Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5202/2023
Urteil v o m 2 5 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2023 / N (…).
E-5202/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 9. August 2023 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. August 2023 – am 28. August 2023 eröffnet – ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zunächst Vorfälle in seinem Heimatort geschildert, namentlich Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Streitkräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) während der im Landkreis B._______ verhängten Ausgangssperre vom Dezember 2015 / Januar 2016, dass diese Ereignisse jedoch etliche Jahre zurückliegen würden und nicht im direkten Zusammenhang mit dessen Ausreise im Mai 2023 stünden (act. 13, F31 f.), zumal der Beschwerdeführer zur damaligen Zeit noch im Jugendalter gewesen sei und sich nach den kriegerischen Auseinandersetzungen noch mehr als sieben Jahre in seinem Heimatstaat aufgehalten habe, weshalb dieses Vorbringen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr relevant sei, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, er habe im März 2023 damit angefangen, Werbung für die Yesil Sol Partei (YSP) zu machen, indem er Fahnen der YSP an der Heckscheibe seines Autos angebracht und Wahlmusik der Partei habe laufen lassen, dass er am 18. April 2023 mit dem Auto eines Freundes unterwegs gewesen und in eine Polizeikontrolle geraten sei, anlässlich welcher ein Polizist im Auto ein Foto vom Oppositionellen Selahattin Demirtas entdeckt und gemeint habe, dass die Kontrolle beendet sei, dass er das Auto später bei der Wohnung seines Freundes geparkt habe, zur gleichen Zeit ein Polizeiauto hinter ihm angehalten und in der Folge ein Polizist ihn mit einem Schlagstock verprügelt habe (act. 13, F46 – 48), dass ihn am 2. oder 3. Mai 2023 ein Polizist geohrfeigt habe, als er eine Fahne der YSP im Auto mit sich geführt habe, ein anderer Polizist habe ihm deshalb damit gedroht, dass er ihn wegen «irgendeiner Sache» mitnehmen und ins Gefängnis stecken wolle (act. 13, F50 – 52),
E-5202/2023 dass nach allgemeinem Kenntnisstand Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befände, gemäss gefestigter Rechtspraxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, wobei diese Einschätzung nach wie vor Gültigkeit habe, trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden betroffen seien, dass es zwar nicht auszuschliessen sei, dass es aufgrund von Werbetätigkeiten für eine Oppositionspartei zu Behelligungen und allfälligen Übergriffen seitens einzelner Polizisten kommen könne, was bedauerlich sei; die im vorliegenden Fall geltend gemachten Übergriffe der Polizisten jedoch nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, sie daher in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant eingestuft werden könnten, dass es sich zudem vorliegend um ein Fehlverhalten einzelner Polizisten handle, welches nicht dem türkischen Staat zugerechnet werden könne, da derartige Übergriffe nicht systematisch erfolgen würden und zudem lokal beschränkt seien, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich derartigen Übergriffen durch einen Umzug in einen anderen Landesteil zu entziehen, dass der Beschwerdeführer sodann Diskriminierungen seitens eines Arbeitsgebers und eine erzwungene Kündigung geltend mache (act. 13, F69 – 76), es sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, dass auch der Umstand, dass er Werbung für die YSP gemacht habe, nicht genüge, um eine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die YSP tätig gewesen und auch kein Mitglied dieser Partei sei, er nach eigenem Bekunden vielmehr vorgebracht habe, dass er erst im März 2023, somit kurz vor der Ausreise, damit angefangen habe, die Fahne der YSP an seinem Auto anzubringen und Werbemusik im Auto laufen zu lassen und er sich anderweitig nicht für die YSP engagiert habe (act. 13, F53 – 68), dass aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers deshalb auch nicht anzunehmen sei, dass die türkischen Behörden
E-5202/2023 ein ernsthaftes Interesse an seiner Person hegen würden und er in Zukunft deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, sein Grossvater sei der Leiter der AKP im Dorf C._______ und dieser habe sich gegen sein geplantes Studium gestellt, zudem habe er gewollt, dass er sich für die AKP engagiere, dass der Grossvater ihn in das Parteigebäude der AKP in B._______ mitgenommen habe, wo ihm dessen Vorgesetzter angeboten habe, ihm bei einer allfälligen beruflichen Anstellung behilflich zu sein, wenn er im Gegenzug als Leiter der Jugendorganisation der AKP in B._______ fungiere, dass er dies abgelehnt habe, woraufhin der Vorgesetzte des Grossvaters ihm damit gedroht habe, er werde alles versuchen, damit ihm gekündigt werde, falls er eine Arbeit finden sollte (act. 13, F 35 – 45), dass diese geltend gemachte Androhung des Vorgesetzten des Grossvaters zum einen nicht die Intensität erreiche, um in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als relevant zu gelten, zum anderen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise zu erkennen seien, wonach dieser Vorgesetzte seine Androhung wahrgemacht hätte und er aufgrund allfälliger Interventionen irgendwelche Nachteile erlitten oder in Zukunft zu befürchten hätte, dass die Vorbringen gesamthaft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen würden und somit in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant seien, dass auch bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile ausgesetzt sei, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass er nach Ablehnung des Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (Art. 44 AsyIG), dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, namentlich mangels Anerkennung Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden könne,
