Abtei lung V E-5173/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Algerien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5173/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. Juli 2009 von F._______ aus mit einem Frachtschiff verliess, etwa vier Tage später in Palermo landete, von dort mit der Bahn am 10. Juli 2009 via Rom nach Basel reiste, wo er am 13. Juli 2009 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 13. Juli 2009 den Beschwerdeführer mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdefüher anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Juli 2009 sowie der direkten Anhörung vom 29. Juli 2009 erklärte, algerischer Herkunft und islamischen Glaubens zu sein, zum Volksstamm der C._______ zu gehören, ursprünglich aus D._______ zu stammen und seit dem Jahr 2000 bis zur Ausreise in F._______ gelebt zu haben, dass er im Wesentlichen geltend machte, als Journalist Artikel für verschiedene Zeitungen verfasst zu haben, unter anderem auch unter einem Pseudonym für die Zeitung G._______, eine verbotene Publikation der H._______-bewegung, dass er als massgebliches Mitglied des I._______ für den Informationsfluss in D._______ verantwortlich gewesen sei, dass er beispielsweise in einem 1999 in der G._______ erschienen Artikel Abdelaziz Bouteflika, dem heutigen Präsidenten Algeriens und damaligen Aussenminister, vorgeworfen habe, (...), dass daraufhin der Sicherheitsdienst des Militärs die Offenlegung seiner Quellen gefordert habe, dass er dieser Forderung nicht nachgekommen sei, worauf er (...) mit einem Berufsverbot belegt und (...) im Gefängnis festgehalten und misshandelt worden sei, dass er damals ein Urteil einer regierungsfreundlichen Gerichtsinstanz erhalten habe, E-5173/2009 dass die Quelle der veröffentlichten Informationen der Generalsekretär der I._______, der (...), gewesen sei, dass er im Jahr 2004 erneut ins Gefängnis gekommen sei, weil er Kritik an der von der Regierung kontrollierten Presse geübt habe, dass er im April 2009 eine Rede (...) gehalten und in seinen veröffentlichten Berichten der Regierung vorgehalten habe, die Republik (...) umzuwandeln, dass er Mitte April 2009 von unbekannter Seite Drohbriefe erhalten habe, in denen er als Freund des Christentums bezichtigt worden sei, dass sein (...) am Tag des Festes der H._______ vom (...) umgebracht worden sei, dass er den algerischen Geheimdienst hinter dieser Tat vermute, die wahrscheinlich ihm gegolten habe, da (...), dass ihn der Militärsicherheitsdienst zwei Tage später verhaftet und drei (...) respektive zwei Monate lang in Untersuchungshaft behalten habe, obwohl eine solche höchstens 45 Tage dauern dürfte, dass ihm vorgehalten worden sei, Unwahres gegen den Präsidenten verbreitet zu haben, ein Autonomist zu sein und illegalen Organisationen anzugehören, dass bei der provisorischen Entlassung beziehungsweise vor seiner Ausreise alle seine Dokumente und Unterlagen zu Hause konfisziert und sein Reisepass beschlagnahmt worden seien und ihm eine (...) Meldepflicht auferlegt worden sei, dass er vom Anwalt erfahren habe, es werde vor dem Obergericht noch ein richtiger Prozess gegen ihn erhoben, dass er sinngemäss nicht davon ausgehen könne, dass der Prozess fair verlaufen werde, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsausweis einreichte, E-5173/2009 dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 7. und 12. August 2009 an die Informationsstelle des Bundesverwaltungsgerichts gelangte, welches diesen Nachrichten keine Beachtung schenkte, da kein Bezug zu einer anfechtbaren Verfügung erkennbar war, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. August 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 7. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und deren Aufhebung, Eintreten auf das Asylgesuch, Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und Erlass einer neuen Verfügung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht (sinngemäss) beantragte, es sei der Sachverhalt rechtsgenüglich zu klären, das rechtliche Gehör sei zu gewähren, der Entscheid sei rechtsgenüglich zu begründen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass zudem die Ansprüche auf eine wirksame Beschwerde, auf die Rechtsweggarantie und auf den Datenschutz einzuhalten seien, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, E-5173/2009 dass die Vorakten am 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah- E-5173/2009 men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbesondere E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem solchen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt und erfasst, der rechtliche Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sei verletzt (namentlich im Bereich der Feststellung entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren und im Bereich der Konfrontation mit eigenen Widersprüchen) und der Entscheid sei nicht rechtsgenüglich begründet, dass diese Vorhalte vorab zu prüfen sind, weil sie gegebenenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnten, dass aus den Protokollen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ungehindert darlegen konnte, die Dolmetscher gut verstanden und seine Aussagen - nach wörtlicher Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (...) - vorbehaltlos unterzeichnet hat, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist, dass der angeblich journalistisch tätige Beschwerdeführer auf offene Fragen nach den Ausreise- und Asylgründen erstaunlicherweise nicht allzu differenziert zu antworten wusste und wiederholt Gelegenheiten nicht wahrnahm, in sich stimmig seine Erlebnisse darzulegen, weshalb wiederholt nachzufragen war, dass er in den Anhörungen mit den entscheidwesentlichen unstimmigen Angaben konfrontiert worden ist (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 13), E-5173/2009 dass er am Schluss der Anhörung bestätigte, alles gesagt zu haben, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erschien (A8 F 42), dass er allfällige Unterlassungen in der Substanz seiner Antworten sich selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass dem Protokollblatt der Hilfswerkvertreterin nicht zu entnehmen ist, die Anhörung habe Anlass für formelle Einwände geboten, auch wenn sie weitere Abklärungen bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses anregte, dass entgegen der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt wurde, der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist, es mithin keiner weiteren Abklärungen bedarf, und keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar ist, dass demzufolge die Protokolle als Entscheidgrundlagen genügen und die formelle Rüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs) abzuweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob sie glaubhaft machen kann, dass sie aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest- E-5173/2009 stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3 a.E.), dass unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung zwar behauptete, der militärische Sicherheitsdienst habe Ende April 2009 (nach der dreiwöchigen Haft [vgl. A1 S. 5]) alle seine Papiere (...., alle von ihm verfassten Berichte) konfisziert (vgl. A1 S. 3 f.), dass er später demgegenüber erklärte, nach (...) seien die Papiere beschlagnahmt worden (vgl. A8 S. 4), mithin Mitte Juni 2009, dass er dabei nicht nur das Datum, sondern auch die Umstände der Wegnahme nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen konnte und es nicht glaubhaft erscheint, dass für ein Gerichtsverfahren vorgesehene Beweismittel in dieser Phase vom militärischen Sicherheitsdienst konfisziert worden wären, zumal - wollte man der Logik des Beschwerdeführers folgen - die Sicherheitsbehörden ein Interesse an seiner Verurteilung haben müssten, dass die Vorinstanz zu Recht auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich vagen, widersprüchlichen und nicht überzeugenden Ausführungen des Beschwerdeführers und der dargelegten Reisemodalitäten davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass er genügend Zeit gehabt hätte, entsprechende Dokumente und Beweismittel beizubringen (vgl. dazu A1 Ziff. 22), und somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, welche ihm verunmöglicht hätten, innert angesetzter Frist die verlangten rechtsgültigen Identitätspapiere nachzureichen, E-5173/2009 dass mangels Nachweises die Identität des Beschwerdeführers unbekannt bleibt, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle angesichts der nicht vertrauenswürdig erscheinenden Aussagen und des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass ohne besonderen Begründungsaufwand das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden kann, zumal er in Bezug auf seine erlebten Vorkommnisse weitgehend ungereimt, vage, substanzlos und wiklichkeitsfremd berichtet hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- oder Realitätsmerkmale beinhalten, dass seine Angaben haltlos sind und ihm nicht zu glauben ist, dass er im Fokus des algerischen Geheimdienstes gestanden haben kann, sein (...) seinetwegen umgebracht worden und er in algerischen Gefängnissen wiederholt eingesperrt gewesen sei, wo er schwer misshandelt worden sei, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekte Argumentation in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann, dass angesichts der geltend gemachten langjährigen beruflichen Tätigkeiten und Mitgliedschaften in oppositionellen Bewegungen nicht nachvollziehbar ist, dass er als Journalist lediglich eine schwache Kenntnis über die oppositionellen Bewegungen besitzt und die eigenen oppositionellen Tätigkeiten und Erlebnisse mit den Behördenvertretern nur vage, detailarm und ohne erkennbare persönliche Betroffenheit beschreiben kann, dass insbesondere die Aussagen zu den Inhalten seiner in den letzten Jahren verfassten Texte und die von ihm berücksichtigten Medien von einer auffälligen Detailarmut geprägt sind, E-5173/2009 dass es gerade einem Journalisten ein Leichtes sein müsste, seine im Laufe der Jahre hinterlassenen journalistischen Spuren sichtbar zu machen und das ganze Netzwerk seiner beruflichen und politischen Tätigkeit im Detail zu beschreiben und zu belegen, dass sich somit sein Beweggrund zum Verlassen des Landes nicht aus seiner politischen oder journalistischen Tätigkeit oder aus erlebten Misshandlungen in algerischen Gefängnissen ergeben kann, dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, dass sein (...) an seiner Statt getötet worden sei, zumal mangels Nachweis seiner Identität auch diejenige seines (...) letztlich offen bleibt, dass somit grundsätzlich nicht glaubhaft erscheint, dass er allein deswegen unter einem solchen Leidensdruck gestanden haben kann, der zu den beschriebenen psychischen und physischen Problemen geführt hätte (vgl. Beschwerde S. 6; E-Mail-Nachrichten vom 7. und 12. August 2009), und demzufolge seine gesundheitlichen Beschwerden andere als die von ihm angegebenen Entstehungsgründe haben müssen, dass die Rechtsmitteleingabe somit keine stichhaltigen Argumente enthält, die die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Zweifel zu ziehen vermögen, dass die zentralen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich haltlos sind, die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde- E-5173/2009 führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-5173/2009 dass seine nächsten Angehörigen im Heimatland leben (A1 S. 3) und er weitere Verwandte im Ausland hat, die ihn ebenfalls bei einer Rückkehr nach Algerien unterstützen könnten, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz in Algerien auszugehen ist, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine ärztlichen Zeugnisse aktenkundig sind und sich die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten gesundheitlichen Probleme nicht auf die von ihm geltend gemachten Vorkommnisse zurückführen lassen, dass dem (...)-jährigen, (...)-sprachigen Beschwerdeführer, der sein (...) absolviert und langjährig journalistische Erfahrungen gesammelt haben will, zuzumuten ist, erneute Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss beantragt wird, es sei dafür zu sorgen, dass eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben nicht möglich werde, andernfalls erhebliche Verfahrensgarantien (Anspruch auf wirksame Beschwerde, Rechtsweggarantie, Recht auf effizienten Datenschutz) in Mitleidenschaft gezogen würden, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung des Beschwerdeführers kein Anlass für eine Anweisung an das BFM oder die kantonalen Vollzugsbehörden bestanden hat und ab diesem Urteilszeitpunkt ein solches Vorgehen ohnehin hinfällig geworden ist, dass es ihm insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-5173/2009 dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Prozessaussichten und das Fehlen eigener finanzieller Mittel die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn beschwerdeführernde Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass es somit zumindest an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5173/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 14