM unterlassen, diese im Lichte des länderspezifischen Kontextes und hinsichtlich seines spezifischen Profils zu prüfen. Es habe sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung nur ungenügend mit den asylrechtlich relevanten Sachverhaltselementen und kaum mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Mit der Frage seiner Gefährdung aufgrund seines Profils als kritischer Journalist habe sich die Vorinstanz gar nicht befasst. Honduras sei gemäss Reporter ohne Grenzen eines der gefährlichsten Länder für Journalisten. Als langjähriger Radio- Journalist, welcher über Drogengeschäfte berichtet habe, sei er besonders gefährdet, von staatlichen und nicht-staatlichen Gruppierungen verfolgt zu werden. Aufgrund seiner Unterstützung der Oppositionspartei Libre und den polizeilichen Festhaltungen sei er nicht nur als kritische, sondern auch als oppositionelle Person bekannt. Da er über Verstrickungen der staatlichen Behörden mit dem organisierten Verbrechen berichtet habe, habe er sich mit zwei Kartellen sowie hochrangigen Angehörigen der politischen Klasse angelegt. Gemäss Reporter ohne Grenzen seien dabei Journalisten der Radio- und Fernsehstation E._______ besonders gefährdet, da diese bekannt dafür sei, die Korruption öffentlich zu denunzieren. Aktuell seien die Journalisten von B._______ sowie weitere seiner ehemaligen Berufskollegen Bedrohungen ausgesetzt. Viele ehemalige Arbeitskollegen hätten aufgrund ihrer Berichterstattung den Tod gefunden. 5.2.4 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht zudem eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht seitens der Vorinstanz. Da das SEM auf eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen vollständig verzichtet habe, müsse die Sache zwingend zurückgewiesen werden. Er habe entgegen der Ansicht des SEM nicht nur Probleme mit der Mara 13 geltend gemacht, sondern vielmehr Probleme mit verschiedenen Personen und Gruppierungen, bei welchen er durch seine Teilnahme an Enthüllungen und Berichterstattungen in Missgunst geraten sei. Das SEM habe einen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang seiner Entführung im (…) 2013 mit seiner Ausreise verneint, ohne die vorgebrachten Probleme bis kurz vor der Ausreise und den unerträglichen psychischen Druck zu berücksichtigen. Überdies habe das SEM es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen und sich differenziert mit seiner individuellen Lage im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen. Der Verfügung liessen sich weder Erwägungen zu seiner persönlichen Situation noch zur aktuellen Lage in Honduras entnehmen. Insbesondere habe das SEM die Arztberichte vom (…) 2017 und (…) 2019 nicht

E-5292/2019 berücksichtigt, obwohl diese verschiedene gesundheitliche Probleme aufführten. 6. 6.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht und den diesbezüglichen Eventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung einzugehen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Vorliegend ist weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu bejahen. Entgegen der irrigen Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der vorgängig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nach Art. 7 AsylG konsequenterweise nicht noch zu prüfen, ob diese die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz erfüllen – das Gericht folgt im vorliegenden Fall denn auch der selben Prüfweise. Sodann hat sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten und jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Insgesamt hat die Vorinstanz ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte, wie dies mit der vorliegend ausführlichen Beschwerde manifestiert wird. 6.3 Im Weiteren sind die Ausführungen des SEM im Prüfungspunkt des Wegweisungsvollzugs zwar als knapp, aber rechtsgenüglich zu bezeichnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM Aspekte seiner individuellen Situation in seinem Entscheid berücksichtigt sowie auch die sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Arztberichte in seinem Entscheid aufgeführt (vgl. a.a.O. E. I, Ziff. 3) und an verschiedenen Stellen – insbesondere bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs – zumindest kursorisch berücksichtigt (vgl. a.a.O. E. II, S. 5; E. III, Ziff. 2). Der medizinische Sachverhalt konnte vom SEM mit dem Arztbericht vom (…) 2019 (vgl. A6, BM 17) als rechtsgenüglich erstellt betrachtet werden. Dies, zumal sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither im Wesentlichen nicht veränderte.

E-5292/2019 6.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung der Untersuchungsnoch der Begründungspflicht vor. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ist daher nicht angezeigt. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, gefälschte Beweismittel einreicht oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 7.2 Im Nachfolgenden gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als investigativer Journalist und eine darauf beruhende asylrelevante Verfolgung hat glaubhaft machen können. 7.3 Festzustellen ist zunächst, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit in zentralen Punkten – insbesondere im Vergleich mit anderen Protokollstellen – augenscheinlich substanzarm ausfielen.