E-5202/2023 dass auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lasse und sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden, dies auch unter Berücksichtigung der Lage nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei, dass das Anfang Februar 2023 schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt hätten und der türkische Präsident Erdogan in der Folge den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen verhängt habe, weshalb ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Sirnak stamme, in welcher gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie in der Provinz Hakkari eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug in diese beiden Provinzen ebenfalls als generell unzumutbar zu erachten sei, dass jedoch vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser beiden Provinzen sowie der Provinzen, die von den Erdbeben betroffen seien, auszugehen sei, da der Beschwerdeführer jung, gesund und ledig sei und eine Ausbildung als (…) vorweise; er zudem nach Beendigung der Ausbildung im Jahr 2020 nach eigenen Angaben zwei Jahre ehrenamtlich in einem Krankenhaus gearbeitet und zudem im Jahr 2022 in Bodrum zeitweilig in einem Hotel gearbeitet habe, dass es ihm aufgrund der Niederlassungsfreiheit freistehe, sich in einem gewünschten Teil des Heimatlandes niederzulassen und er angesichts seines Alters, der Ausbildung und der Arbeitserfahrung auch gute Voraussetzungen habe, sich beispielsweise in D._______, wo seine Schwester lebe, eine Existenz aufzubauen, dass demzufolge ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten sei,
E-5202/2023 dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung mit Eingabe vom 26. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. September 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
E-5202/2023 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass nach Durchsicht der Verfahrensakten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt haben sollte, dass der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einzig mit einem erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten Ermittlungsverfahren begründet, dieses Vorbringen indes – wie nachstehend erörtert – als nicht glaubhaft erscheint, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei – weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens der heimatlichen Polizei, die er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seines kurzen Engagements für die YSP erfahren habe, noch die Bedrohungen seitens eines Vorgesetzten seines
E-5202/2023 Grossvaters, noch die Diskriminierungen seitens eines Arbeitsgebers die erforderliche Intensität von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erfüllen und zudem nicht geeignet sind, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, dass die Ausführungen in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Asylgründe beschränken, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, er habe über einen Anwalt im Heimatstaat erfahren, dass Strafermittlungen gegen ihn laufen könnten und der Anwalt dies aktuell abkläre, dass das angeblich von einem türkischen Anwalt eingereichte Informationsschreiben vom 16. August 2023 in Form einer blossen Fotokopie vorhanden und in deutscher Sprache verfasst ist sowie keine inhaltliche Detailangaben enthält und damit laienhaft und konstruiert wirkt, dass es daher nicht geeignet ist, die bevorstehende Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu untermauern und das entsprechende Vorbringen als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft erscheint, dass nach dem Festgestellten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde von den heimatlichen Behörden wegen einer politischen Haltung oder entsprechenden Aktivitäten als Staatsfeind betrachtet, zumal auch den übrigen Akten keine ernsthaften Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
E-5202/2023 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak, aus welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stammt, aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1),
E-5202/2023 dass der Beschwerdeführer jedoch über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt, da er alleinstehend, jung und gesund ist und über eine Berufsausbildung als (…) verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich auch in einem anderen Teil seines Heimatstaates sozial und wirtschaftlich wird integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine entsprechenden Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, nachdem die gestellten Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5202/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Versand: