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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 E-5209/2020

14 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,885 parole·~19 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5209/2020

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2020 / N (…).

E-5209/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 23. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl. Er wurde am 30. Juli 2012 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 22. August 2012 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, algerischer Staatsangehöriger, ethnischer Jude und islamischen Glaubens zu sein und aus C._______ zu stammen. Sein Heimatland habe er erstmals im November 2010 verlassen und während zweier Jahre in Athen, Griechenland, gelebt und gearbeitet. Im April 2012 sei er nach Algier, Algerien, zurückgekehrt. Ende Juni 2012 habe er Algerien erneut verlassen und sei über Italien in die Schweiz gelangt. Sein Bruder habe im Jahre 2004 in den Irak gehen wollen, um gegen die amerikanischen Militäreinheiten zu kämpfen und sei in diesem Zusammenhang inhaftiert worden. Er, der Beschwerdeführer, sei sodann von Bekannten seines Bruders sowie vom algerischen Geheimdienst kontaktiert worden, wobei Letzterer von ihm verlangt habe, für ihn zu arbeiten und ihn über eine längere Zeit bedroht habe. A.b Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 22. August 2012 wurde auf das Asylgesuch gestützt auf den damals geltenden Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten. Mittels eines am 8. April 2013 vom SEM durchgeführten Telefoninterviews zur Herkunftsabklärung wurde die algerische Nationalität des Beschwerdeführers bestätigt. Ein am 14. November 2017 gebuchter Flug nach Algerien musste aufgrund einer Selbstverletzung des Beschwerdeführers annulliert werden. B. B.a Am 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er wurde am 20. November 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört, wobei er ihm Wesentlichen dieselben Fluchtgründe wie im Rahmen des ersten Asylgesuchs vorbrachte. Zudem machte er geltend, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe und er sich seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung befinde. Er sei teilweise stationär in der Universitären Psychiatrischen Kliniken D._______ (UPK) behandelt worden und wohne in einem Wohnheim für vulnerable Personen. Er sei medika-

E-5209/2020 menten- und alkoholabhängig und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer depressiven Störung. Eine spezialisierte Therapieform sei laut seiner behandelnden Ärztin in Algerien nicht erhältlich, weswegen eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar sei. B.b Am 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt E._______ ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Am 30. Januar 2020 heiratete er in E._______ eine Schweizer Staatsangehörige, woraufhin ihm das SEM mit Schreiben vom 10. Februar 2020 anfragte, ob er sein Asylgesuch zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 3. August 2020 teilte seine Rechtsvertretung dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile in einem hängigen Scheidungsverfahren befinde und daher am gestellten Asylgesuch festhalte. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine algerische Identitätskarte zu den Akten. Zudem reichte er folgende medizinische Unterlagen ein: - ein Bestätigungsschreiben der UPK D._______ vom 6. April 2018 betreffend seinen stationären Aufenthalt seit dem 28. März 2018; - einen Austrittbericht der UPK D._______ vom 17. September 2018 betreffend seinen teilstationären Aufenthalt vom 6. – 27. August 2018; - einen Austrittsbericht der UPK D._______ vom 1. Oktober 2018 betreffend seinen teilstationären Aufenthalt vom 29. August – 12. September 2018; - ein ärztliches Zeugnis der UPK D._______ vom 25. August 2018 betreffend eine ambulante Behandlung; - einen Arztbericht der UPK D._______ vom 5. Dezember 2018; - einen Arztbericht der UPK D._______ vom 2. September 2020. B.c Die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) wurden für die Beurteilung des Asylgesuchs beigezogen. Mit Schreiben vom 13. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Aussagen seines Bruders gewährt. Eine Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2020 ein, zusammen mit einem Entscheid des Zivilgerichts des Kantons E._______ vom 30. Juli 2020 betreffend das Getrenntleben von seiner Ehefrau. C. Mit Verfügung vom 18. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das

E-5209/2020 Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, weswegen ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 23. Oktober 2020 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-5209/2020 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-5209/2020 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsse und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könne. Der Wegweisungsvollzug könne auch bei Schwerkranken unzulässig sein, die durch den Vollzug der Wegweisung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Es bestehe aber kein durch die EMRK geschützter Anspruch auf Verbleib in einem Staat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Der Beschwerdeführer leide gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an psychischen Beschwerden. Es könne aber aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in den Arztberichten im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder bereits in Todesnähe. Es sei ebenso wenig davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien aufgrund seines Gesundheitszustands mit dem sicheren Tod rechnen müsse. Es bestehe mithin kein reales Risiko dafür, dass sich sein Gesundheitszustand ernsthaft, rasch und unwiederbringlich verschlechtern würde, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten sei. Des Weiteren könne nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem Schweizer Standard entsprechende Behandlung möglich sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er leide an psychischen Problemen und eine spezialisierte Therapieform sei in seinem Heimatstaat nicht

