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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2009 E-5240/2009

27 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,501 parole·~13 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-5240/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5240/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2005 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer am (...) freiwillig mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückkehrte, dass er eigenen Angaben zufolge den Irak Ende (...) erneut verliess und über die Türkei und ihm unbekannte Länder am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 4. Juli 2007 und der direkten Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 12. März 2008 in C._______ zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz [...]), dass sein Vater im Irak von Unbekannten erpresst und zwei Monate vor seiner Rückkehr aus der Schweiz in den Irak getötet worden sei, dass er sich nach seiner Rückkehr um seine Mutter und seine jüngere Schwester gekümmert und nach einigen Wochen in D._______ ein Elektro- respektive Computergeschäft eröffnet habe, dass er ungefähr zwei Monate nach der Geschäftseröffnung telefonisch von Unbekannten aufgefordert worden sei, Geld zu zahlen, was er abgelehnt habe, dass anlässlich eines weiteren Telefonanrufs eine Woche später wiederum Geld von ihm verlangt worden sei, dass am (...) oder (...) sein Geschäft bei einem Autobombenattentat zerstört worden sei, E-5240/2009 dass er zwei oder drei Tage später beim Gouverneursgebäude vergeblich um eine Entschädigung für sein zerstörtes Geschäft ersucht habe, dass er in der Folge als (...) gearbeitet habe und Ende (...) von Unbekannten telefonisch aufgefordert worden sei, seinen Job zu beenden, dass knapp eine Woche später Unbekannte des Nachts auf sein Auto geschossen hätten, dass er den Vorfall zur Anzeige gebracht und seine Stelle gekündigt habe und mit seiner Mutter sowie seiner kleinen Schwester zu einem Onkel väterlicherseits nach (...) gegangen sei, dass er (...) in Begleitung seiner Mutter und seiner kleinen Schwester, die in der Türkei zurückgeblieben und in den Irak zurückgekehrt seien, weil die Weiterreise nach Europa für sie zu schwierig gewesen sei, ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren einen irakischen Identitätsausweis und zweit Fotos zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 - eröffnet am 4. August 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Juni 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass insbesondere der geltend gemachte Überfall vom (...) in D._______ nicht glaubhaft sei, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Widersprüche verwickelt habe, dass er anlässlich der Direktanhörung vorgebracht habe, er habe ab (...) für (...) als (...) gearbeitet, im (...) einen Drohanruf erhalten, bei dem er aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit aufzugeben und E-5240/2009 weniger als eine Woche nach dem Anruf sei auf ihn geschossen worden, als er sich nach der Arbeit mit dem Auto seines Vaters auf dem Nachhauseweg befunden habe, dass er indessen vor diesen Aussagen bei der Direktanhörung angeführt habe, Angestellte der Firma hätten ihn nach dem Anruf jeweils mit einem gepanzerten Fahrzeug an die Grenze zum KRG-Gebiet (Kurdish Regional Government) gefahren, von wo aus er mit dem Auto seines Vaters nach (...) gefahren sei, dass sich der Angriff angeblich weniger als eine Woche nach dem Anruf ereignet habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem gepanzerten Fahrzeug zur KRG-Grenze geführt worden sei, dass der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt nicht imstande gewesen sei, diesen Widerspruch aufzulösen, und die zur Stützung seiner diesbezüglichen Vorbringen eingereichten Fotos nicht geeignet seien, den Angriff auf ihn zu belegen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Zerstörung seines Geschäfts in D._______ einzig die am (...) vor einem Verwaltungsgebäude in der Nähe des Marktes erfolgte Explosion einer Autobombe mit ungefähr (...) Todesopfern und über (...) Verletzten in Frage komme, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, der Anschlag habe dem Geschäft des Beschwerdeführers gegolten oder sei im Zusammenhang mit der vorgebrachten Erpressung erfolgt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei zu sagen, wem der Anschlag gegolten habe, weshalb dieses Vorbringen nicht als gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahme zu werten, sondern auf die damals in D._______ herrschende Situation zurückzuführen sei, dass des Weiteren die telefonischen Erpressungsversuche von Unbekannten