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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 E-5277/2012

18 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,800 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5277/2012

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (…).

E-5277/2012 Sachverhalt: A. Die Eltern des Beschwerdeführers hielten sich bereits zweimal als Asylsuchende in der Schweiz auf. Beide Asylgesuche wurden rechtskräftig abgewiesen. B. Am 8. März 2012 suchte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 29. März 2012 wurde er vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 29. Juni 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zusammen mit seinen Eltern in Deutschland und Schweden je ein Asylverfahren durchlaufen. Im September 2011 seien sie von Schweden nach B._______, Serbien zurückgekehrt. Als Roma könnten sie dort jedoch nicht in Ruhe leben. Sein Bruder C._______ sei von der Mutter zum Einkaufen geschickt worden. Als sich dieser verspätet habe, habe die Mutter ihn gebeten, nach dem Bruder zu suchen. Er habe seinen Bruder gefunden und gesehen, wie dieser von zwei Jungs zusammengeschlagen werde. Er habe versucht, die Streitenden zu trennen. Sein Bruder sei mit einer Flasche am Arm und am Kopf verletzt worden. Er habe es geschafft, mit seinem Bruder zu fliehen und diesen zum Arzt zu bringen. Danach hätten sie die Polizei gerufen. Drei Tage nach dem Vorfall hätten sich die beiden Jungs beziehungsweise Unbekannte zu Hause nach seinen Eltern erkundigt. Daraufhin hätten sie das Haus verlassen und sich zu einem Onkel begeben, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. C. Mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am 3. Oktober 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten. Es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-

E-5277/2012 tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Dossier sei zusammen mit demjenigen seiner Familie zu behandeln.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Unrechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-250/2012 vom 27. Januar 2012, mit Verweisen). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E-5277/2012 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.4 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (E-5284/2012) insoweit koordiniert, als die beiden Urteile zeitgleich ergehen. 3. 3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe country"). 3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermögen. Zur Begründung führt sie aus, aus dem Umstand, dass die Eltern in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hätten, würden sich a priori gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des dritten Gesuchs ergeben. Sodann habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich des Zeitpunktes des Arztbesuches sowie zu den Personen, welche seinen Vater aufgesucht hätten, unvereinbar geäussert. Konfrontiert mit diesen Widersprüchen, habe er diese nicht auflösen können. Weiter seien die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers vom BFM ebenfalls als haltlos qualifiziert worden. 4.2 Der Schluss der Vorinstanz, es würden keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, seine Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die Lage der Roma in Serbien zeigt der

E-5277/2012 Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-5277/2012 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5277/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Barbara Balmelli

Versand:

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