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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 E-5170/2016

28 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,933 parole·~25 min·4

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5170/2016

Urteil v o m 2 8 . März 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), alle Eritrea, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, (vormals: Bundesamt für Migration; [BFM]) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (…)

E-5170/2016 Sachverhalt:

I A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland Eritrea illegal am 30. Juni 2014 und fuhren auf dem Landweg in den Sudan. Nach einem 5-tägigen Aufenthalt im Sudan respektive einem 23-tägigen Aufenthalt in Ägypten seien sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt. In Brescia seien sie eine Woche lang in einer Kirche untergebracht worden. Am 30. Juli 2014 seien sie mit der Eisenbahn via Mailand in die Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchten die Beschwerdeführenden für sich und ihre vier minderjährigen Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______ um Asyl. B. Am 14. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM unter anderem den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien. D. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 (E-6236/2014) wurde die am 15. Oktober 2014 gegen diese BFM-Verfügung erhobene Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beweismittel betreffend heilpädagogische Massnahmen betreffend den Sohn D._______ nachreichen.

E-5170/2016 F. Mit Schreiben vom 24. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das SEM das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe. II G. Gemäss Mitteilung des (...) wurde die Tochter G._______ am (…) geboren. Die Tochter G._______ wird in das hängige Asylverfahren der Eltern und vier Geschwister aufgenommen. H. Am 20. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer A._______ einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen hervor, er gehöre der Ethnie der (...) an, sei in (...) geboren und sei als Kind nach (...) (...) umgesiedelt. Seine Eltern seien früh verstorben, weshalb sein älterer Bruder die Erziehung übernommen habe. 1979 seien sie wegen des Krieges in den Sudan geflohen und hätten dort im Flüchtlingslager (...) gelebt. Er habe dort auch die Schule besucht. Als Flüchtling habe er sich nie um die sudanesische Staatsbürgerschaft bemüht. Nach der Unabhängigkeit Eritreas seien sie im Jahr 2002/2003 nach Eritrea zurückgekehrt und seien in H._______ in der Landwirtschaft tätig gewesen. In Eritrea seien sie registriert worden und hätten eine Hütte und ein Stück Land zugeteilt erhalten. Bis zur Heirat habe er in dieser Hütte gewohnt. Weil er Familienvater sei, habe er als Ausnahme nie Militärdienst leisten müssen. Ende 2013 habe der Verantwortliche der [von H._______]-Verwaltung mitgeteilt, dass das Grundstück und das Vieh, von dem sie gelebt hätten, vom Staat konfisziert würden. Der Beschwerdeführer habe diese Massnahme kritisiert. Von den betroffenen Personen seien der Beschwerdeführer und vier weitere Personen gewählt worden, um mit den staatlichen Behörden wegen der Landbeschlagnahmung das Gespräch zu suchen. Von diesen fünf Personen sei derjenige, der die Anliegen vorgetragen habe, verhaftet worden. Weil Kritik in Eritrea nicht zugelassen werde und weil er um seine Kinder Angst bekommen habe, habe er nicht gewagt, sich weiter zur Wehr zu setzen. Im Weiteren leide sein Sohn D._______ an einer merkwürdigen Krankheit und habe eine Behandlung im Ausland benötigt. Die Behörden hätten aber die Genehmigung für diese Behandlung im Ausland mehrmals grundlos verweigert. Bei der letzten Vorsprache des Beschwerdeführers

