Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5260/2015
Urteil v o m 2 2 . Juni 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
E-5260/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 1. November 2013 in die Türkei und gelangte am 23. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Mai 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei ein bekannter (…) aus Syrien. Er habe versucht, in B._______ einen unabhängigen Sportverein zu gründen, weshalb er im März 2013 für sieben bis zehn Tage inhaftiert worden sei. Nachdem er versprochen habe, sein Vorhaben nicht weiter zu verfolgen, sei er von den staatlichen Behörden freigelassen worden. In der Folge habe er sein Ziel heimlich weiterverfolgt. Im August 2013 sei er zum Sportvereinspräsidenten der PYD (Partei der Demokratischen Union) gegangen und habe ihm eine Kooperation der Vereine angeboten. Dieser habe abgelehnt und ihm die Enthauptung angedroht. Daraufhin sei er laufend beobachtet worden. Auch sei seine Frau telefonisch bedroht worden. Nachdem er einem irakisch-kurdischen Fernsehsender ein Interview, bei dem er für die Unabhängigkeit von Sportvereinen eingestanden sei, gegeben habe, sei er am 1. November 2013 ausgereist. Das Interview sei ein paar Tage später ausgestrahlt worden. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 29. Juli 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Juli 2015 sei im Punkt des nicht gewährten Asyls aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E-5260/2015 D. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2015 gewährte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, setzte Frau lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsvertreterin ein und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik und eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-5260/2015 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen Asyl und Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie der Wegweisungsvollzug sind nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zentrale Vorbringen ausser Acht gelassen, beziehungsweise habe diese nicht ernst genommen und habe damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Er vermischt in seinen diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht), einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung. Vorliegend ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war schliesslich möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Was der Beschwerdeführer eigentlich rügt, ist eine ungenügende Würdigung seiner Aussagen und damit eine mangelhafte Beweiswürdigung, was nachfolgend zu prüfen sein wird. Seine formelle Rüge geht fehl. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
E-5260/2015 gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung durch die PYD müsse als unbegründet erachtet werden. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit persönlichen Vermutungen zu begründen. Auch in Bezug auf die staatlichen Behörden erscheine eine zukünftige Verfolgungsmassnahme als unwahrscheinlich. Seine Inhaftierung im März 2013 sei unzureichend, um eine asylrelevante Verfolgung von Seiten der syrischen Behörden zu begründen. Ebenso seien die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers sowie die Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) nicht asylrelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Vorinstanz davon ausgehe, der Sportvereinspräsident werde seine Drohung nicht in die Tat umsetzen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz treffe nicht zu, entspreche nicht dem syrischen Kontext und sei als blosse Mutmassung zu qualifizieren. Die Anforderungen von Art. 3 AsylG seien offenkundig erfüllt. Auch die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die staatlichen Behörden seien in keiner Weise nachvollziehbar. Sowohl die Haft als auch die Folter seien selbstverständlich asylrelevant. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er durch die erlittene Haft, die Misshandlungen, die Enthauptungsdrohungen und die dichte Beschattung asylrelevante Verfolgung erlitten habe. Er habe unter begründeter Angst, jederzeit entführt, exekutiert oder erneut verhaftet zu werden, gelitten. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das eingereichte Arztzeugnis, das die angebliche Folter bestätige, verfüge nur über einen
E-5260/2015 begrenzten Beweiswert und sei ungeeignet, die Folter zu beweisen. Dass der Beschwerdeführer kurzzeitig in Haft gewesen sei, sei nicht zu bestreiten, jedoch sei man der Ansicht, dass diese Inhaftierung, die nach wenigen Tagen geendet habe, keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe und somit nicht zur Bejahung der Asylrelevanz führen könne. Diese Einschätzung treffe auch weiterhin auf die Drohungen des PYD-Sportpräsidenten zu. Für die Umsetzung dieser Drohungen gebe es keine Anhaltspunkte. Obschon er noch mehrere Monate in seinem Heimatort verblieben sei, sei ihm nichts widerfahren. Daran vermöge auch die angebliche Überwachung nichts zu ändern. 5.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, seine Ausführungen seien, auch in persönlicher Hinsicht, glaubhaft. So beschreibe er Gefühle in der Haft und seine Schilderungen würden mit seinen Gedanken und Verhaltensweisen, die alle den Eindruck eines bedachten, verantwortungsvollen und integren Menschen vermitteln würden, übereinstimmen. Weiter konkretisiere die Vorinstanz nicht, wie sie „die allgemeine Lage vor Ort“ einschätze. Insgesamt würden seine detaillierten und begründeten Ausführungen in der Anhörung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zweifellos erfüllen. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei von den staatlichen Behörden, auf Veranlassung der PYD, im März 2013 für sieben bis zehn Tage inhaftiert worden. Als er versprochen habe, sein Ziel, einen unabhängigen Sportverein zu gründen, nicht länger zu verfolgen, sei er freigelassen worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte massive Folter während dieser Inhaftierung wäre grundsätzlich asylrelevant, ist jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, unglaubhaft. So führt er in der BzP aus, er sei im Gefängnis geschlagen (SEM-Akten, A5/14 S. 8), respektive er sei hart geschlagen worden (SEM-Akten, A5/14 S. 9). In der Anhörung hingegen schildert er die Misshandlungen unterschiedlich. Er gibt zu Protokoll, er sei gefoltert, geschlagen, unter Stromschlag gesetzt und in Reifen gesteckt worden. Seine Folterung sei grausam gewesen und er sei sehr viel gefoltert worden (SEM-Akten, A44/25 F6 und F25). Neben der unterschiedlichen Schilderung seiner Misshandlungen fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine in der BzP vorgebrachten Vorwürfe an die staatlichen Behörden auffällig steigert, was ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen
E-5260/2015 Vorbringen darstellt. Hinzu kommt, dass er die Umstände der Beschaffung des eingereichten Arztberichtes unverständlich schildert. So bringt er vor, es sei Schmiergeld geflossen und zwar bemerkenswerterweise nicht für die Beschaffung des existierenden Dokumentes, sondern im Zusammenhang mit der Herstellung der Bestätigung und mit deren Datierung. Sodann bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass man mit genug Schmiergeld alles in ein Dokument reinschreiben könne (SEM-Akten, A44/25 F39 ff.). Ausserdem ist der eingereichte Arztbericht inhaltlich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbar. Im Bericht werden Spuren auf seinem Gesicht und auf dem ganzen Körper erwähnt (SEM-Akten, A44/25 F6), während der Beschwerdeführer angibt, die Folterer würden niemanden direkt ins Gesicht schlagen (SEM-Akten, A44/25 F44). Im Übrigen fällt auf, dass der Bericht nur Spuren von Schlägen erwähnt und keine anderen Foltermethoden, die in der Regel ebenfalls spezifische Spuren auf den Opfern hinterlassen (namentlich Verbrennungen bei Elektroschocks, Haltungs-/Gelenkschäden bei der Reifenfolter). Ebenfalls befremdend wirkt die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Schikanen, Belästigungen und Beleidigungen schlimmer gewesen seien als die angeblich derart grausame Folter (SEM-Akten, A44/25 F46). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Misshandlungen glaubhaft zu machen. Beim eingereichten Arztbericht handelt es sich bestenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben. Bezüglich der erlittenen Haft, welche von der Vorinstanz grundsätzlich als glaubhaft eingestuft wird, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zu verweisen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, deutet seine Freilassung nach kurzer Zeit drauf hin, dass die syrischen Behörden die Angelegenheit als erledigt betrachten. Anzeichen, dass er nach seiner Freilassung weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, ergeben sich aus den Akten und Befragungen keine. 5.5.2 Unbegründet ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die PYD. Hierzu führt er aus, er habe dem Sportvereinspräsidenten eine Zusammenarbeit vorgeschlagen, woraufhin ihm dieser mit der Enthauptung gedroht habe. Daraufhin sei er überwacht worden. Der Beschwerdeführer gibt weiter zu Protokoll, dass er zu 100 Prozent sicher gewesen sei, dass er exekutiert werde. Ausser dieser Vermutung des Beschwerdeführers finden sich in den Befragungen und in den Akten
E-5260/2015 keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass diese Behauptung des Beschwerdeführers stimmt. So bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass er beobachtet worden sei und dass seine Frau Drohanrufe gekriegt habe. Diese Vorkommnisse sind jedoch in ihrer Intensität nicht ausreichend, um asylrelevant zu sein. Für eine bevorstehende Exekution des Beschwerdeführers finden sich keine Hinweise, umso mehr als sein Gespräch mit dem Sportvereinspräsidenten drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden hat und es in dieser Zeit zu keiner konkreten Gefährdungssituation gekommen ist. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten (…), der gemäss eigener Aussagen beim Volk sehr beliebt und angesehen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass ihn die PYD, wie angedroht, im Stadion enthaupten, und damit das Volk gegen die Partei aufbringen würde. Den auf Beschwerdeebene vorgebrachten unsubstantiierten Behauptungen, bei den vorinstanzlichen Erwägungen handle es sich um blosse Mutmassungen, unfundierte Spekulation, diese seien nicht nachvollziehbar und die Vorinstanz missachte den syrischen Kontext, kann nicht gefolgt werden. 5.5.3 Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen und der geltend gemachten Verfolgung durch den IS ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer zitiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert), nach dem bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer führt jedoch in der Anhörung explizit aus, dass er nie ein Problem wegen der Teilnahme an Demonstrationen gehabt habe, da er sich jeweils vermummt habe (SEM-Akten, A44/25 F79). Die Berufung auf obgenannten Entscheid ist ihm deshalb nicht zuträglich. Aus den in der Beschwerde getätigten weitläufigen Äusserungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis der PYD zur PKK (Kurdische Arbeiterpartei) und zum syrischen Regime kann er schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
E-5260/2015 such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 Der vom Gericht am 5. Oktober 2015 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese reichte am 21. Oktober 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘384.00 (11 Stunden à Fr. 200.–, 2 Stunden à 70.– [Übersetzerin] und Fr. 44.– Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1‘834.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5260/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monique Bremi, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘834.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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