Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.07.2011 E-5174/2007

11 luglio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,131 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5174/2007 Urteil vom 11. Juli 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 / N (…).

E-5174/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie, reichte am 10. November 2006 (Eingang bei der Botschaft: 21. November 2006) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein; mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (Eingang bei der Botschaft: 6. März 2007) ergänzte sie ihre Vorbringen. Am 15. Mai 2007 hörte die Botschaft sie zu ihren Asylgründen an und am 17. Mai 2007 überwies sie die entsprechenden Akten an das BFM. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie (Ehemann und ein Sohn aus erster Ehe der Beschwerdeführerin) stammten aus B._______ und seien 1997 nach C._______ geflüchtet. Am 12. September 2006 hätten sie auf ihrem Land hinter ihrem Haus eine Landmine gefunden und dies den staatlichen Behörden gemeldet. Zwei Wochen später seien zwei Männer zu ihrem Haus gekommen und hätten nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gefragt, der sich nicht zu Hause befunden habe. Sie hätten gedroht, ihn zu entführen. Seither habe die Familie wiederholt anonyme Drohanrufe erhalten. Seit dem 23. Dezember 2006 sei der Ehemann verschwunden; die Beschwerdeführerin habe dies bei den Behörden zur Anzeige gebracht. Die Drohanrufe gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn seien bis im Februar 2007 weitergegangen. Zudem habe sich am 24. April 2007 eine unbekannte Person nach dem Sohn der Beschwerdeführerin erkundigt. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 – der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 18. Juli 2007 eröffnet – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin verfüge in [Grossraum Colombo] über eine innerstaatliche Fluchtalternative, da der srilankische Staat grundsätzlich willens sei, Personen, die von Unbekannten bedroht würden, zu schützen. Im Süden und Westen Sri Lankas herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die Regierung die Sicherheitsbestimmungen im Grossraum Colombo verschärft habe und Tamilen häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen

E-5174/2007 betroffen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Schwager, der in [Grossraum Colombo] wohne. Deshalb bestehe keine einreiserelevante Gefährdungssituation. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (Eingang beim Gericht: 2. August 2007) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Einreise zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem Verfahren vor dem BFM und betonte insbesondere, sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann von den unbekannten Personen ermordet worden sei. Sie sei unschuldig und werde gesucht sowie in anonymen Telefonanrufen mit dem Tod bedroht. Zudem habe sie in Sri Lanka keine Möglichkeit, ihr Leben zu schützen. Mit der Beschwerdeschrift gab die Beschwerdeführerin zudem einen Brief betreffend Adressänderung sowie ein Bestätigungsschreiben eines lokalen Parlamentsabgeordneten zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2007 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 5. Juli 2007 fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Den Akten seien keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine landesweite und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes zu entnehmen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen.

E-5174/2007 G. Die Beschwerdeführerin nahm zur Vernehmlassungsantwort des BFM nicht Stellung und machte auch in der Folgezeit keine weiteren Eingaben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5174/2007 3. Eine gesuchstellende Person, die sich in ihrem Heimatstaat befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein, um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, muss sie gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Heimatland verlassen haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in ihrem Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes und damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.1. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz entweder zur Asylerteilung, wenn feststeht, dass diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet

E-5174/2007 werden kann. Die Einreise wird verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und Weise gefährdet ist und mithin des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. Nicht schutzbedürftig ist eine Person insbesondere dann, wenn sie über eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/31 E. 5.2 übernommene Rechtsprechung der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c). 4. Es ist zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig sei. 5. 5.1. Das BFM lehnte das Gesuch um Einreise und Asyl der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis ab, ihr stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zu Verfügung, da sie insbesondere in den Grossraum Colombo ziehen könne. 5.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift Verfolgung durch unbekannte Personen geltend, bei denen es sich nach ihren Angaben um Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu handeln scheint. Sie bringt vor, die LTTE hätten die Meldung der Landmine bei den staatlichen Behörden als Verrat betrachtet und bedrohten sie und ihren Sohn deshalb in anonymen Telefonanrufen mit dem Tod. Zudem sei ihr Ehemann seit dem 14. September 2006 verschwunden. Er sei vermutlich von den unbekannten Personen entführt worden. Die neue Regierung Sri Lankas habe zudem die Machenschaften unbekannter Gruppierungen nicht gestoppt, und sie habe in Sri Lanka keine Möglichkeit, ihr Leben zu schützen. Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ist festzustellen, dass sie im Verfahren vor der Vorinstanz mehrmals den 23. Dezember 2006 als den Tag angegeben hatte, an dem ihr Ehemann verschwunden sei, während sie in der Beschwerdeschrift diesbezüglich den 14. September 2006 nennt. Für die weitere Beurteilung der Rechtslage ist jedoch wie nachfolgend aufgezeigt weder das korrekte