E-5170/2016 hätten die Behörden ihm gedroht. Weil sie nach diesen Vorfällen die Hoffnung aufgegeben hätten, hätten sie den Schmuck seiner Ehefrau verkauft, um die Ausreise aus Eritrea zu finanzieren. Ende Juni 2014 hätten sie die gefährliche Reise in den Sudan und dann weiter nach Europa unternommen. I. Am 27. Mai 2016 wurden ein fremdsprachiges Dokument (Eheschein) sowie die Farbkopie einer Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. J. Am 27. Mai 2016 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- und Ausreisegründen statt. Die eingeladene Hilfswerksvertretung nahm an der Anhörung nicht teil. Vor Beginn der eigentlichen Befragung erklärte die Beschwerdeführerin, es sei für sie kein Problem, dass ihre Anhörung ohne Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung stattfinde. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Flüchtlingslager (...) im Sudan geboren. Danach sei sie mit ihren Eltern nach (...) umgezogen, habe im dortigen Flüchtlingslager gelebt und sei dort in die Primarschule gegangen. Die Mittel- und Sekundarschule habe sie in einem Nachbardorf respektive in der benachbarten Stadt absolviert. Anschliessend habe sie an der Universität in Khartum studiert und 2002 ihr Studium abgeschlossen. Sie habe nie die sudanesische Staatsangehörigkeit erlangt. Nachdem die UNO-Flüchtlingskommission Leute unterstützt habe, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, sei sie im Jahr 2003 mit ihrer Familie (Eltern und sechs Geschwister) nach H._______, Eritrea zurückgekehrt. Ausserhalb der Stadt H._______ hätten sie ein kleines Stück Land zur Bewirtschaftung erhalten. Sie habe bis zur Heirat im Jahr 2007 bei ihren Eltern gelebt. Sie habe Eritrea verlassen, weil der Staat ihnen – rund fünf bis sechs Monate vor ihrer Ausreise – das Land und ihr Vieh konfisziert habe. Die Männer hätten im Rahmen einer Kommission versucht, mit den staatlichen Behörden zu sprechen, aber der Staat habe kein Interesse an ihren Anliegen gezeigt. Zudem sei ihr Sohn krank geworden. Sie hätten ihn legal zur medizinischen Behandlung ins Ausland bringen wollen, was ihnen grundlos verwehrt worden sei. Sie hätten die gefährliche Reise aus Eritrea nicht auf sich genommen, wenn sie sich nicht in einer Notsituation befunden hätten.

E-5170/2016 K. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 – am 26. Juli 2016 eröffnet – hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbesondere fest, vor dem Hintergrund der gesamten Schilderungen der Beschwerdeführenden sei nicht davon auszugehen, dass der Konfiszierung des Landes und des Viehs eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde gelegen habe und sie im Visier der eritreischen Behörden stehen würden. Beide Beschwerdeführenden hätten angegeben, dass auch andere Familien dieselben Probleme gehabt hätten. Sodann hätten sie nach der Konfiszierung bis zur Ausreise in ihrem Haus gelebt, ohne von den eritreischen Behörden behelligt worden zu sein. Im Weiteren hätten sie nach der Konfiszierung bei der Verwaltung in H._______ Ausreisevisa für sich und ihre gemeinsamen Kinder beantragt. Sie seien weder politisch aktiv gewesen, noch hätten sie jemals Probleme mit den Behörden gehabt. Aus den erwähnten Angaben könne geschlossen werden, dass der behördlichen Massnahme kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegen habe, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Ausreisebewilligung zur medizinischen Behandlung ihres Sohnes seien auf die allgemeine politische und soziale Situation in Eritrea zurückzuführen. Ausreisevisa würden von den eritreischen Behörden bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt. Es handle sich bei diesem Vorbringen nicht um einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Gemäss ihren Angaben hätten die Beschwerdeführenden weder den Nationaldienst verweigert noch seien sie aus dem Nationaldienst desertiert. Somit hätten sie nicht gegen die „Proclamation on National Service“ verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätten. Die Anforderungen an eine begründete Furcht vor

E-5170/2016 künftiger Verfolgung seien vorliegend nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet L. Mit Eingabe vom 25. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 25. Juli 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1-3; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien bereits wegen ihres langen Aufenthaltes im Ausland von den eritreischen Behörden verdächtigt worden, der Opposition anzugehören. So seien zahlreiche Eritreer, welche in Khartum gelebt oder studiert hätten, im Sudan exilpolitisch aktiv. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden nie an Treffen der Regierungspartei in ihrer Gemeinde teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe explizit zu Protokoll gegeben, er sei vom eritreischen Staat als Staatsfeind betrachtet worden. Auch die anderen Leute, deren Land konfisziert worden sei, hätten unter Beobachtung der Regierung gestanden, weil sie nicht an den Aktivitäten der Regierungspartei mitgemacht hätten, wozu auf das Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2016 verwiesen werde (vgl. Fragen 71 und 78, S. 10 und 11). Auch dem Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea vom 15. Juni 2015 könne entnommen werden, dass Landenteignungen als Vergeltungsmassnahme gegen Mitglieder von verbotenen Religionsgruppen und gegen Oppositionelle eingesetzt würden. Die Beschwerdeführenden seien nach der Enteignung von den eritreischen Behörden behelligt worden. So sei der Beschwerdeführer sowohl wegen der Enteignung seines Landes als auch wegen eines Ausreisevisums zwecks medizinischer Behandlung seines Sohnes bedroht worden. Darüber hinaus sei ihr Haus nach ihrer Ausreise von den eritreischen Behörden versiegelt worden, was darauf hinweise, dass sie als Oppositionelle angesehen würden. Schliesslich scheine auch die Verweigerung der Ausreisevisa zwecks medizinischer Behandlung des Sohnes D._______ auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv zu beruhen,

