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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2010 E-5286/2006

25 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,272 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Feb...

Testo integrale

Abtei lung V E-5286/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Oktober 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Libyen, vertreten durch Ursula Kohlbacher Iten, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5286/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der arabischen Ethnie und islamischer Glaubenszugehörigkeit aus B._______, verliess Libyen seinen Angaben zufolge im Februar 2004. Zunächst sei er, unter Vorzeigen seines Militärausweises, mit dem Flugzeug von B._______ nach C._______ gereist. Von dort sei er illegal an Bord eines Frachtschiffes ausgereist und nach Italien gelangt. Per Bahn und Auto sei er weitergereist. Die Schweizergrenze habe er am 12. Februar 2004 zu Fuss überquert. Am 13. Februar 2004 suchte er an der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen fand am 26. Februar 2004 im Transitzentrum Altstätten statt (Protokoll: Vorakten, A1) und die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständigen kantonalen Behörden am 22. März 2004 (Protokoll: Vorakten, A9). Am 10. Februar 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Protokoll: Vorakten, A15). B. B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 24. Mai 1998 gegen drei Uhr morgens zu Hause von Amen- Sicherheitskräften festgenommen worden. Sie hätten ihn zu einem Bauernhof gebracht, wo er während dreier Tage verhört worden sei. Der Grund für seine Verhaftung seien seine Unterstützungsleistungen für zwei bedürftige Familien gewesen, die in seiner Strasse gewohnt hätten. Ein Gerichtsverfahren habe es nicht gegeben. Während vier Jahren sei er in verschiedenen Haftanstalten – am längsten, von September 1998 bis Anfang 2002 im Gefängnis Bou Slim – festgehalten worden. Er sei während der ersten drei Tage verhört worden, dann nicht mehr beziehungsweise ein zweites Mal vor seiner Entlassung. Die Haftbedingungen seien schlecht gewesen und er sei misshandelt worden; diese Umstände hätten für ihn gesundheitliche Folgen gehabt, so leide er an einem geschwächten Sehvermögen, Klaustrophobie, Asthmaanfällen und Arthrose. Am Tag der Entlassung beziehungsweise ein Monat vorher sei er nochmals verhört worden. Unter der Auflage, dass er keine bedürftigen Personen mehr unterstütze, sei er am 3. Mai 2002 entlassen worden. E-5286/2006 Nach der Freilassung habe er wieder an seinem angestammten Wohnsitz gelebt und seine Tätigkeit als Händler aufgenommen, mit welcher er ein gutes Einkommen erzielt habe. Aus humanitären Gründen habe er erneut bedürftige Familien unterstützt. Er sei dann noch ein- beziehungsweise zweimal polizeilich vorgeladen worden. Er selbst beziehungsweise sein Bruder seien den Vorladungen gefolgt und hätten Angaben zu den Personalien und dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemacht. Zur Ausreise entschlossen habe er sich, als er am 7. Februar 2004 ein drittes Mal vorgeladen worden sei beziehungsweise als man einen befreundeten Nachbarn verhaftet habe, worauf er befürchtet habe, dieser werde die Behörden über seine fortgeführte Unterstützung an Bedürftige unterrichten. Schliesslich gab er an, auch während seines Militärdienstes einen Monat inhaftiert gewesen zu sein, weil er zu desertieren versucht habe. Weder er selbst noch sonst jemand aus seiner Familie seien politisch engagiert gewesen. Auch die von ihm unterstützten Familien hätten keinen Parteien oder Gruppierungen angehört; die alleinstehenden Mütter mit ihren Kindern hätten keine Verwandten mehr gehabt, die sie unterstützt hätten beziehungsweise der Sohn der einen Familie sei wegen Zugehörigkeit zur Opposition im Gefängnis gewesen. Zu seinen Lebensverhältnissen in Libyen gab der Beschwerdeführer an, er habe zusammen mit seiner Mutter, fünf Brüdern und zwei Schwestern in B._______ gelebt, sein Vater sei 1986 verstorben. Von Beruf sei er Autoelektriker und zuletzt habe er, von 2002 bis Dezember 2003, als Kleider- und Schuhverkäufer gearbeitet. B.b Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer einen Militärausweis (Nr. ...), einen Handelsausweis, eine Identitätskarte in Kopie, einen Auszug aus dem Familienbuch in Kopie, eine Haftbestätigung (... bis ...2002) und eine polizeiliche Vorladung auf den 10.02.2004 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers für den Zeitraum nach seiner Haftentlassung und bis zur Ausreise sowie jene zu den angeblichen Gründen seiner Haft seien widersprüchlich und teilweise reali - E-5286/2006 tätsfremd und deswegen nicht glaubhaft. Die geltend gemachte vierjährige Haft und die dabei erlittenen Nachteile seien schon wegen des in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu wenig engen Kausalzusammenhangs zur Flucht nicht asylrelevant. Schliesslich bestehe keine er hebliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Libyen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 29. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Auf eine Wegweisung sei zu verzichten und es sei festzustellen, dass sich ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise. Schliesslich beantragte er die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln. In formeller Hinsicht begründete er seine Rechtsmitteleingabe mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er nicht zu sämtlichen ihm entgegengehaltenen Widersprüchen angehört worden sei. Im Übrigen seien die Zweifel der Vorinstanz an den Gründen seiner Verhaftung und der nach seiner Freilassung weiterhin bestehenden Gefährdung ungerechtfertigt. Möglicherweise hätten die libyschen Behörden noch andere Gründe gehabt, wie allenfalls die Religiosität des Beschwerdeführers. Zudem sei der Sohn der einen Familie, die er unterstützt habe, aus politischen Gründen im Gefängnis, wo er eine 18-jährige Strafe verbüsse. Der Beschwerdeführer vermöge zudem Namen zu nennen, die überprüft werden könnten. Die unterschiedlichen Angaben zur eingereichten Vorladung seien mit einer falschen Protokollierung erklärbar. In Bezug auf die Befragung beim Kanton sei auch die damalige Nervosität des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die sich unter anderem durch die verunsichernde Befragung an der Empfangsstelle, wo er an einen Übersetzer gelangt sei, der ihn unter Druck gesetzt habe, erklären liesse. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 setzte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel und verschob die Behandlung des (nota bene gar nicht gestellten) Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. E-5286/2006 F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben des in der Beschwerde erwähnten Mithäftlings D._______ (N...) vom 23. April 2006 einreichen. Dieser führte darin aus, er sei mit dem Beschwerdeführer von August 1999 bis etwa August 2000 in der gleichen Zelle des Gefängnis von Bouslim gewesen. Im Januar 2002 seien sie beide ins Gefängnis Ain Zara gebracht worden, wo sie sich jedoch bis zur Freilassung nicht gesehen hätten. Er bestätigte ferner, dass am Tag seiner zweiten Verhaftung, am 19. Oktober 2004, sei auch der Beschwerdeführer von der Geheimpolizei gesucht worden und sie sei in sein Haus eingebrochen. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gehörsverletzung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich in wesentli chen Punkten widersprochen, was eine Qualifizierung seiner Vorbringen als unglaubhaft gemäss eines Urteils der ARK zulasse, ohne dass dies eine vorgängige Anhörung zu den einzelnen Widersprüchen bedinge. Was das Unterstützungsschreiben betreffe, so habe der Beschwerdeführer bisher solches nicht geltend gemacht. Ausserdem sei es realitätsfremd, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer erst Monate nach seiner Ausreise gesucht haben sollten. G.b Mit Replik vom 20. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er selbst habe erst nach Einreichung der Beschwerde von dem Einbruch in sein Haus durch die Geheimpolizei erfahren, weshalb er diesen Umstand nicht früher habe geltend machen können. H. Am 23. Oktober 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die per 1. Januar 2007 erfolgte Übernahme des bis dahin bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren durch das Gericht mit. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 fragte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer an, ob er angesichts der durch eine Aufenthaltsbewilligung erfolgten Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzugs an der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls festhalten wolle. Der Beschwerdeführer sah von einer Stellungnahme und damit einem Rückzug ab. E-5286/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 6 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 16. September 2008 im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, erweist sich die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Disposi tivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos und ist als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge nur noch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls. E-5286/2006 4. Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, in formeller Hinsicht sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das BFM ihn nicht mit den Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen konfrontiert habe. Entsprechend einem Entscheid der ARK ist die Frage der Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen eine solche der vollständigen und richtigen Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes und nicht eine solche der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Tatsächlich hat das BFM den Beschwerdeführer nicht mit diesen Widersprüchen konfrontiert. Im Rahmen der Akteneinsicht konnte der Beschwerdeführer aber auch in die Befragungsprotokolle Einsicht nehmen und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu den ihm entgegengehaltenen Widersprüchen Stellung nehmen, was er denn auch getan hat. Der Sachverhalt erweist sich insgesamt als hinreichend erstellt, und eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus bestimmten Verfolgungsmotiven – die fünf vom Gesetz und von der Flüchtlingskonvention genannten Motive knüpfen allesamt an äussere oder innere Merkmale an, die in untrennbarer Weise mit der verfolgten Person ver bunden sind – zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2007/31 E. 5.2 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff., EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a). E-5286/2006 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die jenige im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf eine weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). E-5286/2006 5.3 5.3.1 Das BFM hält nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft noch von den libyschen Behörden gesucht worden sei. Diese Einschätzung begründet es vorab mit Widersprüchen in seinen Vorbringen zu den Kontakten, die er nach seiner Haftentlassung und bis zur Ausreise noch mit den Behörden gehabt habe. Das Gericht kommt zum selben Schluss. Um Wiederholungen zu vermeiden wird vorab auf die entsprechende ausführliche Erwägung des BFM verwiesen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Ausreiseentschlusses, und damit in einem zentralen Punkt seiner Asylbegründung, ganz wesentlich widerspricht, wenn er zunächst klar und deutlich angibt, er habe diesen am 7. Februar 2004 gefasst, als er die Vorladung erhalten habe; zum letzten Mal habe er dann die Nacht auf den 8. Februar 2004 zu Hause verbracht, bevor er am 9. Februar 2004 nach C._______ gereist sei (vgl. A9, S. 10 f.). Später führt er – der ersten Aussagen völlig zuwiderlaufend – aus, ein Freund von ihm habe gewusst, dass er die bedürf tigen Familien weiterhin unterstütze, und als dieser Freund etwa eine Woche vor dem 7. Februar 2004 verhaftet worden sei, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen, sei am 6. Februar 2004 nach C._______ gereist, und habe dort von seinem Bruder erfahren, dass die Polizei ihn zu Hause gesucht und eine an ihn gerichtete Vorladung hinterlassen habe, die ihm sein Bruder dann nach Tripolis gebracht habe (vgl. A15, S. 6 f.). Angesichts dieses schwerwiegenden Widerspruchs erübrigt es sich, näher auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken; insbesondere vermögen weder Übersetzungsschwierigkeiten noch Unsicherheit oder Müdigkeit des Beschwerdeführers die zahlreichen und teilweise schwerwiegenden Unstimmigkeiten aus dem Weg zu räumen, zumal sich den Protokollen keine Anhaltspunkte für Verständnisprobleme oder eine physische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers während der kantonalen und der Bundesanhörung entnehmen lassen. Dies im Gegensatz zur summarischen Befragung, an welcher es offenbar gewisse Verständigungsprobleme gegeben hat und der Übersetzer aggressiv auf den Beschwerdeführer gewirkt haben soll (vgl. A9 S. 3), weshalb das BFM wohl aus diesem Grund das entsprechende Protokoll nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe herangezogen hat. Der E-5286/2006 Beschwerdeführer hat jeweils unterschriftlich bestätigt, dass seine Aussagen ihm nach Abschluss der Anhörungen wörtlich beziehungsweise Satz für Satz vorgelesen und übersetzt worden seien, das Protkoll vollständig sei, es seinen Ausführungen entspreche und er nichts mehr beizufügen habe. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er in den zwei Jahren vor und im Zeitpunkt seiner Ausreise von den libyschen Behörden in asylrelevanter Weise gesucht worden ist. Angesichts der bekanntermassen strikten Überwachung verdächtiger Personen seitens der libyschen Behörden sprechen im Übrigen auch weitere Umstände gegen eine solche Suche – beispielsweise dass der Beschwerdeführer während all dieser Zeit unbehelligt an einer den Behörden bekannten Adresse gelebt und die Familien unterstützt hat oder dass er problemlos unter Benutzung seines Militärausweises mit einem Inlandflug von B._______ nach C._______ gelangen konnte. 5.3.2 Das BFM stellt die geltend gemachte Haft nicht in Frage, zwei felt aber aus nachvollziehbaren Gründen an den Motiven dieser Haft. Der Beschwerdeführer hat die Umstände dieser Haft äusserst detail liert umschrieben. Dennoch erkennt das Gericht auch diesbezüglich grössere Unstimmigkeiten. So hat er zu den Umständen seiner Freilassung einmal ausgesagt, er sei einen Monat vor der Haftentlassung befragt worden, bei der Entlassung habe man ihn nur noch aus der Zelle gebracht, ein Foto gemacht und ihn nach Hause entlassen (A9, S. 18). Später gibt er dazu an, am Tag der Entlassung sei er, erstmals nach vier Jahren, erneut befragt worden, man habe sein Dossier hervorgeholt, ihn verhört, geschlagen und danach entlassen (A15, S. 2 f.). Letztlich können diese Diskrepanzen aber ungeklärt bleiben, weil der geltend gemachten Haft, unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit, aus anderen Gründen (vgl. E. 5.3.3) keine Asylrelevanz zukommt. Festzuhalten ist einzig, dass jedenfalls unglaubhaft ist, dass die libyschen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung (noch) ernsthaft der politischen oder islamistischen Opposition verdächtigt haben. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, er habe einfach aus humanitären Gründen mittellose Familien unterstützt; seine frühere Aussage, Mitglieder dieser Familien seien vom Staat aus politischen Gründen inhaftiert, hat er widerrufen (vgl. A9, S. 16, 24). E-5286/2006 5.3.3 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft respektive der Gründe der Inhaftierung erwägt das BFM schliesslich zu Recht, der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten erlittenen Nachteilen und der Ausreise sei unterbrochen, nachdem sich der Beschwerdeführer noch während zweier Jahre im Heimatland aufgehalten habe. Es sind keine Umstände erkennbar, die während dieser Zeit eine Ausreise verhindert hätten. Der Beschwerdeführer hat vielmehr mit seinen Angehörigen an seiner angestammten Adresse gelebt, ist ungestört einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat weiterhin bedürftige Familien unterstützt. 