keine asylrelevanten Nachstellungen im Sinne des Asylgesetzes darstellten, sondern auf gemeinrechtlichen Motiven beruhten, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, E-5240/2009 dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. August 2009 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-5240/2009 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise konkret Stellung zu nehmen, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen weder in der Lage war, einigermassen präzise zeitliche Angaben zu den geltend gemachten Vorfällen zu machen, noch im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht Belege für seine insgesamt konstruiert wirkenden und ohne Substanz vorgetragenen Aussagen einreichte, obwohl ihm dies - sollten sich die Ereignisse tatsächlich zugetragen haben - ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, E-5240/2009 dass er die Frage bei der Direktanhörung, ob er eine Entschädigung erhalten habe, verneinte und sich seine weitere Antwort, ob der Befrager meine, die Behörden hätten ihm Geld gegeben, wenn die bei seiner Vorsprache anwesenden Leute nicht einmal Geld für ihre Trauerfeier erhalten (Akten BFM B17/19 S. 9) hätten, nicht mit seiner wenig später erfolgten Aussage, er habe lange gewartet, entschädigt zu werden, zuletzt habe er sich entschlossen, mit seiner Mutter und seiner Schwester wegzugehen und in (...) ein Haus zu mieten (B17/19 S. 14 und 15), vereinbaren lässt, dass er bei der Kurzbefragung auf entsprechende Frage antwortete, er habe die Zerstörung seines Geschäfts um (...) an einem (...) zur Anzeige gebracht respektive eine Entschädigung verlangt (B1/12 S. 7), und im Widerspruch dazu bei der Direktanhörung aussagte, er wisse nicht, an welchem Wochentag er Anzeige erstattet habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern (B17/19 S. 9), dass seine Aussagen auf entsprechende Fragen, seine Mutter und seine kleine Schwester seien in Istanbul zurückgeblieben und anschliessend in den Irak zurückgekehrt, weil die Weiterreise nach Europa für seine (...) und (...) Mutter zu beschwerlich gewesen wäre, er habe sie nicht alleine im Irak zurücklassen wollen (B17/19 S. 15), realitätsfremd sind, zumal diese Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer bereits vor Antritt der Reise absehbar gewesen wären, dass das BFM entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde die Identität des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat und es sich mangels Entscheidrelevanz erübrigt, auf die Ausführungen zur in der angefochtenen Verfügung erwähnten, am (...) erfolgten Verurteilung (...) des Beschwerdeführers einzugehen, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur turkmenischen Ethnie und den damit allenfalls verbundenen Benachteiligungen noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dargetan werden und zum heutigen Zeitpunkt eine Kollektivverfolgung der Turkmenen im Irak ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-5240/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-5240/2009 dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Provinz (...) vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits im (...) zusammen mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester legal in (...) wo sein Onkel väterlicherseits eine Garantieerklärung abgab, niederliess und ein Haus mietete, in dem er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise (...) wohnte, dass sich des Weiteren aus den Akten ergibt, dass seine kurdische Mutter und seine Schwester nach wie vor in (...) wohnen, der Beschwerdeführer Turkmenisch, Kurdisch und Arabisch gleich gut spricht und für einen(...) gearbeitet hat, dass für seine Aussage, er habe in (...) nur als (...) arbeiten können, auf die zutreffenden Entgegnungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Beurteilung auch die nicht weiter substanziierte Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, sein in (...) wohnhafter Onkel väterlicherseits sei inzwischen verstorben und dessen Frau habe seine Mutter und seine Schwester rausgeworfen, nichts zu ändern vermag, zumal der besagte Onkel seine Garantieerklärung bereits im (...) abgab und der angebliche Rauswurf im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers steht, er habe in (...) zusammen mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester in einem gemieteten Haus gewohnt (B17/19 S. 14), dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er gerate nach seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-5240/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5240/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11

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