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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2018 E-520/2018

7 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,400 parole·~12 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-520/2018

Urteil v o m 7 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).

E-520/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2005 unter dem Namen A._______ und als angeblich angolanischer Staatsbürger erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 10. Oktober 2005 nicht ein. Der Beschwerdeführer hielt sich daraufhin illegal in der Schweiz auf; zwei Härtefallgesuche wurden abgewiesen. B. Am 6. November 2015 wurde der Beschwerdeführer nach abklärenden Gesprächen der Vorinstanz mit Vertretern des kongolesischen Staates als Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo anerkannt. C. Am 28. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ und als kongolesischer Staatsbürger erneut um Asyl nach. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er habe eine auf finanzieller Gegenleistung basierende Beziehung mit der Schwester (…) gehabt. Anfang (…) habe er sich mit Geld von ihr in das Nachbarland Angola abgesetzt, wo er bis zu seiner Reise in die Schweiz gelebt habe. In Kongo (Kinshasa) seien gegen Familienangehörige und nahestehende Personen seitens des Geheimdienstes Verfolgungsmassnahmen eingeleitet worden. Es sei zu Verhaftungen gekommen und Familienmitglieder seien verschwunden. Er fürchte sich bei einer Rückkehr ebenfalls vor entsprechenden Verfolgungsmassnahmen. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig. Als Beweismittel reichte er diverse Fotos sowie zwei CDs ein. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3994/2017 vom 9. August 2017 ab.

E-520/2018 E. Am 6. Dezember 2017 suchte der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 qualifizierte die Vorinstanz diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31), verneinte erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-520/2018 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AyslG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Bezüglich der erhaltenen Todesdrohungen sei bereits im Entscheid vom 14. Juni 2017 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer über kein Profil verfüge, das – wenn überhaupt – über niedrigprofilierte exilpolitische Erscheinungsformen hinausgehe. Vor diesem Hintergrund erscheine fraglich, dass er aus seinem Heimatland Todesdrohungen auf sein Schweizer Mobiltelefon erhalten haben soll. Allein die vorgelegten Niederschriften der angeblichen Anrufe seien als Beweis, dass tatsächlich solche erfolgt seien, nicht geeignet. Solche Anrufe aus dem Heimatland liessen sich auch problemlos durch Bekannte organisieren, weswegen der Beweiswert äusserst gering sei. Zudem habe er bereit anlässlich des zweiten Asylgesuchs telefonische Drohungen geltend gemacht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er

E-520/2018 seine Mobiltelefonnummer bei Tatsächlichkeit solcher Anrufe besonders geschützt oder gar auf ein Mobiltelefon verzichtet hätte. Vor diesem Hintergrund widerspreche sein Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und der Logik und erscheine konstruiert, weswegen nicht geglaubt werden könne, dass er derartige Drohungen erhalten habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen habe er in Kopie eine Vorladung und eine Suchmeldung des Nachrichtendienstes, sowie eine Verlustanzeige seiner Identitätskarte eingereicht. Es sei allgemein bekannt, dass in seinem Heimatstaat solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Diese würden zudem bloss in Kopie vorliegen. Auch fraglich sei, wie er an eine Suchmeldung gelangen könne, da derartige Dokumente vertraulich seien. Er erkläre nicht, wie er in deren Besitz gelangt sei. Somit seien die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. Sie würden vielmehr zu weiteren Zweifeln Anlass geben. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass sich das Interesse der kongolesischen Behörden für exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auf Personen konzentrieren würde, welche als ernsthafte und potentielle Regimegegner wahrgenommen würden. Lediglich aufgrund der Mitorganisation eines Marschs in (…) am (…) 2017 sei bei ihm von keinem hochprofilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen, weswegen eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nicht anzunehmen sei. Weiter bringe er verschiedene exilpolitische Tätigkeiten vor, die bereits im Rahmen des zweiten Asylgesuchs sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden seien. Es erübrige sich daher, nochmals darauf einzugehen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sowohl die Vorladung als auch die Suchmeldung des Nachrichtendienstes nicht berücksichtigt. Seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätten sich mehrere Tatsachen ereignet, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Zu erwähnen seien die Drohungen von Unbekannten, die Verlustanzeige seiner Identitätskarte und das gegen ihn eingeleitete Verfahren. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylgesuche unterschiedliche Identitäten angeben hat. Im vorinstanzlichen Verfahren trat er unter dem Namen B._______ auf. Die Beschwerde reichte er hingegen unter dem Namen A._______ ein. Vor diesem Hintergrund ist bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt.

E-520/2018 Sodann ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz die Vorladung und die Suchmeldung des Nachrichtendienstes sowie die Verlustanzeige der Identitätskarte des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, den Sachverhalt glaubhaft zu machen, ist nicht zu bemängeln. Sodann führte die Vorinstanz bezüglich der Drohungen von Unbekannten zutreffend aus, dass dieses Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und der Logik widerspreche und konstruiert erscheine. Mit dem ausführlichen Wiederholen des Sachverhalts und dem Verweis auf sein Gesuch vom 6. Dezember 2017 legt der Beschwerdeführer ferner nicht dar, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auch die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung den Beschwerdeführer anzuhören. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. 6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.3 Im Urteil E-3994/2017 vom 9. August 2017 wurde festgestellt, dass die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen, Aktivitäten auf Facebook und Youtube, Verteilung von Datenträgern) nicht auf ein Profil schliessen liessen, das – wenn überhaupt – über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehe und den Beschwerdeführer als ein potentiell gefährlicher Regimegegner erscheinen lassen würden. Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass einzig die Mitorganisation eines Marschs in Zürich am 18. November 2017 daran nichts zu ändern vermöge, ist nicht zu bemängeln. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-520/2018 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit Urteil E-3994/2017 vom 9. August 2017 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit festgestellt, dass keine Vollzughindernisse vorliegen. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung

E-520/2018 zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Vorbringen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-520/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

E-520/2018 — Bundesverwaltungsgericht 07.02.2018 E-520/2018 — Swissrulings