E-5170/2016 nachdem anderen Personen entsprechende Visa ausgestellt worden seien. Den Ausführungen der Vorinstanz zur illegalen Ausreise und zum Nationaldienst könne nicht gefolgt werden. Es gebe keinen Grund für eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden, die eine solche begründen könnten. Das SEM habe bei der vorgenommenen Praxisänderung die geltenden COI-Standards nicht eingehalten und stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellenlage. Zudem stünden die von der Vorinstanz zitierten Quellen im Widerspruch zu weiteren Berichten und Quellen zur Situation von illegal ausgereisten Rückkehrern, wie dem EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, vom Mai 2015 und dem Bericht von Amnesty International, „Just Deserters, Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugeees“ vom Dezember 2015. Die Vorinstanz sei nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingegangen. Die Beschwerdeführenden hätten auf plausible und übereinstimmende Weise die Enteignung ihres Landes und ihres Viehs sowie die weiteren Verfolgungshandlungen der eritreischen Behörden geschildert. Die illegale Ausreise sei glaubhaft dargelegt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohten den Beschwerdeführenden bereits am Flughafen eine willkürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung sowie Folter während den Verhören sowie eine anschliessende Inhaftierung oder eine direkte Zuführung zum Militärdienst, im Rahmen dessen ihnen ebenfalls willkürliche und unmenschliche Bestrafung drohten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten sich als asylsuchende Personen bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Zudem verfügten sie aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gutgeheissen und MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

E-5170/2016 N. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten beide in der BzP angegeben, die Landenteignung sei grundlos erfolgt und es habe keine konkrete Gemeinsamkeit unter den von der Enteignung betroffenen Familien bestanden (Akte A5, S. 13, Akte A7, S.12 und Akte A48, Fragen 78 und 79). Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass diesen willkürlichen Massnahmen der Behörden gegen mehrere Familien keine Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen hätten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Wiederansiedlung in Eritrea ein Haus und Land zur Bewirtschaftung von der eritreischen Regierung zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Umstände stünden im Widerspruch zur These in der Beschwerdeeingabe, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Auslandaufenthaltes der Opposition verdächtigt worden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb im Kontext der äusserst restriktiven Praxis bei der Ausstellung von Ausreisevisa auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werde. In der Beschwerdeschrift werde selbst auf diese restriktive Praxis hingewiesen, die eine überwiegende Mehrheit der Einwohner Eritreas betreffe. Im Weiteren habe das SEM in seiner Verfügung explizit auf die zentrale COI-Quelle verwiesen, die sich ihrerseits ausführlich mit der Quellenlage auseinandersetze. Die bisherige Asyl- und Wegweisungspraxis des SEM habe im Wesentlichen auf einem Grundsatzurteil von 2006 beruht. Die Länderanalyse des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und tausche sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Im Rahmen einer Fact-Finding-Mission im Februar und März 2016 habe die Länderanalyse des SEM diese Erkenntnisse vertieft und ein Up-Date zum Nationaldienst und zur illegalen Ausreise erstellt. Im Lichte der Informationslage Stand Juni 2016 sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung alleine auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützten, die hohen gesetzlichen Anforderung an eine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die im Juni 2016 öffentlich angekündigte Praxisanpassung sei daher nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/54) vergleichbar. Im Weiteren habe auch das Gericht in den letzten Jahren eine differenzierte Betrachtungsweise bezüglich der Beurteilung der illegalen Ausreise erkennen lassen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur illegalen Ausreise seien nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft worden, da diese als nicht asylrelevant qualifiziert worden seien. Wie in der SEM-

