Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 E-5284/2007

20 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,938 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung V E-5284/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5284/2007 Sachverhalt: A. A.a Der aus der Ostprovinz Sri Lankas stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben erstmals im September 1984 über den Flughafen von Colombo und reiste über Deutschland nach Holland, wo er sieben Monate lang geblieben sei. Anschliessend habe er während sieben Jahren in Frankreich gelebt. Im Juni 2002 habe er bei der Botschaft in B._______ um Ausstellung eines Reisepasses ersucht. Da man ihm die Ausstellung des Passes verweigert habe, suchte er am 20. Juni 2002 um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen vom 24. Juni und 10. Juli 2002 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei psychisch angeschlagen und wenn er Reisepapiere erhalten würde, würde er nach Sri Lanka zurückkehren. A.b Nachdem er am 10. Juli 2002 sein Asylgesuch zurückgezogen hatte, schrieb das damalige BFF dieses am 11. Juli 2002 als gegenstandslos geworden ab. Am 23. September 2002 reiste er kontrolliert nach Colombo aus. A.c Der Beschwerdeführer stellte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend als Botschaft bezeichnet) gerichteter, englischsprachiger Eingabe vom 1. September 2003 ein zweites Asylgesuch, in welchem er geltend machte, in einem Spital in C._______ medizinisch behandelt worden zu sein. Die Behandlung habe ihm nicht geholfen, weshalb er nun in die Schweiz kommen wolle, um sich hier gegen seine Leiden behandeln zu lassen. A.d Mit Schreiben vom 26. September 2003 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft aufgefordert, sein Gesuch zu substanziieren und allfällige Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 nach. A.e Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 bewilligte das BFF die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sich wegen seines Leidens in der Schweiz behandeln lassen zu wollen, den Anforderungen an die Bewilligung zur Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni E-5284/2007 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht standhalten würden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass eine medizinische Behandlung in seiner Heimat nicht gewährleistet wäre, zumal die medizinische Versorgung in Sri Lanka ein relativ hohes Niveau aufweise. A.f Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. März 2004 wurde mit Urteil vom 16. April 2004 der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. B. Der Beschwerdeführer stellte mit an die D._______ gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom 10. Januar 2007 (Eingang [...]: 23. Februar 2007) ein drittes Asylgesuch (Gesuch um Visum, damit er als Flüchtling in die Schweiz kommen könne) und reichte eine Kopie des Ausweises für Asylsuchende in der Schweiz gültig bis 5. Januar 2003 ein. Am 27. Februar 2007 übermittelte die D._______ die Gesuchsunterlagen, die sie als zweites Asylgesuch interpretierte, mit ihren Anmerkungen zuständigkeitshalber ans BFM (Eingang BFM: 1. März 2007). In seiner schriftlichen Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2002 in C._______ als Fischer tätig gewesen zu sein. Nun sei es für Fischer gefährlich geworden, da sie auf offenem Meer von den Sicherheitskräften angegriffen worden seien. Er sei einmal von der SL-Army festgenommen und in ihr Camp gebracht worden. Nachdem seine Verwandten bei der lokalen "Human Right Organisation" vorgesprochen hätten und diese sich für ihn eingesetzt habe, sei er wieder freigelassen worden. Die Sicherheitskräfte würden jedoch immer wieder Menschen entführen, und es sei schwierig, in Sri Lanka im Frieden zu leben. C. Mit an die Botschaft gerichteter Eingabe vom 5. März 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten. D. Mit undatiertem englischsprachigem Schreiben (Eingang BFM: 5. Juni 2007) beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte ein mit "To whom it may concern" bezeichnetes Schreiben des Präsidenten der (...) von E._______ (C._______) vom 16. Mai E-5284/2007 2007 und ein diesbezügliches Wahrheitsbestätigungsschreiben vom 22. Mai 2007 bei der Botschaft ein. Diese übermittelte am 5. Juni 2007 dem BFM (Eingang BFM: 12. Juni 2007) die bei ihr eingereichten Eingaben. E. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2007 – eröffnet am 27. Juni 2007 – die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim BFM (Eingang: 10. Juli 2007) eine vom 29. Juni 2007 datierende, englisch verfasste Beschwerde ein, in welcher er um Bewilligung der Einreise und um Asylgewährung ersuchte. Das BFM übermittelte die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 7. August 2007). Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer nochmals das bereits eingereichte und als "To whom it may concern" bezeichnete Schreiben des Präsidenten der "Fishing Development Society" von Kurunagar (C._______) vom 16. Mai 2007 sowie ein weiteres Schreiben des HCR-Koordinators vom 29. Juni 2007 ein. G. Mit Vernehmlassung des BFM vom 11. September 2007, die dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 über die Botschaft übermittelt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 meldete die Botschaft, dass vom Beschwerdeführer bis anhin keine Replik eingetroffen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor- E-5284/2007 instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. BVGE 2007/30; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch, Italienisch) verfasst (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). In Konstellationen wie der Vorliegenden hat die ARK respektive das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde und Beweismittel zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die eingereichten Eingaben verständlich abgefasst respektive ausreichend begründet. Das Urteil ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die Verfügung vom 19. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Botschaft am 27. Juni 2007 eröffnet. Ein entsprechender Rückschein der srilankischen Post – die Botschaft übermittelte die Verfügung per Post – fehlt in den Vorakten. Da die Beschwerdeschrift am 10. Juli 2007 beim BFM eintraf, ist die 30-tägige Beschwerdefrist in jedem Fall eingehalten. 1.5 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teil genommen, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und (mit Ausnahme der Nichtverwendung einer Amtssprache, vgl. Ziff. 1.3) formgerecht eingereicht. Auf die Be- E-5284/2007 schwerde ist, somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Botschaft gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Botschaft führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Botschaft aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Gericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Botschaft, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (BVGE a.a.O. E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4 f.). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint, sei es, dass die asyl suchende Person die Einreisebedingungen erfüllt, sei es, dass das Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird; im letzteren Fall ist der asylsuchenden Person im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem voraussichtlichen negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen wurde (BVGE a.a.O. E. 5.6 f.). 2.2 Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch direkt beim D._______, welches in der Folge dem BFM überwiesen wurde. Dieses stellte vorab in seinem Übermittlungsschreiben vom 5. März 2007 an die schweizerische Vertretung in Colombo fest, dass bereits ein Asylgesuch vom E-5284/2007 Beschwerdeführer abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde durch die ARK mit Entscheid vom 16. April 2004 abgewiesen wurde. Im gleichen Schreiben ersuchte das Bundesamt via Botschaft den Beschwerdeführer zur Beantwortung von neun konkreten, auf seine früheren Vorbringen abgestimmten und präzisierenden Fragen, eine persönliche Befragung ordnete es jedoch nicht an. Somit sah sich die Botschaft offensichtlich nicht veranlasst, von sich aus eine persönliche Befragung durchzuführen. Eigentliche Gründe, welche eine Anhörung allenfalls verunmöglicht hätten, brachte sie nicht vor. 2.3 Nach dem vorstehend angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/30 hätte das BFM bei dieser Sachlage einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 19. Juni 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Dies hat es offensichtlich nicht getan. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt demnach in Beachtung von BVGE 2007/30 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Allgemeinen auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Dies namentlich deshalb, weil es nicht Sinn und Zweck des Rekursverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung von festgestellten Verfahrensmängeln spricht insbesondere auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwerer, wenn es wie vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde. 2.5 Das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/30 erging am 27. November 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf eine Anhörung beziehungsweise auf eine schriftliche Aufforderung zur Konkretisierung der Asylgründe generell zulässig. Ebensowenig musste vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt und der Verzicht auf eine Befragung in der vorinstanzlichen Verfügung begründet werden. Vor diesen Hintergrund erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht in jedem Fall als https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp#

