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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2009 E-5249/2009

26 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,014 parole·~5 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Testo integrale

Abtei lung V E-5249/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5249/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2008 in Anwendung von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2008 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2008 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2008 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2008 (Poststempel: 3. Dezember 2008) eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM einreichte, worin er mitteilte, dass es ihm zwischenzeitlich gelungen sei, Beweismittel zu beschaffen, welche belegen würden, dass er in der Demokratischen Republik Kongo verfolgt würde, dass das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" mit Verfügung vom 24. Juli 2009 abwies, die Verfügung vom 3. Juli 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und überdies feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie ausdrücklich um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der E-5249/2009 vorläufigen Aufnahme ersuchte und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlangte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.102]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge- E-5249/2009 zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2008 beim BFM zwei Dokumente eingereicht hat, welche seine angebliche individuelle Verfolgung in Kongo aufgrund des Kaufs von CD's mit regierungskritischem Inhalt belege, nämlich ein "Avis de recherche d'une personne" und eine "Convocation des service", dass er hiermit offensichtlich nicht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend macht, sondern auf Umstände abstellt, welche schon vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bestanden, sich indessen auf neue Beweismittel beruft, welche die im ordentlichen Verfahren verneinte Flüchtlingseigenschaft nunmehr belegen sollen, dass der Beschwerdeführer somit Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend macht, dass die Geltendmachung von Revisionsgründen beim BFM - in Form eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs - nur möglich ist, wenn das ordentliche Asylverfahren ohne einen materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde, ansonsten ein Revisionsgesuch bei der Beschwerdeinstanz (vgl. BVGE 2007/21 E 2.1 S. 242) einzureichen ist, dass das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers mit einem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurde und sich sein Gesuch um "Wiedererwägung" somit gegen dieses Urteil der Beschwerdeinstanz vom 24. September 2008 richtet, dass das BFM für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Revisionsgründe somit nicht zuständig war, weshalb dessen Verfügung vom 24. Juli 2009 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gesagten für die Beurteilung der geltend gemachten Revisionsgründe zuständig ist (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG), weshalb das Verfahren als E-5249/2009 Revisionsverfahren betreffend dessen Urteil vom 24. September 2008 neu aufzunehmen (neue Verfahrensnummer) und zu behandeln ist, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1VwVG), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten entstanden sind, weshalb von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-5249/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 wird infolge Unzuständigkeit der Vorinstanz aufgehoben. Allfällig geleistete Verfahrenskosten werden zurückerstattet. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Das Verfahren wird als Revisionsverfahren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2008 (E-5001/2008) neu aufgenommen (neue Verfahrensnummer) und behandelt. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Ausländeramt des Kantons B._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 6

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