5.3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise von 1998 bis 2002 inhaftiert gewesen ist. Unglaubhaft ist, dass die libyschen Behörden ihn ernsthaft der politischen oder islamistischen Opposition verdächtigt haben. Nicht glaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer während den zwei Jahren vor seiner Ausreise aus asylrechltich relevanten Gründen von den libyschen Behörden gesucht wurde, zumal er ohne Weiteres hätte gefunden werden können. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und nicht Mitglied einer religiösen Bewegung oder erkennbarer Sympathisant der islamistischen Opposition – dergleichen macht er auch gar nicht geltend. Er hat lediglich, wenn es denn so ist, bedürftige Familien finanziell unterstützt, was seinen letztlich im Koran enthaltenen Pflichten – der Islam ist in Libyen bekanntlich Staatsreligion – entspricht. 5.4 Es verbleibt nach dem Gesagten zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den unter E. 5.3 zusammengefassten Sachverhalt allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Eine solche Furcht wird nicht schon begründet durch Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solchermassen begründete Furcht ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde von den libyschen Behörden nach der allfälligen Haft nicht mehr konkret gesucht. Sie wussten jederzeit, wo er sich aufhielt und, falls sie das überhaupt interessiert hat und dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, wohl auch, dass er weiterhin Bedürftige unterstützte. Hätten sie ihn tatsächlich gesucht, hätten sie ihn jederzeit festnehmen können. E-5286/2006 Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn im heutigen Zeitpunkt suchen sollten und er mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit in Libyen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte. Daran vermag auch das auf Beschwerdestufe eingereichte Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, dem aus naheliegenden Gründen kaum Beweiswert zukommt. Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Wiedereinreise mit einer eingehenden Befragung zu rechnen hätte, ist anzunehmen. Die ARK ist aber in einem Urteil aus dem Jahre 2003 zum Schluss gekommen, dass abgeweisene Asylbewerber, welche nach Libyen zurückkehren, dort nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 28); diese Erkenntnis ist auch heute noch zutreffend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als erfolgreicher Händler im Rahmen seiner Pflicht als Muslim gegebenenfalls Arme und Bedürftige unterstützte – gemeint ist die auf den Koran zurückgehende Verpflichtung jedes Muslims, einen bestimmten Anteil des Besitzes Bedürftigen abzugeben, sog. Zakat –, kann offensichtlich keinen Verfolgungsgrund darstellen. Schliesslich ist auch aus dem alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer eine hier in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, die mit Verfügung des BFF vom 29. Mai 2000 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen wurde, geheiratet hat, auf keine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen; solches wird denn auch nicht geltend gemacht. Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer allfälligen Wiedereinreise in Libyen wäre der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 5.5 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das BFM hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-5286/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen. 7. Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden. 7.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde – oder ein Teil davon – gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entgegen der vom damals zuständigen Instruktionsrichter der ARK erfolgten Verfügung vom 6. April 2006, wonach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeit punkt zu behandeln sei (vgl. Sachverhalt sub E.), ist festzustellen, dass ein solches Gesuch gar nie gestellt worden ist. 7.1.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.– (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.1.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 – 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit – (mithin vor der Verheiratung mit einer Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung und anschliessender Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) – zu verlegen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 AsylV 1 erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Die Umstände, dass er möglicherweise zwischen 1998 und 2002 aus nicht politischen Gründen in Haft war, dass er seiner Verpflichtung als Muslim zum Zakat nachgekommen ist, dass er hier in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und später eine Landsfrau E-5286/2006 mit abgeleiteter Flüchtlingseigenschaft geheiratet hat und dass die all gemeine Menschenrechtssituation in Libyen schlecht ist, lassen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in Libyen keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sofern sie noch bestanden hätten, dort zweifellos behandelbar gewesen wären, er dort laut eigenen Angaben in komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und zudem über ein umfangreiches soziales Netz verfügt. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im gleichen Betrag von Fr. 300.– sind demzufolge ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.1.3 Demzufolge sind die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-5286/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 15

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