E-5174/2007 Datum von Bedeutung, noch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte. 6. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2007 keine weiteren Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht gemacht hat. Nach Art. 8 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es hätte deshalb der Beschwerdeführerin oblegen, allfällige Änderungen ihrer Situation dem Bundesverwaltungsgericht zu melden respektive darzulegen, inwiefern sie in der heutigen veränderten Situation in Sri Lanka weiterhin bedroht ist. Da sie dies unterlassen hat, legt das Bundesverwaltungsgericht dem vorliegenden Entscheid die vorhandenen Akten und seine Kenntnisse der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka zugrunde. 6.1. Eine inländische Fluchtalternative besteht dann, wenn eine Person nicht auf dem gesamten Territorium ihres Heimat- oder Herkunftsstaates asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt ist, sondern der Staat in gewissen Landesteilen in der Lage und willens ist, den betroffenen Personen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren und die asylsuchende Person diese Landesteile erreichen kann. Unter diesen Umständen ist die betroffene Person nicht auf den in der Flüchtlingskonvention geregelten internationalen Schutz angewiesen, da sie die Möglichkeit hat, in einem anderen Teil ihres Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz zu finden (EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b). 6.2. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM – Mitte 2007 – herrschte im Norden und Osten Sri Lankas eine Situation allgemeiner Gewalt, und der srilankische Staat war weder in der Lage noch willens, dort tamilische Bürger vor Übergriffen der LTTE oder anderer nichtstaatlicher Gruppierungen zu schützen. Demgegenüber war die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Colombo für Angehörige der tamilischen Ethnie zwar schwierig und durch staatliche Einschränkungen geprägt, jedoch war der Staat grundsätzlich in der Lage und willens, tamilische Personen in diesem Gebiet vor Übergriffen der LTTE zu schützen. Deshalb ist dem BFM zuzustimmen, wenn es in seiner Verfügung feststellt, dass die Beschwerdeführerin im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Fluchtalternative habe und deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei.

E-5174/2007 6.3. Dies trifft auch heute noch zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen auf die im Zeitpunkt seines Entscheides bestehende Situation abzustellen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 erheblich verbessert. Insbesondere die Aktivitäten der paramilitärischen Gruppierungen haben stark abgenommen. Auch wenn die Lage noch nicht befriedigend ist und die Regierung teilweise rücksichtslos gegen politische Gegner vorgeht, hat sich die Situation seit dem Untergang der LTTE im ganzen Land beruhigt. Die LTTE sind heute nicht mehr in der Lage, Personen landesweit zu verfolgen, und die staatlichen Behörden sind grundsätzlich in der Lage und willens, tamilische Staatsangehörige vor Übergriffen nichtstaatlicher Gruppierungen zu schützen. Da die Beschwerdeführerin nicht politisch aktiv war oder sich in irgendeiner Weise exponiert hätte, die sie einer Verfolgungsgefahr aussetzen könnte, und da sie eigenen Angaben zufolge mit den Behörden keine Probleme gehabt habe und zudem nicht vorgebracht hat, inwiefern sie zum jetzigen Zeitpunkt besonders gefährdet sei, kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. 7. Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise und Asyl zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-5174/2007 (Dispositiv nächste Seite)

E-5174/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand:

E-5174/2007 — Bundesverwaltungsgericht 11.07.2011 E-5174/2007 — Swissrulings