E-5209/2020 erhältlich, sei festzuhalten, dass Art. 83 Abs. 4 AIG eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung darstelle und nicht vorgebracht werden könne, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz entsprächen einem hohen, im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard. In Algerien sei ausserdem die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet. Es würden in jeder grösseren Stadt Krankenhäuser existieren. Für die geltend gemachten psychischen Beschwerden könne er sich an das öffentliche «Etablissements Hospitaliers Specialises (EHS) Drid Hocine» in Algier wenden. Dem aktuellsten Arztbericht sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Suchtprobleme mittlerweile unter Kontrolle habe und momentan abstinent sei. Sollte er rückfällig werden, würde beispielsweise das «Hôpital psychiatrique Mahfoud Boucebci» in Algier, welches Entzugstherapien anbiete, zur Verfügung stehen. Insgesamt sei mithin nicht auf eine medizinische Notlage zu schliessen. Eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in Algerien gewährleistet und ein Wegweisungsvollzug daher als zumutbar zu erachten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer eine solide Grundschulausbildung inklusive Maturabschluss vorweise und über genügend Arbeitserfahrung verfüge. Seine Mutter und seine Brüder seien zudem in Algier wohnhaft, so dass die nötigen Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Algerien gegeben seien. Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, dass er nach seinem negativen Asylentscheid im Jahre 2012 aufgrund seiner PTBS etwa fünf Monate in der UPK D._______ verbracht habe. Danach habe er zwei Jahre in einem (…) Zivildienst leisten können. Nach Beendigung des Zivildienstes habe er sich wegen seiner schweren Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit erneut in die UPK D._______ begeben müssen. Dank einer engmaschigen psychologischen Behandlung während vier Jahren habe er seine Sucht überwinden und in der Gesellschaft wieder Fuss fassen können. Aus dem aktuellsten Arztbericht vom 2. September 2020 gehe klar hervor, dass die Traumatherapie bei ihm positiv anschlage und er sowohl seine Sucht als auch seine Depression gut in den Griff bekommen habe. Die behandelnde Ärztin empfehle dringend, die Therapieform weiterzuführen; eine solche sei ihres Wissens in Algerien nicht verfügbar. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführe, in Algerien würden in jeder grösseren Stadt Krankenhäuser und öffentliche Institutionen für psychisch Erkrankte existieren, sei dem entgegenzuhalten,

