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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 E-5274/2006

28 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,971 parole·~25 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 17. März 2006 in Sachen Asyl und Weg...

Testo integrale

Abtei lung V E-5274/2006/noc {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 17. März 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5274/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 16. Dezember 2003 und reiste über Pakistan, Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder - unter Umgehung der Grenzkontrolle am 30. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt erhob am 2. Februar 2004 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 5. Februar 2004 hörte es den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen einlässlich an und wies ihn für die Dauer des Asylverfahrens am 6. Februar 2004 dem Kanton Zürich zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der aus der Provinz Nangarhar stammende Beschwerdeführer paschtunischer Ethnie im Wesentlichen geltend, er habe im Bazar von B._______ (Provinz Nangarhar) ein Lebensmittelgeschäft geführt. Sein Vater sei Mitglied der Islamischen Partei Afghanistan (Hezbe-Islami-ye Afghanistan) gewesen und in den frühen 1990er-Jahren als Widerstandskämpfer gestorben. Er und sein Bruder hätten sich ebenfalls dieser Partei angeschlossen, wobei er sich politisch nicht sehr aktiv betätigt habe. Der Parteiführer habe Ende 2003 zum "Jihad" gegen die Besetzer von Afghanistan aufgerufen. Der Bruder, welcher für den Staat gearbeitet habe, sowie dessen Familie seien anfangs Dezember 2003 bei einem Attentat in E._______ umgekommen. Nach der Beerdigung und den Trauerfeierlichkeiten sei er am 13. Dezember 2003 nach C._______ gereist, habe sich beim Provinzialrat mündlich darüber beschwert, dass noch keine Ermittlungen in Bezug auf den Tod seines Bruders und dessen Familie aufgenommen worden seien, und eine schriftliche Klage eingereicht. Nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf noch am selben Tag sei sein Haus in der Nacht beschossen worden. Aus Furcht um sein Leben habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Da er nicht genug Geld gehabt habe, um die ganze Familie ausser Landes zu bringen, habe er seine Frau und die Kinder dem Schwiegervater anvertraut und seine Heimat am 16. Dezember 2003 verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis sowie mehrere Fotos zu den Akten. E-5274/2006 B. Am 6. April 2004 (Poststempel) wurde ein ärztlicher Bericht in Bezug auf den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 17. März 2006 - eröffnet am 21. März 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass eine Prüfung ihrer Asylrelevanz entfalle. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 19. April 2006 an die ehemals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bezug eines allenfalls aufzuerlegenden Kostenvorschusses von seinem damals bestehenden Sicherheitskonto. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und verzichtete antragsgemäss in Berücksichtigung des damals bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel im Original samt den zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache übersetzt, nachzureichen. E-5274/2006 F. Am 24. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte seine Ehefrau betreffend zu den Akten. Hierauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Darauf wird, soweit von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 25. Juli 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte ferner am 12. November 2006 einen Zeitungsartikel die aktuelle Lage in Afghanistan betreffend ins Recht. Auf erwähnte Stellungnahme und den Artikel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Nachdem der Beschwerdeführer im November 2006 von der ARK über die Übernahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht informiert wurde, forderte das Gericht den Beschwerdeführer mittels Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 auf, innert Frist eine Stellungnahme zu den von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos und den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen abzugeben. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zum aktuellen Aufenthaltsort und -status seiner Familienangehörigen und Verwandten zu äussern und entsprechende Beweismittel ins Recht zu legen. J. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2008 nach. Auf deren Inhalt wird - sofern in casu von wesentlicher Bedeutung - in den Erwägungen eingegangen. K. Auf vorgängige Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2008 eine Kostennote ins Recht. E-5274/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder E-5274/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seines negativen Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So E-5274/2006 weise die Asylbegründung eine Reihe von gewichtigen Ungereimtheiten auf. Zunächst sei festzustellen, dass die Asylbegründung aufgesetzt wirke. Alle wesentlichen Sachverhaltselemente sollen sich innert weniger Tage vor der Ausreise zugetragen haben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in der Nacht mit einem Sammeltaxi nach Hause zurückgekehrt. Um Mitternacht hätten Unbekannte auf sein Haus geschossen. Es erscheine wenig wahrscheinlich und somit konstruiert, dass auf die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und dessen Verhalten in C._______ derart rasch reagiert worden sei. Wenig wahrscheinlich erscheine auch, dass er am nächsten Morgen das Haus zusammen mit dem Schwiegervater verlassen und seine Familie alleine zurückgelassen habe, habe er doch angegeben, sehr viel Angst um seine Familie gehabt zu haben. Auch habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Todesdatum des Bruders, das Beerdigungsdatum und die anwesenden Personen beim Beschuss des Hauses widersprüchlich geäussert. Die Widersprüche habe er nicht auflösen können. Eine gesamtheitliche Betrachtung der Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen im Kern entgegen, die Vorinstanz berücksichtige in Bezug auf den Vorhalt der unglaubhaften Vorbringen nicht, dass er und sein Vater selber einer Partei angehört hätten, die zur herrschenden Provinzverwaltung und zum Regime von Präsident Karzai kritisch eingestellt sei und von diesen als oppositionell bekämpft werde. Er weise weiter darauf hin, dass auch in Afghanistan Telefone existieren würden. So sei die Information vom Anschlag auf seinen Bruder und dessen Tod telefonisch an die in C._______ lebenden Angehörigen gegangen. Von diesen sei er gleichentags persönlich benachrichtigt worden, worauf er sich unverzüglich nach C._______ begeben habe, um Nachforschungen anzustellen und zu protestieren. Auch habe er anlässlich der direkten Bundesanhörung eine Erklärung geliefert, weshalb die Reaktion auf seine Proteste so "brutal und schnell" erfolgt sei. Zum Vorhalt der widersprüchlichen Vorbringen weise er darauf hin, dass er plausible Erklärungen abgegeben habe. Es lägen insgesamt keine Gründe vor, weshalb seine Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren seien. E-5274/2006 Er mache im Übrigen geltend, dass sein Vater nach seiner Flucht von der Provinzregierung in C._______ für einige Monate in Haft genommen worden sei. Seine Familie habe deshalb ihr Heimatdorf verlassen und sei nach D._______ (Pakistan) geflüchtet. Hinzu komme, dass die Islamische Partei Afghanistan (Hezbe-Islami-ye Afghanistan) nach wie vor gegen die US-Truppen beziehungsweise gegen die Zentralregierung von Hamid Karzai in Kabul und die Provinzregierung von C._______ kämpfe. Unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Gründe erscheine es überwiegend glaubhaft, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Misshandlungen und Verfolgung drohten. Er habe begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung. Er erfülle alle Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.3 Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte betreffend seine Ehefrau zu den Akten. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass seine Ehefrau wegen eines Leidens an der Schilddrüse in D._______ (Pakistan) in Behandlung stehe. Er bitte ebenfalls um Berücksichtigung des Hinweises, dass sich seine Familie in Pakistan aufhalte. Er halte daran fest, dass diese nach seiner eigenen Flucht nach Pakistan habe flüchten müssen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer gebe an, nach seiner Flucht sei sein Vater von der Provinzregierung einige Monate lang in Haft genommen worden. Seine Familie sei deshalb nach D._______geflohen. Diese Angaben würden ungereimt wirken. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Befragung behauptet, sein Vater sei in den frühen 1990er-Jahren während des Widerstandskampfes gefallen. Überdies dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer von der angeblichen monatelangen Haft des Vaters bereits vor der Ablehnung seines Asylgesuches erfahren habe. Angesichts dessen sei als unglaubhaft zu taxieren, dass der Vater monatelang festgehalten worden sei. Im Weiteren sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte Angaben zum Reiseweg in die Schweiz gemacht habe. Dies sei ein Indiz dafür, dass er den Asylbehörden Aufenthalte in Drittstaaten zu verheimlichen beabsichtige. Wie oben erwähnt würden auch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine persönlichen Verhältnisse zu täuschen versuche. Angesichts dessen verunmögliche es der Beschwerdeführer den Asylbehörden, die Zumutbarkeit seiner Rückkehr umfassend zu prüfen. Die Un- E-5274/2006 tersuchungspflicht der Behörden werde jedoch durch die Mitwirkungsund Wahrheitspflicht der Asylsuchenden begrenzt. 