Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5269/2021
Urteil v o m 1 2 . April 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2019 (E-5657/2019).
E-5269/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin ersuchte am 23. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl und machte im Wesentlichen geltend, sie sei ledig und kinderlos. Im Jahr 1995 sei sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Anlässlich der militärischen Grundausbildung sei sie bereits am ersten Tag ohnmächtig und deshalb ins LTTE-Spital in B._______, C._______, gebracht worden. Danach habe sie in (…) 13 Jahre lang gearbeitet. Gegen Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 sei sie geflüchtet und von der sri-lankischen Armee ins Flüchtlingscamp D._______ gebracht worden. Im Jahr 2011 sei sie nach C._______ zurückgeschickt worden und habe bei ihrer Cousine gelebt. Dort sei sie auch registriert gewesen. Im Jahr 2012 hätten Personen sie beziehungsweise ihre Tätigkeit im LTTE-(…) verraten, weshalb sie im (…) 2012 von zwei Soldaten in ein Camp gebracht worden sei. Aus unbekannten Gründen sei sie dort zwei Jahre lang festgehalten worden. Nach 18 Monaten hätten Soldaten begonnen, sie täglich zu vergewaltigen. Nachdem sie von einem Soldaten aufs Ohr geschlagen worden sei, sei sie in ein staatliches Spital in C._______ gebracht worden. Rund eine Woche später habe sie das Spital verlassen können und sei im Dezember 2014 zu ihrer Cousine zurückgekehrt. Von Soldaten sei sie auf der Strasse gesucht worden beziehungsweise habe sie unbekannte Personen vor dem Haus ihrer Cousine wahrgenommen, weshalb sie das Haus nicht mehr verlassen habe. Ihre Cousine habe schliesslich einen Schlepper für sie organisiert, mit dessen Hilfe sie einen Reisepass und eine Identitätskarte beantragt habe. Mit diesen Dokumenten sei sie am (…) 2016 über den Flughafen Colombo in die Schweiz gereist. A.b Mit Verfügung vom 25. September 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Aufgrund ihrer vagen, widersprüchlichen und revidierenden Antworten sei davon auszugehen, sie versuche die Asylbehörden über ihre tatsächlichen familiären Verhältnisse zu täuschen. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE sei aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft. Ausserdem habe
E-5269/2021 sie die Inhaftierung und deren Hintergrund nur oberflächlich und knapp wiedergeben können; diese könne ebenfalls nicht geglaubt werden. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst, was auch die legale Ausreise bestätige. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, sie werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. A.c Die Gesuchstellerin erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie hielt an ihren Vorbringen fest und wies insbesondere auch auf ihre Traumatisierung aufgrund der erlittenen sexuellen Misshandlungen hin. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil E-5657/2019 vom 21. November 2019 ab. Es teilte die Einschätzung des SEM, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden und auch keine Risikofaktoren ersichtlich seien, aufgrund welcher ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen könnten. Ihre medizinischen Beschwerden, eine vermutete posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Gehörsstörung, stünden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. B. Am 22. Januar 2020 ersuchten die (…) Behörden die Schweiz um Wiederaufnahme der Gesuchstellerin gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Nach Gutheissung des Gesuchs durch das SEM reiste die Gesuchstellerin am (…) 2020 erneut in die Schweiz ein. C. Mit einer als «Mehrfachgesuch / qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe ans SEM vom 29. November 2021 beantragte die Gesuchstellerin, auf ihr zweites Asylgesuch beziehungswiese Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten und die Verfügung des SEM (vom 25. September 2019) sei in Wiedererwägung zu ziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu verfügen, zudem sei ihr die