E-5209/2020 dass eine Mehrheit der psychiatrischen Behandlungen letztendlich von privater Seite getragen werden müssten, weil das Angebot an psychiatrischer Versorgung in den öffentlichen Institutionen der hohen Nachfrage und den speziellen Bedürfnissen der Betroffenen nicht gerecht werde. Es würden ausserdem medizinisch geschultes Personal sowie Strukturen für Personen mit psychischen Erkrankungen fehlen. Eine psychiatrische Behandlung, wie sie vorliegend erforderlich sei, werde in Algerien nur von privaten Einrichtungen angeboten und sei aufgrund der hohen Kosten und der Pflicht, einer Krankenversicherung angeschlossen zu sein, nur erschwert zugänglich. In öffentlichen Institutionen seien lediglich ambulante Konsultationen möglich. Ausserdem sei in der algerischen Gesellschaft die Stigmatisierung von Personen mit psychischen Erkrankungen stark verbreitet. Es sei ihm in finanzieller Hinsicht nicht möglich, die jahrelange psychologische Stabilisierung weiterzuführen. Zudem würde ihn die Entwurzelung aus der Schweiz nach gut zehnjährigem Aufenthalt in weitere finanzielle Nöte und in eine weitere Lebenskrise führen. Die Gefahr, dass er wieder dem Alkoholkonsum verfallen würde und schwer depressiv werde, liege daher sehr nahe. Er wäre daher bei einer Rückkehr nach Algerien mit einer medizinischen Notlage konfrontiert. Er habe in der Schweiz des Weiteren ein intaktes soziales Beziehungsnetz aufbauen können, wohne zurzeit bei einem seiner besten Freunde und habe zeitweise in einem (…) gearbeitet. Anfang 2020 habe er seine Freundin, die er sei gut acht Jahren kenne, geheiratet. Sie habe sich aber wegen ihrer eigenen psychischen Problemen von ihm getrennt – eine Situation, die ihn erneut in eine psychische Krise mit depressiver Symptomatik versetzt habe. Insgesamt hätte bei einer Rückkehr nach Algerien der Wegfall des sozialen Netzes und das Fehlen einer geregelten Arbeitstätigkeit verheerende Folgen für ihn. Er sei nicht im Stande, sich in die heutige algerische Gesellschaft wieder einzugliedern, zumal es aufgrund der schlechten Wirtschaftslage für ihn schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu finden oder sein früheres Geschäft wiederaufzubauen. Auch von Seiten seiner Mutter und seiner Brüder sei keine finanzielle Unterstützung zu erwarten. Ohnehin wäre er aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage, in seinem Heimatstaat Vollzeit zu arbeiten und ein eigenständiges Leben zu führen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-5209/2020 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen vorliegend von vornherein nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 6 f.), denen in der Beschwerde auch nichts Substanziiertes entgegengehalten wird. Die gesundheitliche Situation bildet jedoch Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E-5209/2020 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 7.3.3 Es bestehen auch in individueller Hinsicht keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer ein eigenes (…)geschäft in C._______ geführt (act. A4/10 F1.17.05). Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er im Rahmen des Zivildienstes in einem (…) und später gelegentlich in einem (…) gearbeitet (Beschwerde S. 3 und 5). Er verfügt über einen Maturaabschluss und nebst seiner Muttersprache Arabisch über gute französische, englische und mittlerweile deutsche Sprachkenntnisse (act. A4/10 F1.17.09). Er verfügt mithin über die Voraussetzungen, künftig ein Einkommen erwirtschaften und für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Selbst wenn er mittlerweile seit zehn Jahren landesabwesend ist, kann davon ausgegangen werden, dass er als alleinstehender Mann die Möglichkeit hat, sich eine Existenzgrundlage in seinem Heimatstaat zu schaffen. Der in der Beschwerde angebrachte Hinweis auf die schlechte Wirtschaftslage in Algerien vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (Beschwerde S. 5). Anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zudem leben in Algerien seine Mutter sowie seine Brüder (vgl. act. A4/10 F3.01), die ihn bei der Reintegration und bei allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen können.

E-5209/2020 7.3.4 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leidet. Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht aber der Einschätzung des SEM an, wonach die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen können. Gemäss dem Arztbericht vom 2. September 2020 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS und einer depressiven Störung, wobei er seine letzte depressive Episode nach der Trennung von seiner Ehefrau erfolgreich hat bewältigen können. In Bezug auf seine Schmerzmittel- und Alkoholabhängigkeit ist festzustellen, dass er seit rund zwei Jahren abstinent ist. Seit zwei Jahren befindet er sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung; Medikamente nimmt er momentan keine ein. Weder aus diesem Bericht noch sonst aus den Akten ergibt sich mithin eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die zur Annahme führen würde, bei einer Rückkehr in sein Heimatland käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung seiner Gesundheit. Ebenso wenig lässt die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auf eine medizinische Notlage schliessen, die in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Das SEM verweist zurecht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihm in Algerien, insbesondere in Algier, zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Verfügung S. 6 ff.). Insbesondere ist in Algerien der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen, wie sie der Beschwerdeführer aktuell in der Schweiz in Anspruch nimmt – selbst wenn die algerischen Qualitätsstandards nicht den sehr hohen schweizerischen Standards entsprechen – gewährleistet. Einwände in der Beschwerde betreffend die medizinische Versorgung in Algerien (fehlendes medizinisches Personal, Erfordernis ei-

E-5209/2020 ner Krankenversicherung, blosse ambulante Behandlung durch die öffentlichen Institutionen) sind nicht stichhaltig (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 7.4.4 f.). Einer akuten Krise, wie sie der Beschwerdeführer offenbar im Rahmen des zuletzt verfügten Wegweisungsvollzugs erlitt, ist sodann praxisgemäss mit einer sorgfältigen ärztlichen Betreuung und Vorbereitung der Ausreise zu begegnen. Zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten ist zudem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5209/2020 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5209/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

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