E-5292/2019 7.3.1 Konkrete Fragen zu seiner Tätigkeit als Journalist – wie zu seiner Arbeits- oder Vorgehensweise bei der angeblichen Aufdeckung gewisser Skandale und Korruptionsgeschichten, bei welchen er sich eine gewichtige Rolle zumass, oder seinen Recherchen – beantwortete er mehrfach ausweichend, vage, mit kurzen Sätzen und insgesamt ohne Substanz. Auf die Bitte der befragenden Person, seine Untersuchungen im Zusammenhang mit Favio Lobo (Sohn des einstigen Präsidenten Honduras) so detailliert wie möglich zu beschreiben, machte er lediglich allgemeine Angaben und erwähnte stattdessen die Namen von anderen Personen, welche angeblich Mitglieder des Drogenkartells gewesen seien und Geld gewaschen hätten (vgl. vorinstanzliche Akten A9, F68). Nach den persönlichen Konsequenzen dieser Untersuchungen gefragt, verwies er pauschal auf den Überfall im Jahr 2013 (vgl. A9, F69). Weiter machte er geltend, zum Tod des Sohnes einer Universitätsrektorin berichtet und dabei vier in den Fall verwickelte Polizisten denunziert zu haben (vgl. A9, F20-25). Danach gefragt, was er persönlich ganz konkret im Zusammenhang mit diesem Fall gemacht habe, antwortete er in allgemeiner Weise, im Radio den Mord und die Korruption in der Polizei und deren Verbindungen mit dem organisierten Verbrechen kommentiert zu haben (vgl. A9, F23 f.). Ferner erwähnte er erst am Ende der Anhörung, nach weiteren Gründen für sein Asylgesuch gefragt, seine angeblichen Recherchen im Falle einer Veruntreuung von Sozialversicherungsgeldern durch die Vorsteherin des Sozialdienstes, Lena Gutierrez (vgl. A9, F159 ff.). Nach den persönlich erlittenen Nachteilen aufgrund dieses Falles gefragt, antwortete er in pauschaler Weise «Ja, das Normale – die Drohungen» (vgl. A9, F161). Den darauffolgenden Anschlussfragen wich er zunächst aus (vgl. A9, F165) und führte, nach seiner persönlichen Vorgehensweise im Rahmen dieser Recherche gefragt, in allgemeiner Weise an, einfach zur Sozialversicherung gegangen zu sein und dort Dokumente über den Kauf von Medikamenten gesucht zu haben (vgl. A9, F168 f.). Diesbezüglich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser erhebliche Skandal – vom Beschwerdeführer selbst als «international bekannter Skandal» bezeichnet, welcher zum Tod von 3'000 Menschen, zur Entlassung von Lena Gutierrez sowie zum Verlust ihres Abgeordnetensitzes geführt habe und an dessen Aufdeckung «fast alle Journalisten» beteiligt gewesen seien (vgl. A9, F162 und F168) – scheinbar ganz einfach durch offenbar öffentlich zugängliche Dokumente habe aufklären lassen. Seine Äusserungen waren bar jeglicher Realkennzeichen und – angesichts der Bedeutung und Gefährlichkeit der beschriebenen Recherchen – weder in quantitativer (Detaillierungsgrad) noch in qualitativer Hin-