E-5269/2021 unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Zur Begründung ihres Gesuches führt sie aus, sie sei eine andere Person, als sie im ordentlichen Asylverfahren angegeben habe. Sie habe aus Angst vor Verfolgung und vor der Ablehnung ihres Asylgesuches einen falschen Namen angegeben und ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen. Ihr Sohn E._______ (nachfolgend E._______, N […]) sei bei den LTTE aktiv gewesen und habe deswegen in der Schweiz Asyl erhalten. Ein weiterer Sohn sei ebenfalls ein LTTE-Kämpfer gewesen, wie auch ein Onkel ihrer Söhne. Als Mutter von E._______ sei sie mehrfach vom Militär zu Hause bedroht worden und sie fürchte um ihr Leben bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Sie weise ein Gefährdungsprofil auf, zumal sie eine nahe Angehörige von LTTE-Kämpfern sei, ein Asylgesuch im Ausland gestellt habe und aus Sicht der sri-lankischen Regierung aus einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE zurückkehren würde. Sie sei gerne bereit, nochmals angehört zu werden. Sie wisse nun, dass sie den Schweizer Behörden vertrauen könne und müsse. Sollte man ihr kein Asyl gewähren, so sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, da sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Lebensgefahr sei. Sie sei zudem gesundheitlich angeschlagen. Der Eingabe legte sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde, ihre Heiratsurkunde im Original, eine Kopie der Todesurkunde ihres Ehemannes, das Ergebnis eines DNA-Tests vom 31. August 2021, die Rechtsmitteleingabe ihres Sohnes E._______ vom (…) 2013 in dessen Beschwerdeverfahren, ein Stammdatenblatt ihrer Person des Migrationsamts F._______ und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung ihres Sohnes E._______ bei. D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 überwies das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom 29. November 2021 gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, es würden in der Eingabe keine Gründe angeführt, die unter dem Titel eines neuen Asyl- oder Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen wären; vielmehr mache die Gesuchstellerin sinngemäss Revisionsgründe geltend. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin per sofort einstweilen aus.
E-5269/2021 F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Gesuchstellerin auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie ein Revisionsverfahren anhängig machen wolle und diesfalls eine Verbesserung der Eingabe vom 29. November 2021 einzureichen. G. Mit durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin eingereichter Eingabe vom 20. Dezember 2021 beantragt die Gesuchstellerin, die Eingabe sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und auf das Gesuch sei einzutreten, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5657/2019 vom 21. November 2019 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu erteilen, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Migrationsbehörden des Kantons F._______ seien anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel beurteilt habe. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, sie habe im ordentlichen Asylverfahren kein Vertrauen zu den Schweizer Behörden fassen und ihre wahren Fluchtgründe darlegen können, da in Sri Lanka behördliche Willkür und Folter an der Tagesordnung seien. Ausserdem habe sie in der Schweiz keinen Kontakt zu ihrem Sohn gehabt, sie hätten erst wieder Kontakt aufgenommen, als sie in G._______ gewesen sei. Erst nach ihrer Rückkehr aus G._______ habe sie sodann von der Asylgewährung betreffend ihren Sohn erfahren. Ausserdem habe ihre psychische Beeinträchtigung ihr verunmöglicht, bereits im ordentlichen Asylverfahren rational zu urteilen und ihre wahre Geschichte zu erzählen. Nachdem ihr Sohn im Jahr 2012 aus Sri Lanka geflohen sei, habe sie im Jahr 2013 Besuch des Militärs und des Criminal Investigation Department (CID) erhalten. Diese hätten nach ihrem Sohn gesucht, was dieser auch in seiner Beschwerde vom (…) 2013 dargelegt habe. Als Mutter von zwei Mitgliedern der LTTE sowie als Verwandte eines exponierten LTTE-Aktivisten sei sie an ihrem Wohnort gesucht worden. Sie erfülle aufgrund ihrer Familiengeschichte in mehrfacher Weise ein höchstgefährdetes Profil, weshalb sie Anspruch auf Asyl habe. Sollten ihre Revisionsgründe als verspätet erachtet werden, sei zumindest der Vollzug der Wegweisung als Unzulässig