4.5 In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2006 zur Vernehmlassung des BFM teilt der Beschwerdeführer mit, der Rechtsvertreter habe bei der Redaktion der Beschwerdeschrift versehentlich festgehalten, sein Vater und nicht sein Schwiegervater sei nach seiner Flucht festgenommen worden. Er bitte daher um Nachsicht. Nicht nachvollziehbar scheine ihm hingegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er unsubstanziierte Angaben über seinen Reiseweg in die Schweiz gemacht haben solle. Er sei dazu lediglich bei der Erstbefragung im Empfangszentrum befragt worden. Der vorinstanzliche Vorwurf halte deshalb einer näheren Untersuchung nicht stand, zumal ihn das BFM nicht näher - und damit widerlegbar - begründet habe. Würde man bei dieser Sachlage zu seinem Nachteil von einer Mitwirkungspflichtsverletzung ausgehen, so wäre sein Gehörsanspruch verletzt. Schliesslich weise er auf die sich von Tag zu Tag verschlechternde allgemeine Lage in Afghanistan hin, welche einen Wegweisungsvollzug umso eher verbiete. 4.6 Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 erklärt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2008 ferner, auf den sieben von ihm beim BFM eingereichten Fotos sei er als Soldat der Partei "Hezbi Islami" von Hekmatiyar zu sehen, mit welcher er vor vierzehn Jahren gegen die kommunistische Regierung habe kämpfen müssen. Was die am 24. Mai 2006 auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen anbelange, so würden sich diese auf seine Ehefrau F._______ beziehen. Die beiden ärztlichen Zeugnisse, welche von einem männlichen Patienten namens G._______ sprechen würden, seien wohl aus Nachlässigkeit unzutreffend ausgestellt worden. Die Gesundheitssituation seiner Frau habe sich trotz einer Schilddrüsenoperation nicht wesentlich verbessert und sie habe zudem auch Probleme mit den Nieren. Sie halte sich nach wie vor mit den Kindern in Pakistan auf. 4.7 4.7.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller E-5274/2006 persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 4.7.2 Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer gab zunächst anlässlich der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll, sein Bruder sei am 12. Dezember 2003 in E._______ durch einen Bombenanschlag getötet worden (A 1, S. 3). Später sagte er jedoch aus, dieser sei am 6. Dezember 2003 umgekommen. Am 12. Dezember 2003 hätten sie den Leichnam des Bruders erhalten (a.a.O., S. 5). Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Bundesanhörung an, die Leichen seines Bruders und dessen Familie seien am 7. Dezember 2003 ins Dorf gebracht worden (A 7, S. 3). Auf diese Ungereimtheit angesprochen erläuterte er, er habe sich anlässlich der Empfangstellenbefragung möglicherweise nicht richtig ausgedrückt oder sei nicht richtig verstanden worden. Nach der Beerdigung werde gemäss Tradition eine Trauerfeierlichkeit vorgenommen. Diese habe bis am 12. Dezember 2003 gedauert (a.a.O., S. 4). Der Beschwerdeführer vermochte den Widerspruch jedoch nicht plausibel aufzulösen und auch der Einwand in der Beschwerde, er habe sich auf den entsprechenden Vorhalt eindeutig geäussert, vermag nicht zu überzeugen. Bei einem gewaltsamen Tod eines Familienmitgliedes handelt es sich um ein besonderes Vorkommnis, das in Anbetracht seiner einschneidenden Bedeutung grundsätzlich besonders einprägsam auf den Betroffenen wirkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb unterschiedliche Angaben vorliegen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass E-5274/2006 gewisse Aussagen des Beschwerdeführers wegen sprachlicher Probleme mit dem Dolmetscher mangelhaft beziehungsweise fehlerhaft übersetzt worden wären. So bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Äusserungen (A 1, S. 8). Im Übrigen stehen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Todes seines Bruders "unverzüglich" nach C._______ zur Provinzverwaltung begeben habe, um nachzuforschen und zu protestieren (vgl. act. S. 7) mit seinen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung im Widerspruch. Der Beschwerdeführer hatte damals angegeben, am 13. Dezember 2003, d.h. fünf Tage nach der Beerdigung des Bruders und dessen Familie nach C._______ gereist zu sein, um sich zu beschweren (A 7, S. 3 und 4), was nach allgemeinem Verständnis nicht als "unverzüglich" bezeichnet werden