E-5292/2019 sicht (inhaltliche Besonderheiten und Nebensächlichkeiten, Komplikationsschilderungen, Schilderungen innerer Gedankengänge) von der zu erwartenden Qualität. 7.3.2 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse betreffend die Korruption und die Verstrickung der Sicherheitskräfte und hochrangiger Politiker in den Drogenhandel in Honduras verfügt; diese Probleme sind gut dokumentiert (vgl. hierzu bspw.: Auskunft der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]-Länderanalyse, Honduras: Sicherheitslage, Justizsystem, Korruption [nachfolgend: SFH, Korruption]; sowie Honduras: Situation von Journalist_innen [nachfolgend: SFH, Journalist_innen], beide vom 20. März 2020; HRW [Human Rights Watch], Honduras, Events of 2019, < https://www.hrw.org/world-report/2020/countrychapters/Honduras >, abgerufen am 19.11.2020). Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Situation in Honduras stimmen – soweit überprüfbar – mit den öffentlich zugänglichen Informationen überein (vgl. bspw. zum Verfahren gegen den Sohn des früheren Präsidenten: SFH, Korruption, S. 12 sowie Justizdepartement der Vereinigten Staaten, < https://www.justice.gov/usao-sdny/pr/manhattan-us-attorney-announces-arrest-son-for mer-president-honduras-conspiring-import >; zum Skandal um Lena Gutierrez < https://www.reuters.com/article/honduras-corruption-idUSKCN0P B35I20150701 >, beide abgerufen am 19.11.2020; zur Korruption und der Involvierung hochrangiger Behördenmitglieder in den Drogenhandel im Allgemeinen: SFH, Korruption, S. 10 ff.). Er war anlässlich der Anhörung in der Lage, die diesbezügliche Situation in Honduras inklusive der in öffentliche Skandale involvierten Personen, die Hintergründe dieser Skandale und deren Folgen zu schildern und reichte diesbezüglich auch zahlreiche (im Internet auffindbare) Beweismittel ein (vgl. A9, F4 ff., F39 ff., F68, F106 ff., F159 ff.; A6, BM 7, 11, 16, 18, 19). Er benennt überdies seine ehemaligen Arbeitgeber (B._______ und F._______, vgl. A7, S. 8) sowie Arbeitskollegen, welche getötet worden seien (vgl. A9, F26 ff.; A7, S. 3; teilweise dokumentiert durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen, vgl. UN- ESCO < https://en.unesco.org/themes/safety-journalists/observatory/coun try/223721 >; Committee to Protect Journalists [CPJ], < https://cpj.org/data /killed/ >, beide abgerufen am 19.11.2020). Als Beleg für seine journalistische Tätigkeit reichte er alte Presseausweise ins Recht (die Berichterstattung der im Jahr 2017 stattgefundenen Wahlen sowie ein Sportereignis in Panama im Jahr 2011 betreffend, vgl. A6, BM 6). Aufgrund dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Honduras zumindest zeitweise als Journalist tätig war. Dennoch

E-5292/2019 hätte wohl jede am honduranischen Tagesgeschehen und entsprechend thematisch interessierte Person – insbesondere ein Journalist – in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer zutreffende Auskünfte über die allgemeinbekannte Korruption und Situation in Honduras geben können. 7.3.3 Es ist mit Blick auf die behauptete gewichtige journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers sodann nicht einsichtig, weshalb es ihm nicht möglich war, Beweismittel mit konkretem Bezug zu den genannten Recherchetätigkeiten einzureichen. Er konnte weder schriftliche Berichte, Gesprächsnotizen oder Interviewprotokolle noch Arbeitsbestätigungen seiner ehemaligen Arbeitgeber beibringen. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, er verfüge über Tonbandaufnahmen von seinen Interviews mit Polizisten und es sei kein Problem, diese nachzureichen (vgl. A9, F149 f.). Einerseits ist schwer nachvollziehbar, dass er sich scheinbar bis zur Anhörung nicht bemüht hat, diese doch zentralen Beweismittel zu beschaffen. Andererseits sind die nachträglich zu den Akten gereichten Audioaufnahmen (neun an der Zahl) nicht geeignet, den fraglichen Sachverhalt zu untermauern. Bei den kommentarlos eingereichten und unbezeichneten Aufnahmen ist unklar, wann, in welchem Kontext und unter welchen Umständen diese Aufnahmen entstanden sind. Es ist zudem weder ersichtlich, dass es sich bei einem der Sprecher um den Beschwerdeführer handelt, noch dass er an den Aufnahmen in irgendeiner Weise beteiligt gewesen wäre (vgl. A6, BM 10). 7.4 Nach dem bisher Ausgeführten bestehen bereits gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten journalistischen Tätigkeit im Umfeld des Drogenhandels und der Korruption. Die hierzu eingereichten Beweismittel sind entweder im Internet frei zugänglich und / oder – wie von der Vorinstanz zu Recht angemerkt – weisen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Sie sind daher nicht geeignet, seine diesbezüglichen Vorbringen zu belegen. 7.5 Die erwähnten Zweifel werden weiter verstärkt durch die nachfolgend festzustellenden Widersprüche, Unstimmigkeiten und substanzarmen Schilderungen bezüglich der angeblichen Verfolgung, derer er sich aufgrund dieser Tätigkeit ausgesetzt gesehen habe. 7.5.1 Es ist dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die vom SEM festgestellten Widersprüche bezüglich der Dauer der angeblich im Jahr 2013 stattgefundenen Entführung (BzP: vier Stunden,

