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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 E-5270/2008

3 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,201 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Jul...

Testo integrale

Abtei lung V E-5270/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5270/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gemeinde C._______, Kosovo) stellte am 14. August 1998 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde infolge Rückzugs vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Beschluss vom 19. Oktober 1999 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gemäss Akten und seinen Aussagen kehrte der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1999 nach B._______ in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien zurück, wo er bis zur erneuten Ausreise wohnte. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 31. Dezember 2007 respektive Mitte Januar 2008 erneut, reiste nach Albanien und hielt sich zunächst während ungefähr sechs Wochen in D._______ auf. Von dort gelangte er in einem geschlossenen Kombi über Montenegro, Kosovo sowie ihm unbekannte Transitländer nach Italien und von dort Ende März / Anfang April 2008 mit dem Zug in die Schweiz, wo er am 20. April 2008 um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2008 fand in Altstätten die Empfangszentrumsbefragung statt, am 9. Juni 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, seine muslimischgläubige Familie liege mit der katholischen Familie E._______ in Fehde. Hintergrund sei die Partnerschaft einer Angehörigen der Familie E._______ mit F._______, einem Bruder des Beschwerdeführers. Mitglieder der verfehdeten Familie würden F._______ vorwerfen, die besagte Frau misshandelt zu haben, und sich deshalb der Verbindung widersetzen. Aus diesem Grund sei am 29. November 2007 einer seiner Brüder (F._______ resp. G._______) vor einem Restaurant in C._______ von fünf Männern der Familie E._______ verprügelt worden. Zuvor habe der besagte Bruder telefonisch den Beschwerdeführer und dieser wiederum die Polizei zu Hilfe gerufen. Hiernach sei er seinem Bruder zu Hilfe geeilt und habe ihn bis zum Eintreffen der Polizei verteidigt. Von diesem Zeitpunkt an habe der Beschwerdeführer weitgehend versteckt gelebt. Als er am Abend des 31. Dezember 2007 Einkäufe in C._______ erledigt habe, sei er auf E-5270/2008 dem Rückweg von einem Wagen verfolgt und sein Auto beschossen worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zur Untermauerung seiner Asylgründe reichte der Beschwerdeführer folgende in albanischer Sprache verfasste Dokumente als Beweismittel zu den Akten: Eine schriftliche Stellungnahme seines Bruders G._______ zum Vorfall vom 29. November 2007; ein Antrag auf Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens des Kosovo Police Service (KPS) an das Gericht für geringfügige Angelegenheiten in C._______, in Kopie; eine Bestätigung des Vorfalls vom 29. November 2007 durch den Anwalt H._______. C. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt sowie darum ersucht, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. E.a Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2008 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E-5270/2008 In der Folge wurde eine Übersetzung der ins Recht gelegten Beweismittel in die Wege geleitet. E.b Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2008 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- gesetzt. Diesen hat der Beschwerdeführer am 16. September 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- E-5270/2008 schwerde (Rechtsbegehren 5) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG E-5270/2008 nicht zu genügen vermöchten. So habe er bei der Befragung zur Person angegeben, sein Bruder F._______ sei am 29. November 2007 von fünf Mitgliedern der Familie E._______ verprügelt worden, während er anlässlich der direkten Anhörung geltend gemacht habe, Opfer des nämlichen Angriffs sei sein Bruder G._______ gewesen. Betreffend die Ausreise nach D._______ habe er in der Anhörung zunächst angegeben, diese sei am 31. Dezember 2007 erfolgt, wohingegen er später angeführt habe, erst ungefähr zwei Wochen nach diesem Datum ausgereist zu sein. Schliesslich widerspreche die geschilderte Vorgehensweise der Polizei nach seinem Anruf der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handeln. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Polizei beim Eingang eines Notrufs nicht nach den Personendaten des Anrufers sowie den Umständen der Auseinandersetzung erkundigt haben solle, bevor eine Patrouille losgeschickt werde. Auch sei die Darstellung anzuzweifeln, welcher zufolge zwei Polizisten sieben sich prügelnde Personen ohne weiteres hätten trennen können. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel untauglich, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, zumal sich deren Inhalt nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers decke. Aus den abgegebenen Dokumenten ergebe sich, dass Geldschulden die Ursache für das Handgemenge gewesen seien, an welchem zudem lediglich G._______ und I.E._______ beteiligt gewesen seien, während der Beschwerdeführer erst kurz vor der Polizei zu den Streitenden gestossen sei. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen worden sei. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten betreffend die Identität des angegriffenen Bruders anbelangt, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung den Bruder F._______ (B1 S. 5), anlässlich der Anhörung jedoch den Bruder G._______ (B8 S. 10) als Opfer nannte. Bezeichnenderweise wird im Übrigen auch in den eingereichten Dokumenten G._______ als Beteiligter genannt, während es sich bei F._______ um denjenigen Bruder handelt, welcher für die Familienfehde verantwortlich sein soll, weshalb ein Angriff auf ihn umso naheliegender wäre. Ebenso ist mit dem BFM festzustellen, dass die in der E-5270/2008 Direktbefragung gemachten Ausführungen zum Zeitpunkt der Ausreise kein einheitliches Gesamtbild ergeben (B8 S. 9 und 10). Schliesslich korrespondieren die eingereichten Dokumente (vgl. Bst. B) nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz inhaltlich in keiner Weise mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Insbesondere ist den Beweismitteln nicht nur unzweideutig zu entnehmen, dass Geldschulden den Hintergrund der tätlichen Auseinandersetzung bildeten, sondern auch dass I.E._______ deren Schuldner war. Damit ist dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der albanische Begriff für Schuld (Borxh) vorliegend als Blutschuld seiner Familie gegenüber der Familie E._______ zu verstehen sei, jede Grundlage entzogen. Weiter führt G._______ in seiner Erklärung aus, dass es zwischen ihm und I.E._______, nachdem dieser erklärt habe, die Schuld nicht begleichen zu wollen, sowie nach dem Austausch von Beleidigungen zu einer Schlägerei gekommen sei. Eine – den Angaben des Beschwerdeführers entsprechende – Beteiligung weiterer Mitglieder der Familie E._______ erwähnt der Bruder hingegen mit keinem Wort. Entsprechend wird der Hergang der Ordnungswidrigkeit im Polizeibericht dahingehend beschrieben, dass die Gebrüder [Familienname des Beschwerdeführers] den hier als Opfer bezeichneten I.E._______ mit den Fäusten ins Gesicht und an den Kopf geschlagen hätten. Wiederum der Erklärung des Bruders ist zu entnehmen, dass die Beziehungen zwischen den Familien [Familienname des Beschwerdeführers] und E._______ "wegen dieser Schlägerei" eingefroren seien. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgeschichte, gemäss welcher eine Liebesbeziehung jeweils eines Angehörigen den Hintergrund für eine religiös überlagerte Familienfehde bilde, nicht stichhaltig und ist als Sachverhaltskonstrukt zu werten. 5.3 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung klarerweise um eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es E-5270/2008 der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f., S. 202 f.). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und KFOR, ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. In Anbetracht dieser neueren Entwicklung im Kosovo ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen unbekannter Dritter zu ersuchen. 5.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer E-5270/2008 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des E-5270/2008 UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat (vgl. Ziff. 5.3). Dies dürfte die Situation für den albanischstämmigen Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zusätzlich erleichtern. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist mit (...) Jahren ein noch junger und gemäss Aktenlage gesunder Mann, der praktisch sein gesamtes Leben in der Region C._______ im Kosovo verbracht hat. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nebst seinen dort wohnhaften Eltern und Geschwistern auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt wäre. Schliesslich hat er die letzten Jahre in seinem erlernten Beruf als (...) gearbeitet, so dass auch weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass er in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- E-5270/2008 digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen (Rechtsbegehren 6), gegenstandslos. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe (Rechtsbegehren 7) ist festzustellen, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb sich auch dieser Antrag mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos erweist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.-festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. E-5270/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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