E-5269/2021 zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der Biografie ihrer Söhne und weiterer Verwandter von staatlicher Seite gesucht werde. Aufgrund der familiären und sozialen Situation würde sie eine umfassende Ächtung und auch Beeinträchtigungen erleiden. Der Zugang zur Infrastruktur, insbesondere die aufgrund ihrer psychischen Probleme notwenige Betreuung wäre damit unmöglich, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachweises der Bedürftigkeit gut und fordert die Gesuchstellerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, Stellung zu den im Asylverfahren unterschiedlich erfassten Personalien zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 reichte die Gesuchstellerin Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit ein und machte zusätzliche Angaben zu ihren wahren Personalien unter Hinweis auf ihre Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Todesurkunde ihres Ehemannes. J. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Gesuchstellerin auf, weitere Unterlagen zur Prozessbedürftigkeit nachzuweisen, da aus der Eingabe vom 21. Januar 2022 eine solche nicht hervorgehe. K. Mit Eingabe vom 2. März 2022 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2022 führt das SEM aus, dass die Gesuchstellerin im Asylverfahren über ihre Mitwirkungspflicht informiert
E-5269/2021 worden sei. Sie mache nunmehr gänzlich andere Personalien und Asylgründe geltend. Ihrem angeblichen Sohn E._______ habe das SEM am (…) 2014 Asyl gewährt. Es sei nicht verständlich, weshalb sie sich nicht als Mutter eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, die angeblich eine Reflexverfolgung erlitten habe, habe zu erkennen geben wollen. Ihre angebliche Angst, im Rahmen ihres Asylverfahrens die Wahrheit zu erzählen, sei nicht nachvollziehbar und werde in den Eingaben auch nicht näher begründet. Bezeichnenderweise hätten die gänzlich neuen Umstände auch keinen Eingang in das Beschwerdeverfahren gegen den Asylentscheid des SEM vom 25. September 2019 gefunden. Alleine aus dem Umstand, dass sie die Mutter eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings sei, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. N. Am 2. April 2022 replizierte die Gesuchstellerin und führte aus, gestützt auf das DNA-Gutachten sei das Abstammungsverhältnis zu ihrem Sohn E._______ bewiesen. Sie habe während des ordentlichen Verfahrens kein Vertrauen zu den Schweizer Behörden fassen können und befürchtet, diese würden ihre Verbindungen zur LTTE verurteilen und allenfalls ahnden, da es sich um eine terroristische Vereinigung handle. Der Ablauf des Verfahrens ihres Sohnes sei ihr zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs nicht bekannt gewesen. Erst nach dem negativen Endentscheid und ihrem Weggang nach G._______ habe sie Kenntnis über die vertrauensbildenden Umstände erlangt. O. Am 18. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E-5269/2021 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das Beschwerdeurteil E-5657/2019 vom 21. November 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, 2022, Rz. 5.70). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 An Revisionsgesuche werden hinsichtlich der Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG erhöhte Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. BVGE 2013/22 nicht publizierte E. 2.5; MÄCH- LER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, N. 10 f. zu Art. 67 VwVG). 2. In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ist festzustellen, dass die Frage, ob die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr Asyl zu gewähren ist, respektive ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, vordergründig nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, sondern zunächst stellt sich nur die Frage, ob Revisionsgründe betreffend das Urteil des BVGer E-5657/2019 vorliegen. Die Begehren 3 und 4 in der Revisionsverbesserung sowie die entsprechende materielle Begründung würden erst bei einer Gutheissung des Revisionsgesuches im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren (wieder) Verfahrensgegenstand. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