E-5292/2019 vgl. vorinstanzliche Akten A7, Ziff. 7.01; Anhörung: zehn bis fünfzehn Minuten, vgl. A9, F74 und F79) nachvollziehbar zu erklären. Hiermit an der Anhörung konfrontiert führte er aus, keine Uhr gehabt zu haben, um genau nachzuschauen, wie lange «das Ganze» gedauert habe (vgl. A9, F81). In der Beschwerde machte er diesbezüglich im Wesentlichen geltend, mit der Angabe von vier Stunden die Dauer des gesamten Vorfalles gemeint zu haben. Damit bleibt jedoch weiterhin unklar, welche Ereignisse er denn alle genau darunter subsumiert. Seine anlässlich der Anhörung getätigte Erklärung weist entgegen der Andeutung in der Beschwerde auch nicht auf einen breiteren Handlungsrahmen hin. Auch der Hinweis auf seine PTBS vermag angesichts dieser erheblich abweichenden Zeitspanne nicht als Erklärung zu dienen (vgl. nachfolgend E. 7.7). Sodann greift auch sein Einwand nicht, die Frage sei ihm nicht genau so wie protokolliert gestellt worden. Dies, zumal er die Korrektheit des Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. A7, S. 10). Diese Entgegnung vermag demzufolge nicht zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung zu werten. Den Vorfall vom Jahr 2013 vermochte der Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht zu substanziieren. Er nannte zwar einzelne Details (einer der bewaffneten Männer habe ihm seine Waffe an den Kopf gehalten, der andere an die Seite, vgl. A9, F73; das Auto habe ein guatemaltekisches Nummernschild gehabt, vgl. A9, F35 und F80), beschränkte sich im Übrigen aber auf die (kurze) Wiedergabe von Handlungssträngen ohne persönliche Note oder sonstige Realkennzeichen (vgl. A9, F73, F125-128). Vor diesem Hintergrund vermögen auch die eingereichten Arztberichte betreffend die Verletzung seiner Hand / seines Arms seine Vorbringen nicht zu stützen. Diese Verletzungen können ohne Weiteres auf völlig andere Ereignisse zurückzuführen sein. 7.5.2 Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum vom SEM festgestellten Widerspruch betreffend allfällige fluchtrelevante Ereignisse nach dem Jahr 2013 nicht. Entgegen der Vorinstanz sieht das Gericht hierin jedoch keinen Widerspruch – vielmehr sind seinen Aussagen gar keine konkreten Hinweise auf allfällige weitere asylrelevante Nachteile zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer scheint an der Anhörung der Bezug der entsprechenden Frage zum Jahr 2013 nicht klar gewesen zu sein, zumal er die angeblichen Belästigungen und Beschattungen respektive die Festnahme durch die Polizei explizit auf seine Berichterstattung über die Partei «Libre» zurückführte (vgl. A9, F75-78), welche er später zeitlich klar auf den Wahlkampf im (…) 2017 verortete (vgl. A9, F142, F145 f.). Auf die ihm an der Anhörung mehrmals gestellte Frage, ob er jemals mit

