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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 E-5193/2009

24 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,985 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-5193/2009/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5193/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 2008 seinen Heimatstaat verliess und am 7. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 18. Juli 2008 die summarische Befragung und am 3. August 2009 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bei den Befragungen mit politischen Problemen seines Vaters begründete, der in der Administration Guinea-Bissaus gearbeitet und Kontakte zur Opposition unterhalten habe, dass der Vater (...) vor diesem Hintergrund festgenommen und umgebracht worden sei, dass in der Folge auch der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet worden sei, worauf die Mutter Letzterem die Ausreise aus dem Land organisiert und sich danach selber nach C._______ in Sicherheit gebracht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am 10. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und ihm eine Ausreisefrist bis zum 7. September 2009 setzte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, seine Asylvorbringen seien offensichtlich unglaubhaft und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung seien nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2009 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen die Aufhebung der angefochte- E-5193/2009 nen Verfügung und die Durchführung eines materiellen Asylverfahrens durch das BFM beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Bekanntgabe seiner Personendaten an den Heimatstaat vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Vorschusspflicht beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, das Bun- E-5193/2009 desverwaltungsgericht die Verfügung des BFM hingegen im Übrigen, soweit Wegweisung und Wegweisungsvollzug betreffend, mit uneingeschränkter Kognition prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten, die Schilderung der Reiseumstände und auch die gesamte inhaltliche Begründung des Asylgesuchs als völlig unsubstanziiert, teilweise widersprüchlich und E-5193/2009 weitgehend lebensfremd, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe mit dem blossen Hinweis auf eine mangelnde sozio-kulturelle Sensibilität der Vorinstanz Stichhaltiges entgegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Aussagewidersprüche sich nämlich aus den Protokollen ergeben und bemerkenswerterweise ungefähr drei Dutzend der protokollierten Antworten des Beschwerdeführers die Formulierung "ich weiss nicht..." enthalten, was sich offenkundig nicht mit mit dem angeblich "eurozentristischen Weltbild des BFM" (vgl. Beschwerde S. 4 f.) erklären lässt, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen der Völkerrechtswidrigkeit der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG und der fehlenden Prüfung von "Hinweisen auf Verfolgung" Rügen erhebt, die vom Bundesverwaltungsgericht in unzähligen, öffentlich zugänglichen Urteilen – darunter zwei amtlich publizierte Grundsatzurteile (vgl. insbesondere BVGE 2007/8 S. 74 ff.) – als unbegründet qualifiziert worden sind, weshalb auf diesen ausführlichen Teil der Beschwerdebegründung im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung nicht weiter einzugehen ist, E-5193/2009 dass das BFM angesichts der Haltlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet E-5193/2009 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, und vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei ihm das rechtliche Gehör zu einer allenfalls bereits erfolgten Datenweitergabe zu gewähren, dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache der sinngemässe Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass sich einerseits aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme mit den hei- E-5193/2009 matlichen Behörden ergeben und angesichts der haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers andererseits auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern dieser oder seine Angehörigen durch eine solche Kontaktaufnahme einer Gefährdung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 AsylG ausgesetzt werden könnten, dass die beantragte, im Asylverfahren nicht vorgesehene Offenlegung einer allenfalls durch die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden bereits vorgenommenen Kontaktaufnahme beziehungsweise Datenweitergabe vor dem Entscheid bereits aus diesen Gründen nicht vorzunehmen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen ist, womit es bereits an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5193/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 9

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