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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2017 E-5258/2016

19 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,797 parole·~9 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. August 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5258/2016

Urteil v o m 1 9 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).

E-5258/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im März 2016. Am 19. Juli 2016 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 29. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP). B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 11. August 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf B._______, Sub Zoba C._______, Zoba D._______. Er habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Sein Vater sei desertiert, als er in der vierten oder fünften Klasse gewesen sei. Soldaten seien zu ihnen nach Hause gekommen, um seinen Vater zu verhaften. Da er jedoch nicht dort gewesen sei, sei seine Mutter an seiner Stelle verhaftet worden. Als sein Vater von der Verhaftung erfahren habe, habe er sich der Polizei gestellt. In der Folge sei die Mutter entlassen worden. Drei Jahre später sei sein Vater im Winter 2015 für Erntearbeiten nach Hause zurückgekehrt. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit Soldaten oder Behörden gehabt. Nach dem Urlaub seines Vaters im Winter 2015 sei sein Vater wieder in den Militärdienst zurückgekehrt. Er selbst habe in dieser Zeit die Schule abgebrochen und in der Landwirtschaft gearbeitet, da die Erträge der Familie aus der Landwirtschaft kleiner als jene der anderen Dorfbewohner gewesen seien. Da er sich vor einer möglichen Verhaftung wegen der Desertion seines Vaters oder einer Giffa-Razzia gefürchtet habe, sei er schliesslich aus Eritrea ausgereist. C. Mit Verfügung vom 25. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 31. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene

E-5258/2016 Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt war eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu Eritrea („Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“). E. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 14. September 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Am 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 erkundigte sich die Instruktionsrichterin, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf das ergangene Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 an seiner Beschwerde festhalten möchte. Falls bis zum 27. März 2017 keine Rückmeldung eingehe, werde davon ausgegangen, er halte an der Beschwerde fest. In der Folge ging keine Rückmeldung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 der Testphasenverordnung

E-5258/2016 vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz ihn wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihm diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5258/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Er sei nicht von Armeeangehörigen belästigt worden und die Furcht vor einer möglichen Verhaftung sei nicht asylrelevant. Gleiches gelte hinsichtlich der illegalen Ausreise, welche aufgrund einer neuen Beurteilung nicht mehr als asylrelevant sei. Wirtschaftliche Umstände und fehlende Möglichkeiten zur weiteren Schulausbildung seien Nachteile, die auf die allgemeine Lebensbedingungen im Heimatland zurückzuführen und sodann auch nicht asylrelevant seien. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die Praxisänderung der Vorinstanz kritisiert und ausführlich dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die veränderte Praxis nicht zulässig seien. Dazu äussert sich die Vorinstanz wiederum ausführlich in der Vernehmlassung. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

E-5258/2016 auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (ausführlich dazu das vorgenannte Referenzurteil E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. 6.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. vorstehend E. 5.1). Beim Beschwerdeführer liegen überdies keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde noch nicht zum Militärdienst aufgeboten. Sodann hatte er gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit den militärischen Behörden. Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E-5258/2016 8. Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5258/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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