E-5170/2016 Verfügung vom 25. Juli 2016 festgehalten werde, behalte sich das SEM eine diesbezügliche Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt vor. Die Beschwerdeführenden seien nicht aus einem nach Art. 3 AsylG motivierten Grund verfolgt worden und hätten auch keine begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Sie verfügten über Familienangehörige in Eritrea und hätten sich nach der Enteignung des Landes nach alternativen Einnahmequellen umsehen können. Den wirtschaftlichen und familiären Umständen der Beschwerdeführenden in Eritrea sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden. O. Mit Replikeingabe vom 4. Oktober 2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihrer Ausführungen lediglich angegeben, dass die eritreischen Behörden keinen Grund für die Enteignung genannt hätten; sie hätten damit zum Ausdruck bringen wollen, das kein legitimer Grund vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe explizit angegeben, vom eritreischen Staat als Feind betrachtet worden zu sein, weil er nicht an den Treffen der Regierungspartei teilgenommen habe (Akte A48, Frage 71). Die Familien, deren Land konfisziert worden sei, wiesen mehrere Gemeinsamkeiten auf. Bei allen handle es sich um Angehörige der Ethnie (...). Darüber hinaus seien die Familien bereits früher unter Beobachtung der Regierung gestanden, weil sie lange im Sudan gewohnt und nicht an den Aktivitäten der Regierungspartei mitgemacht hätten. Dass den Beschwerdeführenden im Jahr 2003 von den eritreischen Behörden Land zur Verfügung gestellt worden sei, ändere nichts an der aktuellen Verfolgung. Die Praxisänderung sei nach der Fact-Finding-Mission im Frühjahr 2016 erfolgt. Es hätten keine neuen Herkunftsländerinformationen vorgelegen. Die COI-Standards seien insoweit nicht eingehalten worden, als die Praxisänderung auf Aussagen der eritreischen Regierung und Behörden und somit auf nicht zuverlässigen und nicht objektiven Quellen beruhe. Nachdem die Beschwerdeführenden nach der Enteignung keine landwirtschaftlichen Produkte mehr hätten erzeugen können, seien ihnen keine alternativen Einkommensquellen zur Verfügung gestanden, wie dies das SEM vermute. Im Weiteren wurde eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2016 zu den Akten gereicht.

E-5170/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5170/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

5. 5.1 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden besteht vorliegend kein Anlass, an ihrer Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nicht in Abrede oder in Frage gestellt. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei ihnen um eritreische Staatsangehörige handelt. 5.2 Hingegen wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen es an der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend der Konfiszierung ihres Grundstückes und ihres Viehs respektive betreffend der Verweigerung der Ausreisegenehmigung zur medizinischen Behandlung ihres Sohnes D._______ mangelt. 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten vorgetragen, sie seien von den eritreischen Behörden als Oppositionelle betrachtet worden. Die Enteignung und die Verweigerung der Ausreisegenehmigung zwecks medizinischer Behandlung seien aus einem asylbeachtlichen Motiv erfolgt. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: 5.2.2 In der Beschwerdeeingabe wird mehrfach vorgetragen, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihrer Befragungen ausgesagt, nie http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-5170/2016 an Treffen der Regierungspartei in ihrer Gemeinde teilgenommen zu haben, weshalb sie als Staatsfeinde betrachtet worden seien. Diese Angaben finden in den Befragungsprotokollen, auf welche in der Beschwerde- und Replikeingabe verwiesen wird (Akte A48, Fragen 71, 78; vgl. S. 5 der Beschwerde), indessen keine Stütze. Die Beschwerdeführenden haben zwar angegeben, sie seien als Staatsfeinde betrachtet worden. Von ihrer Weigerung, an Treffen der Regierungspartei in ihrer Gemeinde teilgenommen zu haben beziehungsweise an den Aktivitäten der Regierungspartei nicht mitgemacht zu haben (vgl. Replikeingabe, S. 2), war jedoch bei beiden Anhörungen beider Beschwerdeführenden nirgends die Rede. 5.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie seien bereits wegen ihres langjährigen Aufenthaltes im Ausland (Sudan) von den Behörden der Opposition verdächtigt worden (vgl. Beschwerde, S. 5). Den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 14. September 2016 ist jedoch zuzustimmen. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus dem Sudan und der Wiederansiedlung in Eritrea ein Haus und Land zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt worden seien, spricht gegen die von ihnen erhobene These. Wenn die Familien, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Sudan nach Eritrea zurückkehren, als solche seitens der eritreischen Behörden der missliebigen Opposition verdächtigt worden wären, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sie anlässlich ihrer Rückkehr nach Eritrea gleichzeitig vom eritreischen Staat entsprechende Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommen hätten. Der Beschwerdeführer gab an, der Verantwortliche der H._______-Verwaltung habe Ende 2013 die Landesenteignung mitgeteilt. Er habe sich mit weiteren vier Personen zur Wehr gesetzt und habe im Rahmen dieser Fünfergruppe Kritik am Vorgehen der Behörde kundgetan. In diesem Zusammenhang muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache im Rahmen der Fünfergruppe von den eritreischen Behörden mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen konfrontiert worden wäre, wenn er oder seine Familie im behaupteten Ausmass als Oppositionelle ins Visier der Behörden geraten wären. Wenn die eritreischen Behörden wirklich ein entsprechendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer oder an seiner Familie gehabt hätten, hätten sie ihn zudem anlässlich einer der mehrfachen Vorsprachen zwecks Erhalt einer Ausreisegenehmigung zur medizinischen Behandlung seines Sohnes im Ausland belangen können.

