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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2007 E-5208/2007

4 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,221 parole·~6 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 19. Juni 2007 i.S. Einreisebewilligu...

Testo integrale

Abtei lung V E-5208/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . Oktober 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Sri Lanka vertreten durch Frau Barbara Frei-Koller, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 19. Juni 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5208/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ um Asyl ersuchte, dass er mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 25. August 2006 aufgefordert wurde, seine Vorbringen unter Beilage sämtlicher Beweismittel aufzulisten und zusammen mit Kopien seiner Identitätsdokumente einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2006 verschiedene Beweismittel mitsamt den entsprechenden Übersetzungen zu den Akten reichen liess, dass er am 21. Mai 2006 in der Schweizerischen Botschaft in C._______ zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juni 2007 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer nicht dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer materiellen Beschwerdebegründung anzusetzen, dass die in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren nur unzureichend begründet werden und auch das Vertretungsverhältnis zwischen der Rechtsvertreterin und dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 25. August 2007 unter anderem ausführte, sie habe keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, E-5208/2007 dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 das Fristerstreckungsgesuch ablehnte und die Rechtsvertreterin aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung sowie die schriftliche Vertretungsvollmacht im Original nachzureichen, dass die zuständige Instruktionsrichterin gleichzeitig den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. September 2007 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung sowie die Vertretungsvollmacht im Original zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, die Beschwerdefrist sei mit Eingabe vom 2. August 2007 eingehalten worden, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-5208/2007 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG einem Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, dass Vorbringen insbesondere dann als unglaubhaft zu qualifizieren sind, wenn sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind oder den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten zahlreiche Widersprüche enthalten, dass diesbezüglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass die aufgezeigten Widersprüche in der Beschwerdeverbesserung vom 18. September 2007 nicht bestritten werden, E-5208/2007 dass gleichzeitig eingewendet wird, es liessen sich im Allgemeinen deutliche Parallelen zwischen den geschilderten Sachverhalten erkennen, dass dieser Einwand jedoch keinesfalls geeignet ist die aufgezeigten Widersprüche zu erklären, dass in der Beschwerdeverbesserung darüber hinaus vorgebracht wird, es sei gemäss den allgemein bekannten und anerkannten Tatsachen in Sri Lanka durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer mit der LTTE und der EPDP Schwierigkeiten bekommen habe, und die srilankischen Behörden bei Tamilen seines Alters sofort Verdacht auf Zusammenarbeit mit der LTTE hegen und regelmässig willkürliche Verhaftungen vornehmen würden, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG Vorbringen dann als glaubhaft gelten, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass somit aus dem Umstand, ein Sachverhalt habe sich möglicherweise so oder anders ereigen können, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann, weshalb die Vorinstanz wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft - und der damit verbundenen fehlenden Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG - das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise zu Recht nicht bewilligt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb es vorliegend an den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs 1 VwVG), E-5208/2007 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung dehalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5208/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 7

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