Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.04.2008 E-5263/2007

8 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,963 parole·~10 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung V E-5263/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), deren Ehemann B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5263/2007 Sachverhalt: A. Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá am 15. November 2006 eingegangener, undatierter Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin für sich, ihren Ehepartner sowie ihre drei Kinder um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung brachte sie vor, sie und ihre Familie hätten ursprünglich in F._______ gelebt, wo sie als Gerichtslaborantin im Leichenschauhaus und ihr Ehemann als Mitarbeiter eines Bestattungsunternehmens tätig gewesen sei. Sie seien in diesem Zusammenhang von Angehörigen der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) gedrängt worden, ihnen die Leichen getöteter FARC-Mitglieder direkt zu übergeben, um die vorgeschriebenen Identitätskontrollen zu umgehen. Sie hätten sich jedoch geweigert, dieser Forderung nachzukommen. Vielmehr habe ihr Ehemann bei der Polizei Anzeige erstattet. Da die Behörden sie nicht hätten schützen können, seien sie nach Bogotà umgezogen und hätten auch dort Anzeige erstattet. Weil sie und ihre Familie aber weiterhin von der FARC bedroht worden seien und die Behörden ihre Angelegenheit nicht sofort an die Hand genommen hätten, ersuche sie die Schweiz um Schutz. Im Übrigen habe sie erfahren, dass die FARC auch Urheberin eines Anschlages vom 2. August 2004 gewesen sei, bei welchem ihr Bruder in Ausübung seiner Tätigkeit als Polizist und mehrere seiner Kollegen umgebracht worden seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Kopie ein: verschiedene Identitätsdokumente von ihnen und ihren Familienangehörigen, zwei Sterberegisterauszüge vom 17. August 2004 und 27. August 2004 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin, beziehungsweise einen weiteren Verwandten, einen Bericht der Leichenschau betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin vom 3. August 2004, mehrere Zeitungsausschnitte betreffend den Tod ihres Bruders, eine Ausweiskarte ihres Arbeitgebers, eine vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 17. Oktober 2006, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2006 an die Generalstaatsanwaltschaft, das Rote Kreuz, die nationale Ombudsstelle sowie das Innen- und Justizministerium und eine Beurkundung der Eintragung der Beschwerdeführer in ein Register Gewaltvertriebener. E-5263/2007 B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 – eröffnet am 9. Juni 2007 – verweigerte das BFM die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführer und wies ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei den Beschwerdeführern möglich und zumutbar, sich unter den Schutz der Behörden ihres Heimatstaates zu stellen. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen wollten und könnten. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. C. Mit undatierter, bei der Schweizer Botschaft in Bogota am 26. Juni 2007 eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. August 2007). Zur Begründung ihrer Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die in ihrem Asylgesuch geltend gemachte Bedrohung und brachten vor, sie hätten sich an verschiedenen Orten in Kolumbien aufgehalten, ohne hinreichende Sicherheit zu finden. Am 30. April 2007 sei ihre Tochter C._______ beschossen worden. In den Nachbarländern Kolumbiens herrschten darüber hinaus die gleichen Probleme mit den Guerillas. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer nebst Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Registerauszügen, Urkunden und Schreiben folgende Dokumente in Kopie ein: E-5263/2007 die Allgemeinen Sicherheitsempfehlungen der Stadtpolizei Bogotà, ein Schreiben des Vorstehers der Nationalen Menschenrechtsvereinigung an die Leiterin der Staatsanwaltschaft in Bogotà vom 6. Dezember 2006, Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Ministerien, der Staatsanwaltschaft und mehreren staatlichen Menschenrechtsinstitutionen, ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft, einen Drohbrief der FARC vom 1. März 2007, Berufsdiplome der Beschwerdeführerin und zwei Zeitungsausschnitte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 E-5263/2007 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend ausserdem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie jedoch darauf verzichtet, die Beschwerdeführer zur Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache aufzufordern, sondern vielmehr eine amtliche Uebersetzung angeordnet. 2.2 Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen Mangel form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist E-5263/2007 dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Einen anderen Schluss lässt auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die in den Nachbarstaaten Kolumbiens herrschenden Probleme mit Guerillas nicht zu. Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit E-5263/2007 bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten beziehungsweise ob die kolumbianischen Behörden in der Lage sind, ihnen einen adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-5263/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Bogotà (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Bogotà, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 8

E-5263/2007 — Bundesverwaltungsgericht 08.04.2008 E-5263/2007 — Swissrulings