E-5170/2016 Auch der Umstand, dass beide Beschwerdeführende übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, dass ihre Enteignung ohne Angabe von Gründen erfolgt sei, lässt ein asylbeachtliches Motiv für diese staatliche Konfiszierung ihres Landes als wenig wahrscheinlich erscheinen. Wenn die Beschwerdeführenden tatsächlich davon ausgegangen wären, dass die Landenteignung aus einem politisch motivierten Anlass erfolgt wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den entsprechenden Zusammenhang ausführlich im Rahmen ihrer Anhörungen dargelegt hätten. Alleine die Aussage, sie seien generell als Landesverräter betrachtet worden, lässt noch nicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines asylbeachtlichen Motivs der staatlichen Massnahmen schliessen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Schliesslich muss die in der Beschwerdeeingabe erstmals vorgebrachte Behauptung, die enteigneten Familien hätten alle der Ethnie der (...) angehört, als nachgeschoben und als angeblicher Verfolgungsgrund daher als unglaubhaft eingestuft werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihnen drohende asylrechtlich relevante Gefährdung – einschliesslich des auf Beschwerdeebene vorgetragenen unerträglichen psychischen Drucks – nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-5170/2016 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten Eritrea illegal verlassen und seien deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. 6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden betroffen waren.

6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden in den Nationaldienst respektive den Militärdienst eingezogen wurden. Der Beschwerdeführer hat explizit zu Protokoll gegeben, dass er keinen Militärdienst geleistet hat und als Familienvater keinen solchen habe leisten müssen (vgl. Akte A48, Antworten 53 und 54). Wie oben dargelegt, haben die Beschwerdeführenden nicht dartun können, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom eritreischen Staat als Oppositionelle oder als Staatsfeinde betrachtet werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie in den Fokus der Militärbehörden gerieten respektive heute im Visier der eritreischen Behörden stehen.

E-5170/2016 Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe näher einzugehen. 6.3 Es ist den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 6.3.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des als Referenzurteil publizierten Entscheids D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die vom SEM angepasste Praxis bestätigt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den in der Beschwerdeeingabe erhobenen Rügen betreffend die vom SEM herangezogenen Herkunftsländerinformationen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. Juli 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit

E-5170/2016 des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Den Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), wurde ihnen als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gestützt auf den in der Kostennote vom 4. Oktober 2016 ausgewiesenen, als angemessen zu bezeichnenden, Arbeitsaufwand (8.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-; vgl. diesbezüglich Instruktionsverfügung vom 31. August 2016) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 1‘450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

E-5170/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘450.- zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:

E-5170/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 E-5170/2016 — Swissrulings