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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2016 E-519/2016

10 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,151 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-519/2016

Urteil v o m 1 0 . März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Partei

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, ammann + rosselet rechtsanwälte, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 / N (…)

E-519/2016 Sachverhalt: A. Die kurdischen Gesuchstellenden – mit letztem Wohnort in _______ – seien am (…) mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gekommen, wo sie sich etwa (…) Tage in Istanbul aufgehalten hätten. Danach seien sie mit einem Lastwagen durch ihnen unbekannte Länder gefahren. Am 24. November 2011 seien sie in die Schweiz eingereist und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 5. Dezember 2011 wurden der Gesuchsteller A._______ und dessen Ehefrau separat im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt. Eine eingehende Anhörung fand für beide am 21. Juni 2013 statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie geltend, der Gesuchsteller, der in seiner Heimat als selbständiger Unternehmer (…) tätig gewesen sei (A4 S. 4), habe an mehreren Demonstrationen (jeweils freitags) gegen die syrische Regierung teilgenommen und sei beschuldigt worden, mit Geld aus dem Ausland diese Bewegung unterstützt zu haben. Ende (…) 2011 sei er für 24 Stunden festgenommen worden. Eine Woche später – am (…) 2011 – habe man nochmals versucht, ihn festzuhalten, indes sei es ihm gelungen zu fliehen (A3 S. 8; A4 S. 7 f.; A12 S. 4; A13 S. 3 ff.). Er habe sich dann ungefähr (…) Tage – getrennt von der Familie – in einem Dorf versteckt (A12 S. 2). Die jüngere Generation der Familie [Nachname von A._______] sei geflüchtet; nur die Älteren seien noch geblieben (A13 S. 9). Ein Bruder – (…) – sei schon länger in der Schweiz. Ein anderer Bruder – (…) – halte sich in E._______ [europäisches Land] auf (A4 S. 5; A13 S. 10). Die Ehefrau informierte ferner, dass zwei ihrer Brüder sich dem Militärdienst entzogen hätten und geflüchtet seien (A12 S. 4). B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 wies das BFM die Asylgesuche der Gesuchstellenden ab und wies sie aus der Schweiz weg; indes sei die Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit derzeit nicht zu vollziehen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen aufgrund von Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG, SR 142.31). Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Gesuchstellers wurde festgehalten, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG).

E-519/2016 C. Am 28. November 2013 wurde gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Neben diversen Fotos wurden mehrere Berichte des [Spitals] eingereicht, wonach der Gesuchsteller an einer [Krankheit] leide. D. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 wurden weitere Unterlagen eingereicht: eine Kopie eines Haftbefehls vom (…) 2011 der Verwaltung der Generalgeheimpolizei (inkl. Übersetzung), eine undatierte Kopie eines Schreibens des Vaters des Gesuchstellers sowie weitere Dokumente. E. Im Rahmen einer Vernehmlassung (in welcher die Eingabe vom 13. Januar 2014 nicht mehr berücksichtigt worden ist) hielt das BFM am 16. Januar 2014 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Am 4. Februar 2014 replizierten die Gesuchstellenden. F. Mit Urteil E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stimmte in seiner Begründung dem Bundesamt zu, dass die Vorfluchtgründe aufgrund von Widersprüchen unglaubhaft seien; hinzu komme, "dass die in Syrien zurückgelassenen Angehörigen seit der Flucht der Beschwerdeführer unbehelligt geblieben" seien. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der vorgebrachten regelmässigen Teilnahme des Gesuchstellers an Demonstrationen im Heimatland und der finanziellen Unterstützung der Protestbewegung die Glaubhaftigkeit offen gelassen. Was das geltend gemachte exilpolitische Engagement betrifft, wurde festgehalten, dieses sei "niedrig profiliert" und vermöge keine subjektiven Nachfluchtgründe aufzuzeigen. G. Die Gesuchstellenden reichten am 21. Januar 2016 dem SEM ein "neues Asylgesuch" ein. Dieses wurde dahingehend begründet, dass entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile sämtliche Familienmitglieder des Gesuchstellers aus Syrien geflüchtet seien und meist in E._______ [europäisches Land] Aufnahme gefunden hätten. Auch der Vater und die Mutter des Gesuchstellers würden sich in E._______ aufhalten. Der Eingabe wurden Kopien von [Aufenthaltsbewilligungen in

