Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5279/2012
Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), Burundi, vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).
E-5279/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der summarischen Befragung vom 20. Dezember 2011 und der direkten Bundesanhörung vom 15. Februar 2012 vorbrachte, sie sei in ihrem Heimatland von Polizisten zusammengeschlagen worden, so dass sie (…) im Spital habe behandelt werden müssen, dass sie nun unter physischen Folgeschäden dieses Vorfalles leide, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2012 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzugsauftrag an den Kanton B._______) des Dispositivs besagten Entscheides aufzuheben, dass das Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2012 rechtskräftig abwies, dass die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Juli 2012 (Poststempel) beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass sie zur Begründung einen Arztbericht vom 25. Juni 2012 von C._______, Psychiatriezentrum D._______, einreichte, in welchem eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert werden, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. September 2012 abwies und feststellte, die Verfügung vom 20. April 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
E-5279/2012 dass das BFM zur Begründung anführte, es gehe nicht an, dass abgewiesene Asylbewerber versuchen würden, sich nach Abweisung ihres Asylgesuches durch die Geltendmachung von gesundheitlichen Beschwerden in der Schweiz ein Bleiberecht zu verschaffen, und dass es der Beschwerdeführerin offenstehe, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 beim Gericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass das Gericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 den Vollzug der Wegweisung per sofort bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten aussetzte,
und erwägt, dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde,
E-5279/2012 dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, dass die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet wird, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, dass diese Anforderungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen sind, dass zumindest kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2), wobei sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, dass das Recht, angehört zu werden, gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts formeller Natur ist und zur Folge hat, dass eihttp://links.weblaw.ch/BGE-127-I-133 http://links.weblaw.ch/BGE-129-I-232
E-5279/2012 ne Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Rechtsmittelbehörde geheilt werden kann, dies unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine besonders schwere Prozessrechtsverletzung handelt und der betroffenen Partei die Möglichkeit offensteht, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft, dass das Gericht zwar vorliegend über volle Kognition verfügt (Art. 106 AsylG) und es sich um ein ausserordentliches Verfahren handelt, dass jedoch festzustellen ist, dass das Bundesamt als Begründung des ablehnenden Entscheides einzig vorwurfsvoll festhält, es gehe nicht an, dass abgewiesene Asylbewerber versuchten, sich nach der Abweisung ihres Asylgesuches durch die Geltendmachung von gesundheitlichen Beschwerden in der Schweiz ein Bleiberecht zu verschaffen und es der Beschwerdeführerin offenstehe, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen, dass es sich in keiner Weise mit dem (neu) eingereichten Arztbericht und der allfälligen Behandelbarkeit der Erkrankung im Heimatland der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, dass es sich damit um eine schwere Verletzung des Anspruchs um Gewährung des rechtlichen Gehörs handelt, welche auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden kann, dass die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat, dass keine Kostennote eingereicht worden ist, das Gericht deshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt und der Beschwerdeführerin für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Par-
E-5279/2012 teientschädigung in der Höhe von Fr. 600. – zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5279/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. September 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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