E-5292/2019 den ihm bekannten korrupten Polizisten respektive den Behörden persönlich konkrete Probleme gehabt habe, antwortete er zunächst auffallend ausweichend, nur um dann wiederum auf die angebliche Festnahme im Rahmen der Wahlen im (…) 2017 hinzuweisen (vgl. A9, F103-111; F129 f.). Seinem allgemeinen Hinweis auf den flüchtigen Polizisten G._______, welcher ihn angeblich während eines Interviews bedroht habe, lassen sich ebenfalls keine asylrelevanten Probleme entnehmen. Bei seiner diesbezüglichen Äusserung, wegen ihm Angst um sein Leben zu haben, handelt es sich um eine vage und rein hypothetische Befürchtung (vgl. A9, F108 f.). Damit ist nicht davon auszugehen, dass er zwischen der vorgebrachten Entführung im Jahr 2013, der angeblichen Festhaltung durch die Mara 13 im (…) 2017 sowie der behaupteten Festnahme im (…) 2017 effektiv je konkrete Nachteile erlitten hat (vgl. A9, F114). Darüber hinaus ist es ihm auch nicht gelungen, die angeblich illegalen Festnahmen im (…) 2017 zu substanziieren (vgl. A9, F155). Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit dieser Festnahmen ausgehen würde, wäre dieses Vorbringen mangels Gezieltheit (aus seinen Schilderungen geht hervor, dass es sich dabei um Massenverhaftungen gehandelt habe) und der Intensität der erlittenen Nachteile (Freilassung nach ein paar Stunden) sowie fehlendem Kausalzusammenhang mit den vorgebrachten Ereignissen im Jahr 2013 als nicht asylrelevant zu betrachten. Im Übrigen wäre selbst bei Wahrunterstellung der angeblichen Entführung im Jahr 2013 mit der Vorinstanz ein Kausalzusammenhang mit der erst vier Jahre später erfolgten Flucht auszuschliessen. Dies, zumal in dem angeblichen Überfall der Gangmitglieder im Jahr 2017 – welche der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis bezeichnete – keinerlei Bezug zur geltend gemachten Verfolgung aufgrund seiner journalistischen Arbeit erkannt werden kann und er einen solchen auch nicht geltend machte (vgl. A9, F45-47). Ohnehin wäre auch eine Behelligung durch die Mara 13 im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort S. 4, m.w.H. auf die Rechtsprechung des BVGer). Sodann handelt es sich bei seiner Aussage, gemäss seinem Freund beim Militärgeheimdienst befinde sich sein Name auf einer Todesliste (vgl. A7, S. 8), um eine einfache Behauptung, welche er im Übrigen an der Anhörung nicht wiederholte und auch nicht weiter substanziierte. Mithin steht diese Aussage auch im Widerspruch zu seinem Vorbringen, bei seinen Recherchen teilweise mit dem Militärgeheimdienst zusammengearbeitet zu haben respektive sich zeitgleich wie der Geheimdienst an Absturzstellen der Kleinflugzeuge begeben zu haben (vgl. A9, F12 f., F62 f. und F133 f.).

E-5292/2019 Ferner handelt es sich bei dem von ihm eingereichten Beweismittel betreffend seine Klageeinreichung bei CONADEH lediglich um eine Empfangsrespektive Übermittlungsbestätigung (vgl. A6, BM 4). Darin wird bestätigt, dass er bei CONADEH am (…) 2017 eine Klage gegen C-Libre eingereicht habe wegen angeblicher Verletzung des Rechts auf Zugang zur Justiz und einem ordnungsgemässen Gerichtsverfahren und dass diese am (…) verlängert worden sei. Ungeachtet der Frage nach der Authentizität dieses Dokuments und der beklagten Partei ergibt sich daraus kein Zusammenhang mit seinen Vorbringen, aufgrund seiner investigativen journalistischen Tätigkeit verfolgt zu werden. Dies, zumal er als Grund für die Klageeinreichung einzig den Überfall der Mara 13 im (…) angab (vgl. A7, S. 8 f.; A9, F39f. und F52). Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb er nach Einreichung dieser Klage (welche im Übrigen auch einfach online erfolgen kann, vgl. < https://www.cona deh.hn/?page_id=3706 >, abgerufen am 19.11.2020) am (…) 2017 nur drei Tage später ausgereist ist. Dieses Beweismittel ist daher nicht geeignet, seine Kernvorbringen glaubhaft zu machen. 7.5.3 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, er habe aufgrund seiner – ohnehin anzuzweifelnden – journalistischen Recherchen zu Korruption und dem Drogenhandel asylrelevante Nachteile seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Gruppierungen erlitten oder zu befürchten gehabt. 7.6 Der Vollständigkeit halber sind betreffend die Authentizität der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Fotografien (vgl. A6, BM 13 und 15) – und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Entstehung und zum Erhalt derselben – signifikante Zweifel zu äussern. Zunächst ist auf das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Foto der angeblichen Gangmitglieder der Mara 13 einzugehen. In seiner Eingabe an das SEM vom 14. August 2018 (vgl. A6, BM 15) führte er diesbezüglich aus, das Foto – welches im Quartier «D._______» aufgenommen worden sei – zeige genau diejenigen Gangmitglieder, welche ihn 2017 festgehalten und geschlagen hätten. Ungeachtet der fragwürdigen Umstände der Entstehung dieses Fotos fördert eine Internetrecherche zutage, dass es sich bei diesem angeblichen Foto um ein Standbild aus dem im Jahr 2009 erschienenen Film «Sin Nombre» und bei den darauf abgebildeten angeblichen Gangmitgliedern um Schauspieler handelt (vgl. < https://www.kino-zeit.de/film-kritiken-trailer-streaming/sin-nombre >,

