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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2015 E-5244/2014

3 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,647 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5244/2014

Urteil v o m 3 . Juni 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, tibetischer Herkunft, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).

E-5244/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat Tibet ungefähr am (…) 2011 und gelangte zu Fuss sowie mit einem Auto nach Nepal. Dort sei er während zirka fünf Monaten verblieben, bevor er auf dem Luftweg sowie mit dem Zug in ein ihm unbekanntes Land und von da mit einem Auto am (…) 2011 in die Schweiz gelangt sei. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein und am 12. Dezember 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. November 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er habe sein Herkunftsland wegen politischer Probleme verlassen. Seit (…) habe er als Lehrer kleinen Kindern das tibetische Alphabet beigebracht. Nachdem er von Nachbarn, die als Händler und Chauffeure gearbeitet hätten, einen Film erhalten habe, indem es um die Selbstverbrennung von Tibetern gegangen sei, habe er "ein starkes Gefühl für die Sache bekommen". In der Folge habe er die Schüler in Religion und Kultur unterrichtet und dabei mit ihnen über die Geschichte Tibets sowie über Politik gesprochen. Er vermute, dass die chinesischen Väter einiger seiner Schüler dies den Behörde gemeldet hätten, weil die chinesische Polizei ihn am (…) 2011 bei sich zu Hause gesucht und verhaftet habe. Auf dem Weg zum Polizeiauto habe er die Polizisten wegstossen, den Hang hinunterspringen und nach B._______ fliehen können. In Bezug auf die Herkunfts- und Alltagswissensfragen führte der Beschwerdeführer aus, das "Houkou" (Familienbüchlein) befinde sich bei seinen Eltern. Er könne keinen Kontakt zu diesen oder anderen Verwandten herstellen, weil sie in einem kleinen und sehr abgelegenen Dorf leben würden. Vor seiner Tätigkeit als Lehrer sei er nie zur Schule gegangen, sondern habe als Schafhirte gearbeitet. Deshalb beherrsche er die chinesische Sprache nicht. Lesen und schreiben habe er von seinem Vater gelernt. Als Lehrer habe er den kleinen Kindern – neben dem tibetischen Alphabet – lesen und schreiben der drei verschiedenen Schriften (Druckbuchstaben, Schnellschrift und die alte Schrift) beigebracht. In seiner Heimat hätten sie die chinesische Währung Yen benutzt. In seinem Herkunftsort befänden sich keine Berge oder Flüsse mit speziellen Namen.

E-5244/2014 B. Mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 20. August 2014 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. September 2014 gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben des Tibet Office Genf vom 21. August 2014 sowie ergänzende Angaben seines Deutschlehrers ein. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Am 23. September 2014 gab der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialreferats Lohn zu den Akten. F. In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Das eingereichte Beweismittel des Beschwerdeführers bestätige lediglich die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, die ohnehin nicht angezweifelt werde. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und stellte ihm die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

E-5244/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-5244/2014 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. Insbesondere würden seine falschen Angaben zum Schulwesen sowie die vagen und unsubstanziierten Angaben zu seinem Heimatdorf darauf schliessen lassen, dass er nicht im Gebiet Tibet gelebt habe. Durch die widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen zu seinen Ausweispapieren entstehe zudem der Eindruck, er versuche seine Identität zu verheimlichen. Sodann könnten auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Seine Behauptung, er habe die Schüler über tibetische Religion, Geschichte und Politik unterrichtet, obschon er gewusst habe, dass einige der Eltern Chinesen gewesen seien, widerspreche der Logik des Handelns. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen, sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG habe er ebenfalls nicht glaubhaft dazulegen vermocht. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde im konkreten Fall zwar ausgeschlossen. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. 4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine detaillieren Kenntnisse über das Schulwesen in Tibet, weil er lediglich als

E-5244/2014 Hilfslehrer beigezogen worden sei und es sich bei dieser Schule ausserdem nicht um eine staatliche Institution gehandelt habe. Vielmehr sei sie auf Eigeninitiative einzelner Familien entstanden, weshalb sie nicht den üblichen Strukturen in den eher städtischen Gebieten Tibets entsprochen habe. Auch in Bezug auf die unterrichteten Schulfächer liege die Vorinstanz falsch. Für ihn als Hilfslehrer sei im Vordergrund gestanden, dass er den Schülern die tibetische Schrift vermittle. Hierzu habe er anlässlich der Anhörung eine Schriftprobe abgeben müssen, die zeige, dass er zur Weitervermittlung der Schrift durchaus geeignet sei. Die Vermittlung von Religion und Kultur habe sich so ergeben, gerade weil an dieser Schule kein fester Lehrplan bestanden habe. Es sei auch durchaus nachvollziehbar, dass er keine Kenntnis habe von der unterschiedlichen westlichen Zeitrechnung, da die Bedeutung der Zeitrechnung in Tibet nicht vergleichbar sei mit derjenigen in westlichen Gesellschaften. Schliesslich sei die Landschaft in seiner Heimatregion tatsächlich unspektakulär und gleichförmig, weshalb er dazu nicht mehr habe sagen können. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in der exiltibetischen Diaspora gelebt, werde als unzulässig erachtet. So gebe es keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, dass er aus einem anderen Land stamme. Es gehe ausserdem nicht an, dass die Vorinstanz sich bloss darauf beschränke, seine Aussagen in Zweifel zu ziehen, ohne plausible Alternative einer behaupteten Herkunft anzugeben. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E-5244/2014 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). 5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten – unter Einhaltung der hier üblichen Standards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).

E-5244/2014 5.3 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfüllt. 5.3.1 Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen ebenfalls Fragen zu seinem Herkunfts- und Alltagswissen gestellt. Diese beschränkten sich im Wesentlichen auf seine Identitätspapiere, auf je eine Frage zur tibetischen Währung, seine Sprachkenntnisse und die tibetische Zeitrechnung sowie auf zwei Fragen zur Landschaft der angegebenen Herkunftsregion. Etwas ausführlicher wurde der Beschwerdeführer zum Schulsystem in Tibet befragt. Diesbezüglich sind dem Anhörungsprotokoll lediglich die gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf Ungereimtheiten wurde er in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. Mit diesem Vorgehen wurde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher und unsubstanziierter Angaben zur Herkunft zu äussern. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erhielt er keine Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. 5.3.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle erscheint zwar die Auffassung des SEM als nachvollziehbar, die geltend gemachten Asylgründe und beispielsweise auch gewisse Angaben zum Reiseweg und zu den Identitätspapieren seien unglaubhaft. Eine zuverlässige Aussage über die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Tibet liess und lässt die Aktenlage aber nicht zu. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. 6. Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht behoben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-5244/2014 7. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5244/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. August 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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