E-5284/2007 zwingend. Vielmehr kann es unter besonderen Umständen angezeigt sein, den vor Bekanntwerden der neuen Praxis begangenen Verfahrensmangel nur ausnahmsweise zu heilen. Dies namentlich dann, wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Eine solche Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offengestanden hat, sich nochmals zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.). 2.6 Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Juni 2007 erging somit fünf Monate vor der durch den Entscheid BVGE 2007/30 eingeleiteten Praxisänderung. Hinzu kommt, dass, nachdem der Beschwerdeführer die ihm vom Bundesamt gestellten konkreten Fragen – unter Einreichung zweier Bestätigungen – beantwortet hatte, der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten war. Überdies ist dem Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Vorgehen kein materieller Nachteil entstanden. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre es ihm jederzeit möglich und zumutbar gewesen, von sich aus erneut durch eine schriftliche Eingabe bei der Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. Zudem wurde ihm auf Beschwerdestufe im Februar 2010 die vorinstanzliche Vernehmlassung mit Frist zur Stellungnahme zugestellt und ihm somit die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äussern und allenfalls zur aktuellen Lage in Sri Lanka Stellung zu nehmen, was er gemäss Mitteilung der Botschaft vom 19. Juli 2010 bis anhin und offensichtlich bis heute nicht getan hat. Aufgrund der besonderen Konstellation ist vorliegend ausnahmsweise von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen. 3. 3.1 Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. E-5284/2007 Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei sen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und, bejahendenfalls, ob aufgrund der ganzen Umstände der erforderliche Schutz gerade von der Schweiz gewährt werden soll, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Das BFM ging in seiner Verfügung vom 19. Juni 2007 sowie in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2007 im Wesentlichen davon aus, dass die eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und Osten des Landes zwar zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation geführt hätten, der Beschwerdeführer daraus für seine Person jedoch keine einreiserelevante Verfolgungssituation herleiten könne. Die geschilderten Nachteile seien lokaler Natur, und eine Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo wäre dem, offensichtlich immer noch in C._______ wohnhaften Beschwerdeführer, grundsätzlich zumutbar. Zudem bestünden angesichts des Umstandes, dass er sich bisher nicht veranlasst gesehen habe, seinen Wohnsitz innerhalb Sri Lankas an einen anderen Ort zu verlegen, gewisse Zweifel an seiner subjektiven Verfolgungsfurcht. E-5284/2007 4.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Erkenntnis an, dass der Beschwerdeführer keine konkrete und gezielt gegen ihn gerichteten nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe ausgesetzt war. Der Umstand, dass er und auch andere Fischer nur in bestimmten Zonen fischen durften und von den Sicherheitskräften für kurze Zeit festgehalten worden sind, stellt offensichtlich keine Gefährdung dar, die für die Erteilung einer Einreisebewilligung relevant wäre. 4.2.1 Nachdem nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation auszugehen ist, braucht auch auf die Frage nach der Beziehungsnähe zur Schweiz, wo sich der Beschwerdeführer im Jahre 2002 während rund dreier Monate als Asylbewerber aufgehalten hat und die Beziehungsnähe somit klar als nicht gegeben anzusehen ist, oder anderen potenziellen Zufluchtstaaten, nicht eingegangen zu werden. 4.2.2 Nach dem militärischen Sieg der srilankischen Streitkräfte über die LTTE im Mai 2009 und ihrer Vernichtung als Kriegspartei sind zudem viele Konflikte und Bedrohungen durch die eine oder die andere Gruppierung dahingefallen. Was der Beschwerdeführer über seine Bedrohung durch die SL-Armee sagte, kann, selbst wenn diese Angaben für die damalige Zeit im Kern zugetroffen hätten, in der heutigen Situation nicht mehr stimmen, zumal sich der Beschwerdeführer politisch offenbar nie exponiert hat. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht auf den unmittelbaren flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das Bundesamt hat damit die Einreise zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und E-5284/2007 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 11

E-5284/2007 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 E-5284/2007 — Swissrulings