E-5292/2019 unter anderem genau die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografie zeigend, abgerufen am 19.11.2020). Ferner führte er an der Anhörung aus, die eingereichten Fotos der abgestürzten Kleinflugzeuge zwischen 2014 und 2015 selber gemacht zu haben (vgl. A9, F5 ff.). Das Foto der Statistiken über solche Drogentransporte mittels Kleinflugzeugen will er von einem Kollegen beim Militär erhalten haben (vgl. A9, F14-16). Sowohl die Fotos der abgestürzten Flugzeuge als auch die angeblich vom Militär stammende Statistik sind indes im Internet auffindbar (vgl. < http://www.nelsonhortareporta.com/denuncian-trafico-dedrogas-muy-activo-en-honduras/ >; < https://www.laprensa.hn/sucesos/po liciales/394351-98/queman-narcoavioneta-tras-descargar-droga-en-co lon >; < https://www.elheraldo.hn/inicio/1048101-466/honduras-encuen tran-supuesta-narcoavioneta-incinerada-en-choloma >; < https://www.lap rensa.hn/sucesos/970589-410/encuentran-narcoavioneta-incinerada-enla-mosquitia >; < https://www.elnuevodiario.com.ni/sucesos/416356-avio neta-cae-malacatoya-granada/ >; alle abgerufen am 19.11.2020), wobei letzterer Artikel einen Flugzeugabsturz in Nicaragua – und nicht in Honduras – betrifft. Diese Fotografien sind mithin nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern. Vielmehr legen diese den Schluss nahe, der Beschwerdeführer beabsichtigte die Asylbehörden mit den eingereichten Fotos und seinen Ausführungen zum Erhalt und zur Entstehung derselben wissentlich und willentlich zu täuschen. Eine abschliessende Würdigung dieser Beweismittel ist nach der ohnehin bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht vorzunehmen. Seine persönliche Glaubwürdigkeit erscheint dadurch aber zusätzlich massiv erschüttert. 7.7 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe geltend, dass seine gesundheitlichen Probleme bei der Beurteilung zu berücksichtigen und gewisse Unstimmigkeiten oder Mängel im Aussageverhalten auf die erlebte Traumatisierung zurückzuführen seien. Es ist anerkannt, dass sich eine Traumatisierung negativ auf das Aussageverhalten auswirken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.). In casu wurden beim Beschwerdeführer eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Im am 30. April 2020 eingereichten Arztbericht vom (…) Februar 2020 hielten die behandelnden Ärzte

E-5292/2019 fest, dass in Drucksituationen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen auftreten, wobei es formalgedanklich zu Perseverationen, inhaltlichen Widersprüchen oder an Kohärenz mangelnden Aussagen komme (vgl. a.a.O. S. 2). Es ist, wie oben ausgeführt, festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung in der Lage war, ausführlich über die allgemeinen Umstände in Honduras zu berichten, hingegen seine Antworten auf spezifische Fragen in weiten Teilen unsubstanziiert und teilweise auch widersprüchlich ausgefallen sind. Es bestehen vorliegend keine Hinweise, wonach die diagnostizierte PTBS – aufgrund derer er sich gemäss Arztberichten und soweit aus den Akten ersichtlich erst im (…) 2018 in Behandlung begeben habe (vgl. A6, BM 17 sowie der mit der Beschwerdeeingabe eingereichte Arztbericht vom (…) April 2019) – bereits im Zeitpunkt der BzP respektive der Anhörung im März 2018 akut ausgeprägt gewesen wäre und sein Aussageverhalten insofern beeinflusst hätte. Der Beschwerdeführer hat sich im Verlauf der beiden Befragungen denn auch nicht über Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen beklagt. Nach seiner Gesundheit gefragt antwortete er «nicht sehr gut» und bezog sich dabei lediglich auf die bereits an der BzP erwähnten (…) (vgl. A9, F120; A7, Ziff. 8.02). Seine Schilderungen erwecken vielmehr den Eindruck, dass er sich frei und ungestört hat äussern können. Etwas Anderes machte auch die der Befragung beiwohnende Hilfswerksvertretung nicht geltend. Die erwähnten Widersprüche und die mangelnde Substanz seiner Vorbringen lassen sich unter Würdigung der gesamten Aktenlage nicht alleine durch eine PTBS erklären. Es kann angesichts der bestehenden Diagnose zwar davon ausgegangen werden, dass er in der Vergangenheit eine traumatische Erfahrung gemacht hat. Diese Diagnose ist jedoch per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). 7.8 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine journalistische Tätigkeit im genannten Umfeld und eine darauf gründende Verfolgung durch staatliche respektive nichtstaatliche Akteure glaubhaft zu machen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E-5292/2019 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Weder die in Honduras herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Er verfüge über eine gute Ausbildung und viele Jahre Arbeitserfahrung. Trotz den

E-5292/2019 Spätfolgen seiner Verletzungen sei es ihm jederzeit möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt selber zu finanzieren. Seine Ehefrau lebe gemeinsam mit seiner Tochter in Honduras und arbeite als (…). Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Honduras in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.4 Der Beschwerdeführer rügte, die implizite Feststellung des SEM, es handle sich bei ihm um eine relativ gesunde Person, sei unrichtig. Er leide an einer (…), (…) und sei zudem am (…) September 2019 mit Verdacht auf (…) notfallmässig ins Spital eingeliefert worden. Er befinde sich des Weiteren in psychiatrischer Behandlung aufgrund seiner PTBS und mittelgradigen depressiven Episode sowie starken Angstzuständen. Als Folteropfer sei er auf Behandlung angewiesen. Es handle sich bei ihm als Folteropfer um eine besonders verletzliche Person. Es könne ihm kaum zugemutet werden, in Honduras weiterhin als Journalist zu arbeiten. Sodann verfüge er in Honduras über kein tragfähiges und funktionierendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Seine Familie (Mutter, Schwestern, Nichte) habe das Land verlassen und befinde sich in Spanien, teilweise in Asylverfahren. Damit lägen keine begünstigenden Faktoren vor. 9.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig

E-5292/2019 erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). 9.7 Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen sowie sozialen Lage in Honduras herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich deshalb nicht als generell unzumutbar. Auch in individueller Hinsicht sind keine Vollzugshindernisse erkennbar: 9.7.1 In gesundheitlicher Hinsicht ist den mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Arztberichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer somatische Beschwerden aufweist (für die ausführliche Diagnose ist auf die Arztberichte der H._______ vom (…) August 2019 und des Spitals I._______ vom (…). November 2018 zu verweisen). Zwischenzeitlich konnte er sich aber einer Operation zur Behandlung der (…) unterziehen, welche erfolgreich verlief (vgl. Arztbericht des Spitals I._______ vom (…) August 2019). Aus den Akten ergibt sich überdies, dass auch ein operativer Eingriff zur Behandlung seiner (…) erfolgte (vgl. A6, BM 17 sowie Arztbericht der H._______ vom (…) August 2019). Die angegebene notfallmässige Einlieferung aufgrund eines Verdachts auf (…) im (…) 2019 ist sodann