kann. Als weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er zunächst erklärte, bei den Schüssen auf sein Haus seien die Ehefrau und die Kinder mit ihm zusammen gewesen (A 1, S. 5). Anlässlich der Bundesanhörung gab er jedoch zu Protokoll, der Schwiegervater sei auch anwesend gewesen (A 7, S. 4). Er erläuterte später, seine Familie und der Schwiegervater würden in verschiedenen Häusern, jedoch in derselben Ummauerung leben (a.a.O., S. 5). Dieser Erklärungsversuch wie auch der Hinweis in der Rechtsmittelschrift auf die traditionelle Bauweise der afghanischen Häuser vermögen diese Unstimmigkeit jedoch nicht zu beseitigen. Angesichts des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers, der Mitglied der Islamischen Partei Afghanistan (Hezbe-Islami-ye Afghanistan) gewesen sei, sich politisch jedoch nicht sehr aktiv betätigt habe (A 1, S. 6), erscheint der Angriff auf sein Haus noch am selben Tag, an welchem er die Beschwerde in C._______ eingereicht habe, nicht nachvollziehbar. Die Unglaubhaftigkeit des Vorfalls wird denn auch dadurch verstärkt, dass die Angaben zu den Umständen des Angriffes auf sein Haus weder detailliert noch konkret ausgefallen sind, so dass der Eindruck entstanden wäre, es berichte die im Mittelpunkt stehende Person über ein einschneidendes Erlebnis. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Angaben lassen einen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen und gehen nicht über allgemein gültige Aussagen hinaus. So antwortete der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage, wer auf sein Haus geschossen habe, es sei stockdunkel gewesen und sie E-5274/2006 seien sehr verängstigt gewesen. Bei ihnen sei jetzt die ethnische Minderheit der Paschai an der Macht, welche in bewaffnete Einheiten aufgeteilt sein. Es sei für alle klar gewesen, dass diese die Tat begangen hätten (A 7, S. 4). 4.7.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, seinen Schilderungen die nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirken in ihrer Gesamtheit aufgesetzt und konstruiert, lassen somit in der Tat überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einen nicht selber erlebten Sachverhalt als Asylbegründung vorgetragen hat und somit seinen Schilderungen nicht geglaubt werden kann. An dieser Schlussziehung vermögen weder die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Fotos, auf denen er seiner Erklärung auf Rechtsmittelebene zufolge als Soldat der Islamischen Partei Afghanistan im Jahre 1994 zu sehen sei, noch der Parteiausweis oder der auf Rechtsmittelebene ins Recht gelegte Zeitungsartikel, die allgemeine Situation in Afghanistan betreffend, etwas zu ändern, da diese Unterlagen nicht geeignet sind, die vorstehend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. 4.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält es deshalb nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für nicht gegeben, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm behaupteten Umständen in der vorgegebenen Notsituation im Jahre 2003 fliehen musste. Der Beschwerdeführer vermag somit mit seinen diesbezüglichen Vorbringen den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf entsprechende Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese keinen anderen Entscheid in der Frage der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen vermögen. 4.7.5 Was sodann die - vorliegend nicht zu bestreitende - Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Islamischen Partei Afghanistan anbelangt, lässt sich allein aus diesem Umstand nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen, da sich die von ihm auf Beschwerdeebene erwähnten - zwangsweise - erfolgten E-5274/2006 Kampfhandlungen als einfacher Soldat für diese Organisation auf einen im Jahre 1994 zurückliegenden und damit für die im Jahre 2003 erfolgte Ausreise nicht mehr kausalen Sachverhalt beziehen (vgl. act 16, S. 1) und er im Folgenden für diese Organisation nicht sehr aktiv gewesen sein soll (vgl. A1, S. 6), womit zugleich auch nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im im Falle seiner Rückkehr auszugehen ist. 4.7.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist demzufolge festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4, S. 54 f.). 5.5 5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Hei- E-5274/2006 mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5.2 In ihrem Urteil i.S. A.B., Afghanistan, vom 24. Januar 2006 nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Bei dieser Beurteilung, die weiterhin Gültigkeit beansprucht, kam sie zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8., S. 102). Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus solchen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 30, E. 7b, S. 193 f.; Nr. 10, E. 10b.cc, S. 68). Zudem ist die Rückkehr in solche Provinzen lediglich für junge, unverheiratete Personen oder kinderlose Paare zumutbar, sofern keine schweren gesundheitlichen Probleme vorliegen. 5.5.3 In casu stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, wo er seit Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Nangarhar zählt zu denjenigen Provinzen, in welche gemäss EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. Daran hat sich bis heute nichts geändert. So stuft das UNHCR in seiner neuesten Lagebeurteilung weite Teile der Provinz Nangarhar als unsicher ein (UNHCR, Afghanistan Security Update Relating to Complementary Forms of Protection, 6. Oktober 2008). Vor dem Hintergrund der Lageanalyse in EMARK 2006 Nr. 9 und der aktuellen Lage in Afghanistan ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in die Provinz Nangarhar somit als unzumutbar zu bezeichnen. Es ist ihm mangels intakten Beziehungsnetzes auch nicht zuzumuten, sich in einer anderen Provinz Afghanistans, in welche die ARK den Wegweisungsvollzug in EMARK 2006 Nr. 9 als zumutbar E-5274/2006 erachtete, niederzulassen. Dasselbe gilt für die Stadt Kabul; die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Stadt voraus (vgl. EMARK 2003 Nr. 30, E. 7b, S. 193). Der Beschwerdeführer verfügt ausserhalb der Provinz Nangarhar über keine Verwandten und somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei einer Rückkehr zur Seite stünde. Sein Vater sei als Widerstandskämpfer in den frühen 1990er-Jahren, seine Mutter eines natürlichen Todes gestorben (A 1, S. 3). Was im Weiteren den Verbleib seiner Ehefrau und Kinder anbelangt, lässt sich den am 24. Mai 2006 bei der ARK eingereichten medizinischen Dokumenten entnehmen, dass sich diese in Pakistan ausgestellten Unterlagen zwar auf eine männliche Person namens G._______ beziehen. Hingegen erscheint die Erklärung auf Beschwerdeebene, dass es sich hierbei um eine Nachlässigkeit des Verfassers handeln dürfte und die ärztlichen Unterlagen seine Ehefrau F._______ betreffen, als nachvollziehbar. Zudem sprechen weitere gewichtige Indizien dafür, dass sich die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers fortan in D._______ (Pakistan) aufhalten respektive aufgehalten haben. Denn nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Beschwerdeführer im Juli 2007 beim Bundesamt ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokumentes ein, welches im August 2007 genehmigt wurde. Diesem Gesuch lag unter anderem ein ärztliches Attest vom 25. Juni 2007, ausgestellt durch einen Arzt eines Spitals in D._______ zugrunde, gemäss dem sich die gesundheitliche Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt massiv verschlechtert hatte. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich zwar viele afghanische Familien mangels adäquater medizinischer Behandlungsmöglichkeit im Heimatland in Pakistan ärztlich behandeln und nehmen hierfür vorübergehenden Aufenthalt im Grenzgebiet zu Afghanistan. Vorliegend sind aber aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, wonach die Familie, sollte sie seit erwähntem Spitalaufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sein, ausserhalb der Provinz Nangarhar Wohnsitz genommen hätte. Es fehlen somit die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in den erwähnten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen respektive sichern zu können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesamthaft als unzumutbar zu bezeichnen. E-5274/2006 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Konkrete und aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers einschränkende gesetzliche Tatbestände entgegen stehen würden (Art. 83 Abs. 7 AuG), bestehen vorliegend nicht. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 28. November 2008 zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von 8.42 Stunden und Barauslagen von Fr. 109.50 aus, die als angemessen erscheinen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 240.-- ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 2'292.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 1'146.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5274/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise - soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'146.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, eingereichte medizinische Unterlagen in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier) - (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 17

E-5274/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 E-5274/2006 — Swissrulings