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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2014 E-5266/2014

23 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,114 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5266/2014

Urteil v o m 2 3 . September 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N (…).

E-5266/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit am 11. September 2014 eröffneter Verfügung vom 20. August 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 17. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. September 2014 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-5266/2014 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.2 Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin- III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat

E-5266/2014 der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt. 4.3 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 16. Mai 2014. Mithin ist neues Dublin-Recht anzuwenden. 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) angegeben, im Mai 2014 per Boot von (…) nach Italien gereist zu sein, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei. Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, sei gemäss dem DAA und unter Anwendung von Art. 22 Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 20. August 2014 an Italien übergegangen. Der anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus dem Umstand, dass er über einen Familienangehörigen (Bruder) in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auf sein Asylgesuch werde nicht eingetreten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Fingerabdruck innerhalb des Dublinraumes erstmals in der Schweiz gemacht. Es sei ihm unverständlich, aus welchem Grund er die Schweiz verlassen müsse. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als

E-5266/2014 zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 6.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Artikel 22 Absatz 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über die Errichtung von "Eurodac" festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, die italienischen Behörden hätten ihn im Mai 2014 auf dem offenen Meer aufgegriffen, fotografiert und nach Sizilien gebracht, von wo aus er sich umgehend in die Schweiz begeben habe. Damit steht unbestrittenermassen fest, dass er – von (…) kommend – die Grenze von Italien illegal überschritten hat. Ob ihm die italienischen Behörden dabei Fingerabdrücke abgenommen haben, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Nachdem diese das Übernahmeersuchen des BFM vom 19. Juni 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), ging das BFM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus. 6.3 Weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung der Zuständigkeit von Italien Bundesrecht verletzt haben sollte. Sie sind auch nicht geeignet, einen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zu begründen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten vermag, dass die Schweiz und nicht Italien sein Zielland gewesen sein soll. Soweit er sich im Verfahren auf seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder beruft, hat das BFM zu Recht festgehalten, dass Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2

E-5266/2014 Bst. g Dublin-III-VO (insbesondere Ehegatte, minderjährige Kinder) gelten. Nachdem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem weder dargelegt noch den Akten zu entnehmen wäre, lässt sich aus der Anwesenheit des Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und ist die Anwendung der Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht geboten. 6.4 Betreffend das Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens, seine Landsleute seien in Italien obdachlos und man kümmere sich nicht um sie, ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In seiner neusten Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer

E-5266/2014 menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung 6.5 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.6 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5266/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

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