E-519/2016 E._______ ] verschiedener Familienmitglieder, darunter der Eltern des Gesuchstellers, beigelegt. H. Das SEM überwies am 26. Januar 2016 diese Eingabe und die bereits bestehenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, diese Eingabe falle nicht in die Zuständigkeit des SEM.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.2 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E-519/2016 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellenden machen implizit den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringen vor, dass sie nachträglich entscheidende Beweismittel aufgefunden hätten, die sie im früheren Verfahren nicht hätten beibringen können. Die als Beweismittel eingereichten Aufenthaltstitel wurden zwischen März 2014 und Juni 2015 ausgestellt und datieren mithin alle aus einem Zeitpunkt vor Ergehen des revisionsweise angefochtenen Urteils. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend machen die Gesuchstellenden den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Neue Tatsachen (und nachträglich aufgefundene Beweismittel) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22), im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.46; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG-Komm.], 2006, Art. 123 Rz. 4). 2.2 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2015 stützte sich unter anderem auf das Argumentarium, "dass die in Syrien zurückgelassenen Angehörigen seit der Flucht der Beschwerdeführer unbehelligt geblieben" seien; auch die Tatsache, dass der Vater des Gesuchstellers sein Haus und sein Geschäft nicht zurücklassen wolle, spreche gegen eine begründete Frucht des Gesuchstellers; das Gericht bezeichnete diese Überlegungen ausdrücklich als "schwerwiegende Unglaubhaftigkeitselemente" (vgl. E. 6.2). Der Gesuchsteller hatte während der Anhörung vom 21. Juni 2013 darauf hingedeutet, dass nur die ältere Generation – wie z.B. die Eltern – in Syrien

E-519/2016 geblieben sei; die junge Generation der Familie sei aus Syrien geflüchtet (A13 F. 73). Das BFM hat in seiner negativen Verfügung vom 25. Oktober 2013 die Verwandtschaft des Gesuchstellers nicht erwähnt und diesbezüglich keine Glaubhaftigkeitsüberlegungen in Erwägung gezogen. Der Gesuchsteller hatte mithin im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung zu Ausführungen oder Erklärungen in diesem Zusammenhang; er wurde während des Beschwerdeverfahrens auch nicht aufgefordert, sich zur aktuellen Lage seiner Familie zu äussern. Erst das Urteil vom 1. Dezember 2015 untermauerte die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe mit dem neuen (und als "schwerwiegend" bezeichneten) Argument, die Familie sei in Syrien unbehelligt geblieben. 2.3 Mit dem Revisionsbegehren vom 21. Januar 2016 wird offengelegt, dass viele Mitglieder der Familie [Nachname von A._______ ] eine [Aufenthaltsbewilligung in E._______ ] besitzen und daher dort aufenthaltsberechtigt sind; die genauen verwandtschaftlichen Beziehungen werden nicht für alle der genannten Personen dargelegt; der ebenfalls eingereichte Familienregisterauszug zeigt indessen auf, dass sich unter den Personen, die seit 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in E._______ sind, auch die Eltern des Gesuchstellers befinden. Die Aufenthaltsbewilligungen stützen sich auf [Gesetzesbestimmung]; aus den Akten geht aber nicht hervor, ob die betreffenden Bewilligungsinhaber als Flüchtlinge anerkannt worden sind oder in E._______ subsidiären Schutz geniessen [Gesetzesbestimmung]. Wie bereits erwähnt, wurden die Ausweise von den in E._______ Behörden in den Jahren 2014 und 2015 ausgestellt, sind folglich vor dem Urteil vom 1. Dezember 2015 entstanden. Vermutungsweise war dem Gesuchsteller auch schon vor diesem Urteil bekannt, dass seine Verwandten in E._______ aufenthaltsberechtigt sind. Hingegen ist es nachvollziehbar und stellt keine nicht entschuldbare Sorgfaltspflichtverletzung im ordentlichen Beschwerdeverfahren dar, dass er diese Tatsachen oder Beweismittel nicht schon im früheren Beschwerdeverfahren beigebracht hat, da ihm bis zum Urteil vom 1. Dezember 2015 offensichtlich das Gewicht dieser Umstände – damit untermauerte das Bundesverwaltungsgericht in ausschlaggebender Weise die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen – nicht bewusst gewesen war. Zwar hat er in der Tat während der Befragung im Jahr 2011 erwähnt, dass sich seine Familie in Syrien aufhalte, doch ist offensichtlich, dass sich nach vier Jahren in einem Bürgerkriegsland die Verhältnisse ändern können, zumal er während der Anhörung im Jahr 2013 angedeutet hat, dass die jüngere Generation seiner Familie geflüchtet sei. Nachdem in der angefochtenen Verfügung des SEM beziehungsweise

E-519/2016 BFM der Aufenthaltsort der Angehörigen, namentlich der Eltern, nicht erwähnt worden ist, erscheint es plausibel, dass der Gesuchsteller von der Wichtigkeit dieser Umstände erst nach dem Urteilsdatum erfuhr, weshalb er diese Tatsachen im ordentlichen Verfahren aus entschuldbaren Gründen nicht geltend machen konnte. Des Weiteren sind diese neuen Erkenntnisse geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt zu verändern, so dass ihnen eine revisionsrechtliche Erheblichkeit zuzusprechen ist. 3. Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt ist, weshalb das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-1519/2016 wieder aufzunehmen ist. 4. Im Beschwerdeverfahren E-6747/2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, hingegen wurde der Antrag auf Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 abgewiesen. Folglich sind keine Prozesskosten zurückzuerstatten. 5. Bei diesem Ausgang sind den Gesuchstellenden keine Verfahrenskosten bezüglich des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) pauschal festzulegen.

E-519/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 wird aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer E-1519/2016 wieder aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-519/2016 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2016 E-519/2016 — Swissrulings