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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2012 E-5218/2012

26 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,024 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5218/2012

Urteil v o m 2 6 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und ihr Sohn C._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2012 / N (…).

E-5218/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 26. Juli 2012 ihr Heimatland verliessen und am 27. Juli 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie am 30. Juli 2012 um Asyl nachsuchten, dass sie am 24. August 2012 zur Person befragt und am 30. August 2012 zu ihren Fluchtgründen angehört wurden, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, sie bekämen seit etwa zwei Jahren Drohanrufe und Droh-SMS, worin sie aufgefordert würden, "die Ware" herauszugeben, und ihnen mit dem Tod gedroht werde, dass diese Drohungen im Zusammenhang mit der Ermordung des Schwagers des Beschwerdeführers stünden, der als Drogendealer tätig gewesen und vor drei Jahren vor seinem Haus erschossen worden sei, dass der Schwager jedoch keine Drogen bei ihnen gelagert habe und sie deshalb nicht wüssten, welche "Ware" gemeint sei, dass im Spätsommer 2011 der Heuhaufen auf dem elterlichen Hof, wo auch sie wohnten, angezündet worden sei und es sich dabei um einen Brandanschlag gehandelt habe, da es nach Benzin gerochen habe und der Brand in einem späteren Anruf als Warnung bezeichnet worden sei, dass die Täter nicht hätten gefasst werden können und die Polizei keinen Zusammenhang zwischen den Drohungen und dem Brand erkannt habe, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Folge aus Angst vor weiteren Anschlägen paranoid geworden sei, eines Tages die eigene Familie mit einer Pistole bedroht habe und nur mit Hilfe der Polizei in eine psychiatrische Klinik habe eingeliefert werden können, dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2012 – eröffnet am 19. September 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich um Verfolgung durch Dritte und es gebe keine Hinweise auf eine Verweigerung des staatlichen Schutzes, zumal es nicht zutreffe, dass die Behörden nichts unternommen hätten,

E-5218/2012 dass deshalb vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und die geltend gemachten Übergriffe nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien, dass auch keine berechtigte Angst vor künftigen Verfolgungen bestehe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei und sie vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

E-5218/2012 Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen ist oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, was dann der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung keine Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden anbringt, und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe dafür vorliegen, an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu zweifeln, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht zum Schluss kommt, bei den geschilderten Vorfällen handle es sich um private Übergriffe und die bosnisch-herzegowinischen Behörden seien sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall schutzbereit und schutzfähig,

E-5218/2012 dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass der Umstand, dass die Polizei den Brand auf dem Hof der Beschwerdeführenden untersuchte, und dass sie den Vater des Beschwerdeführers, als er eines Tages die eigene Familie mit einer Pistole bedrohte hatte, in polizeilichen Gewahrsam nahm und in eine psychiatrische Klinik einlieferte, zeigt, dass die bosnisch-herzegowinische Polizei bereit und in der Lage ist, die Beschwerdeführenden vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen, dass – wie das BFM zu Recht ausführt – der Umstand, dass die Polizei im Unterschied zu den Beschwerdeführenden keinen Zusammenhang zwischen den Drohungen und dem Brand erkannte, keinen Hinweis auf einen unzureichenden Schutzwillen der Polizei darstellt, dass es ihnen zudem – wie das BFM ebenfalls zu Recht ausführt – möglich gewesen wäre, sich an eine höhere Hierarchieebene innerhalb der Polizei zu wenden, wenn sie mit den Ermittlungen der Polizeibeamten nicht zufrieden waren, dass schliesslich die vagen Hinweise der Beschwerdeführenden auf eine korrumpierte und von kriminellen Elementen unterwanderten Polizei nicht geeignet sind, eine Schutzunwilligkeit der Behörden im vorliegenden Fall glaubhaft zu machen, dass dies auch dadurch belegt wird, dass der Mörder des Schwagers des Beschwerdeführers offenbar gefasst und verurteilt wurde, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (zwei Dokumente der Polizei und ein ärztliches Schreiben, alle ohne Übersetzung) an diesem Schluss nichts zu ändern vermögen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Übersetzung verzichtet werden kann, dass in Bezug auf die Beschwerdeführenden keine Zweifel an der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der bosnisch-herzegowinischen Polizei bestehen und diese somit auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen können,

E-5218/2012 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement hier keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

E-5218/2012 Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden insbesondere in ihrem Heimatland Verwandte und Bekannte haben und die Familie des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina einen Bauernhof besitzt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die übrigen prozessleitenden Anträge der Beschwerdeführenden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind.

E-5218/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-5218/2012 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2012 E-5218/2012 — Swissrulings