E-5269/2021 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die Gesuchstellerin macht vorbestandene erhebliche Tatsachen geltend und ruft damit den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die funktionale Zuständigkeit liegt somit – nachdem ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt – beim Bundesverwaltungsgericht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin die neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nachträglich erfahren hat, ihr diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und sie sie verschwiegen hat (vgl. Urteil des BVGer D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 9.5 [zur Publikation vorgesehen]). 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Gesuchstellerin bezüglich des Verschweigens der neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berufen kann, indem sie geltend macht, sie habe Angst gehabt, bei Bekanntwerden ihrer wahren Identität und ihrer Fluchtgründe werde ihr Asylgesuch abgelehnt, zumal die LTTE eine terroristische Vereinigung sei. Die Gesuchstellerin macht damit geltend, aus Furcht vor negativen Konsequenzen für ihr Asylverfahren ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen zu haben. Sie hat offenbar befürchtet, dass eine Verbindung zu den LTTE zu einer Ablehnung des Gesuchs oder gar zu einer strafrechtlichen Ahndung führen würde. Solche taktischen Überlegungen verdienen jedoch offensichtlich keinen Rechtsschutz und können nicht als entschuldbar qualifiziert werden. Dies auch nicht mit Blick auf die pauschale Bemerkung, die Angst der Gesuchstellerin sei auch im Kontext ihrer Traumatisierung, welche es ihr verunmöglicht habe, rational zu urteilen, zu sehen, zumal aus den medizinischen Berichten aus dem ordentlichen Asylverfahren einzig ein Verdacht auf eine PTBS und eine psychosoziale Belastungssituation hervorgehen (SEM Akte A14). Ausserdem leuchtet nicht ein, weshalb die Gesuchstellerin nach ihrer Rückkehr aus G._______ im Jahr 2021 dann angeblich doch den Mut gehabt haben will, die wahren Asylgründe zu nennen, dies nachdem sie vom Ausgang des Asylverfahrens ihres Sohnes Kenntnis erlangt habe. Kommt hinzu, dass ihrem Sohn bereits im Jahr (…) Asyl gewährt wurde und es ist kaum plausibel, dass sie nicht schon zuvor erfahren hätte, dass die Verbindung zu ihrem Sohn ihr kaum nachteilig ausgelegt werde. Der vorgebrachte mehrjährige fehlende Kontakt zu ihrem Sohn überzeugt ebenfalls nicht, zumal dieser in seinem Asylverfahren im (…) 2013 noch angegeben hatte, mit seiner Mutter in Kontakt zu stehen (N […], A9 F45).
E-5269/2021 3.4 Diesen Erwägungen gemäss hätte die Gesuchstellerin die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Sie sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. 4.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern die Gesuchstellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 4.2 Im Beschwerdeurteil E-5657/2019 vom 21. November 2019 wurde festgestellt, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergeben und dem Vollzug der Wegweisung auch sonst keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (ebd., E.7 und E.9). Die Gesuchstellerin fürchtet sich nun, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vor Nachteilen, insbesondere da zwei ihrer Söhne und auch einer ihrer Onkel für die LTTE tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr im massgeblichen Sinne nachzuweisen. Eine solche wird mit den nunmehr geltend gemachten familiären Verbindungen jedenfalls noch nicht offensichtlich. Einerseits geht aus der eingereichten Rechtsmittleingabe ihres Sohnes in dessen Beschwerdeverfahren (ebd. Ziff. 25) sowie aus den Angaben der Gesuchstellerin lediglich hervor, dass nach der Ausreise von E._______ im Jahr (…) die Gesuchstellerin einige Male zu Hause nach ihm gefragt worden sei. Weitere Nachteile bis zur legalen Ausreise der Gesuchstellerin im Jahr (…) sind nicht ersichtlich. Andererseits liegen auch keine Hinweise vor, dass ihr anderer Sohn, welcher ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, nach der Ausreise von E._______ erhebliche Nachteile erlitten hätte (ebd. Ziff. 25). Auch mit dem blossen
E-5269/2021 Vorbringen, sie sei gesundheitlich angeschlagen, ist nicht schlüssig dargetan, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohen würde. 4.3 Zusammenfassend sind keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse schlüssig nachgewiesen, aufgrund welcher die revisionsweise vorgebrachten Vorbringen trotz Verspätung materiell zu beurteilen wären. 5. Nach dem Gesagten hat die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5657/2019 vom 21. November 2019 ist folglich in einer Besetzung von drei Richterinnen und Richter nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Von einer Veränderung den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin ist nicht auszugehen, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5269/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tina Zumbühl
Versand: