Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5249/2015
Urteil v o m 2 3 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
E-5249/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 21. September 2012 an die Vorinstanz suchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren in der Schweiz lebenden Sohn, um Asyl in der Schweiz nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie lebe an der Grenze zwischen Somalia und Kenia. Dort habe es gegenwärtig viel Krieg. Sie bitte darum, dass sie in die Schweiz kommen könne. B. Mit Schreiben vom 26. März 2014 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 antwortete die Beschwerdeführerin und führte im Wesentlichen aus, sie lebe seit drei Jahren in B._______ an der Grenze zu Kenia. Davor habe sie kurze Zeit in Äthiopien und in Kenia gelebt. Die kenianischen Behörden hätten sie jedoch nach C._______ ausgeschafft. Dort habe sie ihr Haus zerstört vorgefunden und Nachbarn hätten ihr gesagt, dass jene Leute, die ihren Mann und ihre Söhne getötet hätten, nach wie vor nach ihr suchen würden. Ausserdem gebe es in C._______ täglich Anschläge. Deshalb sei sie nach B._______ geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 4. August 2015 – bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte zahlreiche ihn selbst betreffende Dokumente (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Ausweiskopie, Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszug, Dankesschreiben) zu den Akten.
E-5249/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
E-5249/2015 glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. So würden durch Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Was ihre Verfolgung durch Personen betreffe, die ihren Mann und ihre Söhne getötet hätten, habe sie dies lediglich durch ihre Nachbarn gehört. Es genüge jedoch nicht, Furcht lediglich mit einer Vermutung zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine aktuelle, konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise fussten. Ihre Schilderung sei zudem oberflächlich und beschränke sich auf einen Satz. Es würden keine näheren und konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach all den Jahren von besagten Personen gezielt verfolgt werde. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellt. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig angeblich in Kenia aufhalte, ändert an dieser Situation nichts. Aus den eingereichten Dokumenten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
E-5249/2015 Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5249/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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