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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2010 E-5215/2010

21 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,470 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-5215/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5215/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Igbo mit letztem Wohnsitz in B._____ (Anambra State), eignen Angaben zufolge Nigeria am 11. Juni 2010 über Lagos auf dem Luftweg verliess und nach einem Zwischenhalt in Frankreich nach Hamburg reiste, wo er einen Bus bestieg und am 12. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am 19. Juni 2010 um Asyl nachsuchte, dass er am 28. Juni 2010 im C._____ summarisch befragt und am 8. Juli 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs vorbrachte, er sei ein "Aussätziger" und lebe mit 150 anderen "Aussätzigen" in einem Dorf, dessen übrige Bewohner "Reingeborene" seien, dass er im Dezember 2009 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und man an ihm habe Rache üben wollen, weil er einen "Reingeborenen" getötet habe, dass der König des Dorfes den Auftrag erteilt habe, ihn zu suchen, festzunehmen und als Menschenopfer darzubringen, dass er deshalb zunächst zu seiner Schwester nach D._____ gegangen sei, aufgrund eines Vorfalles – dort seien Bewaffnete aufgetaucht, welche ihn hätten festnehmen wollen – jedoch erkannt habe, dass er auch in D._____ nicht sicher sei und später deshalb das Land mit Hilfe eines Pastors verlassen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juli 2010 – eröffnet gleichentags – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass dessen Aussage, er habe nie einen Pass- oder eine Identitätskarte besessen und die Passbeschaffung sei kein Problem, wogegen E-5215/2010 es schwierig sei, sich ein Visum für die Ausreise zu beschaffen, ein klares Desinteresse am Erhalt eines amtlichen Ausweisdokuments darstelle und umso weniger plausibel erscheine, als es sich beim Beschwerdeführer um einen Geschäftsmann handle, der in seiner Heimatregion viel unterwegs gewesen sei, dass auch die Rechtfertigung, er könne niemanden in Nigeria kontaktieren, um sich in den Besitz eines rechtsgenüglichen Ausweisdokuments zu bringen, nicht gehört werden könne, dass das Fehlen jeglichen Bemühens, die Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Dokumente vorzulegen, dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren – trotz vorhandener Möglichkeiten dazu – auch zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise nach Europa (gut kontrollierte europäische Flughäfen) habe bewältigen können, dass die diesbezüglichen Angaben nicht geglaubt werden könnten und nicht nur darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer beabsichtige, die näheren Umstände zu seinem Reiseweg und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Papieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass demnach aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten auch die Identität nicht feststehe, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ernste Zweifel auch bezüglich der geltend gemachten Verfolgung bestehen würden, dass der Beschwerdeführer – beispielsweise – nicht habe angeben können, weshalb er "aussätzig" sei und was genau das bedeute, dass er auch zu den angeblichen Menschenopfern keine Angaben habe machen können und erklärt habe, dass man dies erst merke, wenn man selber betroffen sei, E-5215/2010 dass sich in seinen Aussagen weitere wichtige Widersprüche finden würden, und die Vorbringen aus diesen Gründen nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen erhob, dass es der Beschwerde zwar an einer substanziierten Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung mangelt, der Eingabe aber klar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung seiner Situation verlangt und Asyl beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be- E-5215/2010 schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – auf einen gewissen Mangel wird vorstehend hingewiesen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, E-5215/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asyl suchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine), dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Europa und die Behauptung, er habe habe nie einen Pass- oder eine Identitätskarte besessen, (Akten BFM Anhörungsprotokoll F116 ff.), nicht geglaubt werden kann, dass er bezeichnenderweise auch auf die Frage nach einem Führerschein ausweichend zunächst angab, er habe keinen besessen, dann auf Nachfrage hin antwortete, er habe ihn nicht hier, nachschob, er sei mit einem anderen Dokument gereist, das nicht ihm gehöre, und schliesslich ausführte, der Führerschein sei aktuell in seinem Dorf, (a.a.O. F119 – F122), E-5215/2010 dass es dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz vor einem Monat möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über seine Schwestern in Nigeria oder über die nigerianische Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen oder bereits existierende Dokumente in die Schweiz senden zu lassen, dass er aber keinerlei entsprechende Anstrengungen unternommen hat, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer enthalte den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor, dass an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, da meh- E-5215/2010 rere Sachverhaltsvorbringen jeder Logik entbehren und er sich anlässlich der Befragungen auch in Widersprüche verwickelte, dass mit dem BFM einigzugehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Geschehnissen am Wohnort (insbesondere auch die Menschenopfer) unglaubhaft sind, dass etwa seine Vorbringen zur Frage, was einen Menschen zu einem "Aussätzigen" mache, höchst vage beziehungsweise unsubstanziiert sind, dass demnach die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich und ohne weiteren Begründungsaufwand zu schützen sind, dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur Asylrelevanz der geschilderten unglaubhaften Vorbringen erübrigen. dass sich die Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, die schweizerischen Behörden nochmals um Asyl zu ersuchen, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-5215/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, dass der junge und alleinstehende Beschwerdeführer in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Schwester) verfügt, dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-5215/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5215/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 11

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