E-5292/2019 nicht aktenkundig und es wurden hierzu im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Akten eingereicht. Der entsprechende Verdacht hat sich anscheinend nicht erhärtet. Die weiteren physischen gesundheitlichen Probleme sind nicht von vollzugshindernder Schwere. 9.7.2 In psychischer Hinsicht lässt sich dem eingereichten Arztbericht vom (…) April 2019 entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom (…) November 2018 bis (…) März 2019 aufgrund einer PTBS und mittelgradigen depressiven Episode in Behandlung war. Bei deutlicher Zustandsverbesserung und fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung konnte die Therapie damals unter selbstständiger Fortführung der Medikation abgeschlossen werden. Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich zwei weitere Arztberichte des Spitals J._______ vom (…) Dezember 2019 und vom (…) Februar 2020 zu den Akten, wonach er sich erneut in psychiatrische Behandlung begeben habe. Vor dem Hintergrund des kürzlich erhaltenen negativen Asylentscheides sowie der belastenden Wohnsituation im Asylzentrum sei es zu einer Exazerbation der vorbestehenden Symptomatik gekommen. Eine weiterführende Behandlung der multimorbiden Problematik sei indiziert und zur nachhaltigen Zustandsstabilisierung werde eine aktive Einbindung in die sozialen und beruflichen Strukturen empfohlen. Ohne weiterführende Behandlung sei mit einer Chronifizierung der genannten Problematik zu rechnen. Bei einer Rückführung nach Honduras müsse im Hinblick auf die von ihm gefürchtete Bedrohung mit einer Verschlimmerung der Traumatisierung sowie mit einer schweren depressiven Dekompensation gerechnet werden. Unter diesen Umständen wäre die Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit als Journalist nicht zumutbar. Hierzu ist festzuhalten, dass den am 30. April 2020 eingereichten Arztberichten entnommen werden kann, dass die kürzliche Verschlechterung der Symptomatik hauptsächlich auf die mit dem negativen Asylentscheid einhergehende Unsicherheit und seine Zukunftsängste sowie die schwierige Wohnsituation (Zusammenleben mit ebenfalls traumatisierten Personen) zurückzuführen ist. Dass der Erhalt eines negativen Asylentscheids in einer ohnehin durch Unsicherheit und fehlenden Struktur geprägten Lebenssituation die beschriebene Symptomatik hervorrufen oder verschlimmern kann, ist nachvollziehbar und bekannt, vermag jedoch nicht per se zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sodann ist anzunehmen, dass bei einer Stabilisierung der Lebenssituation die Behandlung der psychischen Beschwerden wie bis anhin medikamentös weitergeführt wer-

E-5292/2019 den kann. Bei Bedarf besteht insbesondere in Tegucigalpa – der Heimatstadt des Beschwerdeführers – die Möglichkeit einer ärztlich begleiteten psychiatrischen Behandlung (vgl. WHO [World Health Organization]-Aims Report on Mental Health System in Honduras, 2008, < https://www.who.int/ mental_health/honduras_who_aims_english.pdf?ua=1 >; WHO, Mental Health Atlas 2017, Honduras, < https://www.who.int/mental_health/evi dence/atlas/profiles-2017/HND.pdf?ua=1 >, beide abgerufen am 19.11.2020). Der Zugang zu einer allenfalls kostenpflichtigen und notwendigen Behandlung kann durch eine vom Beschwerdeführer zu beantragende (finanzielle resp. medizinische) Rückkehrhilfe erleichtert werden. Gegebenenfalls wird ihn auch seine Ehefrau unterstützen können, welche in Honduras als (…) tätig ist (vgl. A9, F136). 9.7.3 Nach dem Gesagten führen die gesundheitlichen Probleme physischer und psychischer Natur des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.7.4 Im honduranischen Kontext ist die Existenz eines Beziehungsnetzes respektive von begünstigenden Faktoren entgegen den Beschwerdeausführungen keine unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-4242/2018 vom 15. April 2020). Wie die Vorinstanz korrekterweise ausführte, verfügt der Beschwerdeführer über ein hohes Bildungsniveau und über viele Jahre Arbeitserfahrung als Journalist. Angesichts der für unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründe verfängt auch sein Einwand nicht, es sei ihm nicht zuzumuten, in Honduras wieder als Journalist zu arbeiten. Im Weiteren befinden sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter – sowie seine Partnerin und sein Kind aus einer früheren Beziehung – in Honduras. Die Ehefrau arbeite als (…) (vgl. A9, F136). Damit verfügt sie über eine gute Arbeitsstelle und wird ohne Weiteres in der Lage sein, den Beschwerdeführer (wieder) bei sich aufzunehmen und ihn bei der Reintegration zu unterstützen. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Honduras über ein Beziehungsnetz aus Freunden, Bekannten und (ehemaligen) Arbeitskollegen verfügt, welches er wieder reaktivieren können wird. Unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Umstände ist im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Honduras mit keinen für den Beschwerdeführer unüberwindbaren Schwierigkeiten zu rechnen. 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-5292/2019 9.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer verfügt über einen nach wie vor gültigen Reisepass (Gültigkeitsdatum: […]). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und seither keine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Kosten zu erheben. 12. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Melanie Aebli als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie erst nach erfolgter Beschwerdeeingabe mandatiert und vom Gericht beigeordnet wurde. Bis zum heutigen Zeitpunkt erfolgte einzig die (einseitige) Eingabe vom 30. April 2020 durch die mandatierte Rechtsbeiständin. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.– für anwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin vom

E-5292/2019 Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 118.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

E-5292/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 118.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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E-5292/2019 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2020 E-5292/2019 — Swissrulings